Beschluss: Kenntnis genommen

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar, gemäß § 23 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) soll jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören.

Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder ausgegliedert werden, sogenannte gemeindefreie Gebiete oder gemeindefreie Bezirke (bewohnt). Ein gemeindefreies Gebiet befindet sich innerhalb der Grenzen der Gemeinde Göhrde.

 

Ratsherr Goebel hat angefragt, ob aufgrund eines Eigentümerwechsels die Gemeinde Göhrde beantragen kann, dieses Gebiet der Gemeinde Göhrde anzugliedern.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können gemeindefreie Gebiete ganz oder teilweise in eine Gemeinde eingegliedert werden. Dies setzt das Vorliegen von Gründen des Gemeinwohls voraus. Für die Gebietsänderung bedarf es eines Vertrages der beteiligten Kommunen. Vertragspartner bei gemeindefreien Gebieten ist der nach § 2 der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete öffentlich-rechtlich Verpflichtete (Grundeigentümer).

 

Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

Der Rat nimmt dies zur Kenntnis.

 

Rf Klappstein ist jedoch der Ansicht, dass sich die Gemeinde Hilfe beim Landkreis holen sollte, um die Verhandlungen mit der Forst Dragahn GmbH und dem Staatsforst zu vertiefen und diese als Betriebe festzustellen, um sie als Steuerzahler für die Gemeinde zu einer Einnahmequelle zu machen.