Sitzung: 16.06.2014 Rat der Gemeinde Karwitz
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 20/0866/2014
Zu Beginn des Tagesordnungspunktes stellt Rh Schaper-Biemann den Antrag,
über die Tagesordnungspunkte 5 bis 7 en block abzustimmen. Dem Antrag wird
einstimmig entsprochen.
Der Rat der Gemeinde Karwitz beschließt einstimmig die
Tagesordnungspunkte 5 bis 7.
Die Darstellung der Tagesordnungspunkte muss jedoch einzeln mit der
Beschlussfassung dazu erfolgen.
Sachverhalt:
Nach
dem Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2004 im Dezember 2013 wurde dem
Rechnungsprüfungsamt (RPA) der Jahresabschluss 2005 zur Prüfung vorlegt. Die
Prüfung wurde im März 2014
abgeschlossen.
Auf
Seite 6 des Prüfberichtes (vorletzter und letzter Absatz), weist das RPA darauf
hin, dass der Gesamtansatz bei der Position Abschreibungen um insgesamt
13.436,31 € überschritten wurde und der Rat dieser Abweichung bisher nicht
zugestimmt habe, dieses aber durch den Beschluss des Jahresabschlusses
nachgeholt werden könne. Hierzu ist zu sagen, dass die Frage der
Haushaltsüberschreitung nicht auf Ebene des Gesamthaushaltes sondern auf Ebene der
gebildeten Budgets zu prüfen ist. In den jeweiligen Budgets wurden die
Mehraufwendungen aus Abschreibungen allerdings durch Einsparungen oder
Mehrerträge gedeckt, so dass tatsächlich keine über- bzw. außerplanmäßigen
Aufwendungen entstanden sind. Selbst wenn es bei den Abschreibungen zu
überplanmäßigen Aufwendungen gekommen wäre, wäre gemäß § 117 Abs. 5 NKomVG kein
vorheriger, zustimmender Ratsbeschluss erforderlich.
Gründe,
die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das
Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG,
dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen
und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.
Die
Gemeinde hat im Jahr 2005 ein ordentliches Ergebnis von + 24.929,55 € und ein
außerordentliches Ergebnis von + 14.949,70 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind
Überschüsse grundsätzlich – getrennt
nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden
Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu
Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat. Eine
Zuführung ist in diesem Fall jedoch nicht möglich, da gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG
i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des
Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften vom 15.11.2005 Überschüsse eines Haushaltsjahres zuerst mit den
verbliebenen Sollfehlbeträgen des letzten Verwaltungshaushaltes zu verrechnen
sind. Allerdings wurde zwischenzeitlich vom RPA eine abweichende
Rechtsaufassung vertreten. Danach sollten Überschüsse erst mit doppischen
Fehlbeträgen aus Vorjahren und als letztes mit dem kameralen Sollfehlbetrag
verrechnet werden. Da in Absprache mit RPA und Kommunalaufsicht auch die
Jahresabschlüsse 2006 - 2009 kurzfristig auch ohne Vorliegen einer
entsprechenden Prüfung des jeweiligen Vorjahres aufgestellt werden sollten,
wurde bei der Aufstellung des Jahresabschlusses 2006 der zum damaligen
Zeitpunkt „geltenden“ Auffassung des RPA gefolgt und das Jahresergebnis 2005
zuerst mit dem doppischen Fehlbetrag 2004 und anschließend teilweise mit dem
kameralen Sollfehlbetrag 2003 verrechnet. Dieses muss im Nachhinein zwar als
falsch beurteilt werden, ist aber letztlich unschädlich, weil mit den
Überschüssen der Jahre 2006 und 2007 auch der kamerale Sollfehlbetrag komplett
ausgeglichen wird. Ein abweichender Ergebnisverwendungsbeschluss hätte
Änderungen der Bilanzen 2006 und 2007 mit entsprechenden Neuprüfungen zur Folge
Der Rat
Karwitz fasst den
Beschluss:
a) Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2005 gemäß § 129 Abs. 1
NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2005.
b) Die Überschüsse des ordentlichen und des außerordentlichen
Ergebnisses werden in Höhe von insgesamt 35.879,20 € mit dem Fehlbetrag des
Jahres 2004 und in Höhe von 4.000,05 € mit dem Sollfehlbetrag 2003 verrechnet
und somit nicht der Überschussrücklage
zugeführt.