Beschluss: Kenntnis genommen

Ratsfrauen und Ratsherren sind gemäß § 60 NKomVG auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG durch den Stadtdirektor zu belehren.

 

Die Belehrung hat folgenden Wortlaut:

„Hiermit verpflichte ich Ratsherrn Hermann Heins seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes weise ich Sie darauf hin, gemäß § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 NKomVG einzuhalten.“

 

Rh Heins nimmt die ihm obliegenden Pflichten zur Kenntnis und unterschreibt seine Verpflichtung zum Ratsherren.