Der Sachverhalt
stellt sich wie folgt dar, gemäß § 23 Abs. 4 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) soll jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören.
Aus Gründen des
öffentlichen Wohls können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben oder
ausgegliedert werden, sogenannte gemeindefreie Gebiete oder gemeindefreie
Bezirke (bewohnt). Ein gemeindefreies Gebiet befindet sich innerhalb der
Grenzen der Gemeinde Göhrde.
Ratsherr Goebel hat
angefragt, ob aufgrund eines Eigentümerwechsels die Gemeinde Göhrde beantragen
kann, dieses Gebiet der Gemeinde Göhrde anzugliedern.
Gemäß § 25 Abs. 2
in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können gemeindefreie Gebiete ganz
oder teilweise in eine Gemeinde eingegliedert werden. Dies setzt das Vorliegen
von Gründen des Gemeinwohls voraus. Für die Gebietsänderung bedarf es eines
Vertrages der beteiligten Kommunen. Vertragspartner bei gemeindefreien Gebieten
ist der nach § 2 der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
öffentlich-rechtlich Verpflichtete (Grundeigentümer).
Der Vertrag bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Rat nimmt dies
zur Kenntnis.
Rf Klappstein ist
jedoch der Ansicht, dass sich die Gemeinde Hilfe beim Landkreis holen sollte,
um die Verhandlungen mit der Forst Dragahn GmbH und dem Staatsforst zu
vertiefen und diese als Betriebe festzustellen, um sie als Steuerzahler für die
Gemeinde zu einer Einnahmequelle zu machen.