Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2, Enthaltungen: 1

In der letzten Sitzung des Rates der Gemeinde Gusborn wurde vorgeschlagen, die sogenannte ‚Andienungspflicht‘ auszuschließen und die Vermarktung selbst zu betreiben, bzw. das Holz an Gemeindemitglieder zu verkaufen.

 

Als Hinweis hier auszugsweise der § 5 Abs. 2 Buchstabe c) der Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft:

 

„… Jedes Mitglied hat die Pflicht…das im Wald geschlagene Holz durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen…“

 

Die Gemeinde schließt mit der Forstbetriebsgemeinschaft keinen Vertrag, sondern wird durch den Beitritt zum Mitglied und muss sich daher der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzung unterwerfen. Daher ist der Ausschluss der Andienungspflicht nicht möglich.

Die Befürchtung, dass die FBG das beste Holz für sich verkauft, ist ausgeschlossen. Die FBG veräußert das eingeschlagene Holz zu marktüblichen Preisen die durch Dritte möglicherweise nicht erzielt werden können. Sie gibt den Gewinn nach Abzug ihrer Gebühren an die Gemeinde weiter. Die FBG handelt hierbei neutral. Die Problematik, welchem Gemeindemitglied welches Holz zu welchem Preis veräußert wird, wäre damit ausgeschlossen.

 

Bgm Beckmann spricht nochmals die Vorteile dieses Beitritts an. Die gemeindeeigenen Waldflächen müssen gepflegt werden. Dazu ist Sachverstand nötig, der von der Forstbetriebsgemeinschaft gewährleistet werden kann.

 

Rh Cohrs erläutert, dass die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Brandversicherung ein weiterer Vorteil der Mitgliedschaft ist. Sollte es einen Waldbrand geben, so wird dieser von der Forstbetriebsgemeinschaft wieder aufgeforstet.

 

Der Rat der Gemeinde Gusborn fasst folgenden


Beschluss

 

Die Gemeinde Gusborn tritt mit Wirkung zum nächstmöglichen Termin der Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Gartow – Dannenberg bei.