Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Zu Beginn des Tagesordnungspunktes stellt Rh Schaper-Biemann den Antrag, über die Tagesordnungspunkte 5 bis 7 en block abzustimmen. Dem Antrag wird einstimmig entsprochen.

Der Rat der Gemeinde Karwitz beschließt einstimmig die Tagesordnungspunkte 5 bis 7.

 

Die Darstellung der Tagesordnungspunkte muss jedoch einzeln mit der Beschlussfassung dazu erfolgen.

 

Sachverhalt:

Nach dem Abschluss der Prüfung des Jahresabschlusses 2004 im Dezember 2013 wurde dem Rechnungsprüfungsamt (RPA) der Jahresabschluss 2005 zur Prüfung vorlegt. Die Prüfung wurde im März  2014 abgeschlossen.

 

Auf Seite 6 des Prüfberichtes (vorletzter und letzter Absatz), weist das RPA darauf hin, dass der Gesamtansatz bei der Position Abschreibungen um insgesamt 13.436,31 € überschritten wurde und der Rat dieser Abweichung bisher nicht zugestimmt habe, dieses aber durch den Beschluss des Jahresabschlusses nachgeholt werden könne. Hierzu ist zu sagen, dass die Frage der Haushaltsüberschreitung nicht auf Ebene des Gesamthaushaltes sondern auf Ebene der gebildeten Budgets zu prüfen ist. In den jeweiligen Budgets wurden die Mehraufwendungen aus Abschreibungen allerdings durch Einsparungen oder Mehrerträge gedeckt, so dass tatsächlich keine über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen entstanden sind. Selbst wenn es bei den Abschreibungen zu überplanmäßigen Aufwendungen gekommen wäre, wäre gemäß § 117 Abs. 5 NKomVG kein vorheriger, zustimmender Ratsbeschluss erforderlich.

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

 

·    der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2005 ein ordentliches Ergebnis von + 24.929,55 € und ein außerordentliches Ergebnis von + 14.949,70 € erzielt. Gemäß § 123 NKomVG sind Überschüsse grundsätzlich  – getrennt nach ordentlichem und außerordentlichem Ergebnis – den entsprechenden Ergebnisrücklagen zuzuführen. Die Entscheidung über die Zuführung zu Überschussrücklagen obliegt gem. § 58 Abs. 1 Ziff. 10 NKomVG dem Rat. Eine Zuführung ist in diesem Fall jedoch nicht möglich, da gemäß § 179 Abs. 1 NKomVG i. V. m. Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechtes und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2005 Überschüsse eines Haushaltsjahres zuerst mit den verbliebenen Sollfehlbeträgen des letzten Verwaltungshaushaltes zu verrechnen sind. Allerdings wurde zwischenzeitlich vom RPA eine abweichende Rechtsaufassung vertreten. Danach sollten Überschüsse erst mit doppischen Fehlbeträgen aus Vorjahren und als letztes mit dem kameralen Sollfehlbetrag verrechnet werden. Da in Absprache mit RPA und Kommunalaufsicht auch die Jahresabschlüsse 2006 - 2009 kurzfristig auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Prüfung des jeweiligen Vorjahres aufgestellt werden sollten, wurde bei der Aufstellung des Jahresabschlusses 2006 der zum damaligen Zeitpunkt „geltenden“ Auffassung des RPA gefolgt und das Jahresergebnis 2005 zuerst mit dem doppischen Fehlbetrag 2004 und anschließend teilweise mit dem kameralen Sollfehlbetrag 2003 verrechnet. Dieses muss im Nachhinein zwar als falsch beurteilt werden, ist aber letztlich unschädlich, weil mit den Überschüssen der Jahre 2006 und 2007 auch der kamerale Sollfehlbetrag komplett ausgeglichen wird. Ein abweichender Ergebnisverwendungsbeschluss hätte Änderungen der Bilanzen 2006 und 2007 mit entsprechenden Neuprüfungen zur Folge

 

Der Rat Karwitz fasst den

 


Beschluss:

a)    Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2005 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2005.

b)    Die Überschüsse des ordentlichen und des außerordentlichen Ergebnisses werden in Höhe von insgesamt 35.879,20 € mit dem Fehlbetrag des Jahres 2004 und in Höhe von 4.000,05 € mit dem Sollfehlbetrag 2003 verrechnet und somit  nicht der Überschussrücklage zugeführt.