Ratsfrauen und Ratsherren sind gemäß § 60 NKomVG auf die ihnen
obliegenden Pflichten als Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG
durch den Stadtdirektor zu belehren.
Die
Belehrung hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit
verpflichte ich Ratsherrn Hermann Heins seine Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes weise ich Sie darauf hin, gemäß §
40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41
NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 NKomVG
einzuhalten.“
Rh Heins nimmt die
ihm obliegenden Pflichten zur Kenntnis und unterschreibt seine Verpflichtung
zum Ratsherren.