Sitzung: 15.05.2014 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Vertagung
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 22/0810/2014
Herr Maatsch
erläutert den Sachverhalt.
Die Zulassung der
Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in den Naturhaushalt,
die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich obliegt grundsätzlich
dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich regelmäßig nicht direkt auf
den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135 a BauGB vor, dass die
Gemeinde an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher den Ausgleich
durchführt. Für den sozusagen stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die
Gemeinde zur Refinanzierung im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen
verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB). Um dieser gesetzlichen Forderung
nachzukommen ist der Erlass einer Kostenerstattungssatzung erforderlich.
Der beigefügte
Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.
Anders als z.B. bei
Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der Gemeinde
für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die durch öffentliche
Anlagen (z.B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind Teil des
Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung abgedeckt.
Wesentliche
Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes.
Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den
Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Gemeinde durchgeführten
Ausgleichsmaßnahmen entstehen.
Erstattungsfähig
sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. auch Kosten des Grunderwerbs, bzw. für
die Bereitstellung von Flächen durch die
Gemeinde, sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie bei
Anliegerbeiträgen sind die Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung
des Erstattungsbetrages möglich.
Die Kosten von
Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten sind bislang vollständig in den
Vermarktungspreis der gemeindlichen Baugrundstücke eingeflossen und darüber
realisiert worden. Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in
Gemeindeeigentum befinden.
Um künftig auch die
Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen für Baugebiete in Fremdeigentum
sicherzustellen, ist der Erlass der Kostenerstattungssatzung erforderlich.
Bei einer
Kostenerstattungsmaßnahme wird der vollständige Betrag auf die Bevorteilten
umgelegt. Bei einer Erschließungsmaßnahme trägt die Gemeinde 10 % der Kosten.
Auf Nachfrage von
Rh U. Beutler ergänzt Herr Maatsch, dass die Kostenerstattungspflicht erst zum
Tragen kommt, wenn die Ersatzmaßnahmen abgeschlossen sind. Ferner kommt die
Satzung erst zur Anwendung, nachdem sie erlassen ist. Dies gilt für
Ausgleichsmaßnahmen, die nach dem Erlass
der Satzung abgeschlossen werden.
Stellv. Bgm A.
Beutler bemerkt, dass dies wohl nur für die Baugebiete gelten kann, die
zukünftig von der Gemeinde aufgestellt werden. Dieser Aussage schließt stellv.
Bgm Gleitze sich an.
Herr Maatsch gibt
zu bedenken, dass die Gemeinde schlecht beraten ist, auf die
Kostenerstattungspflicht für ihre vorhandenen noch nicht abgerechneten
Baugebiete zu verzichten, da die Rechtspflicht besteht, die Kostenerstattung
einzufordern, wenn die Satzung erlassen ist.
Bgm Schulz erinnert
daran, dass in Middefeitz Ausgleichsflächen für das Baugebiet „Am Walde“
erworben wurden. Er bittet zu prüfen, ob diese seinerzeit im
Erschließungsbeitrag eingearbeitet wurden.
Herr Maatsch
erläutert, dass nach seiner Kenntnis nicht fesgelegt wurde, diese Flächen in
die Erschließungsbeiträge für das Baugebiet „Am Walde“ einzubeziehen.
Stellv. Bgm Beutler
wird dieser Satzung nicht zustimmen, wenn für die Berechnung der
Kostenerstattungsbeiträge auch die bereits vorhandenen Baugebiete herangezogen
werden.
Herr Maatsch weist
darauf hin, dass mit diesem Vorbehaltsbeschluss die Samtgemeinde genötigt
würde, die Satzung rechtswidrig anzuwenden. In diesem Fall ist der
Bürgermeister verpflichtet, gegen den Beschluss Einspruch einzulegen.
Nach weiterer
Aussprache schlägt Bgm Schulz vor, den Tagesordnungspunkt bis zur weiteren
Klärung zu vertagen.
Auf Vorschlag von
Bgm Schulz fasst der Rat Zernien den
Beschluss:
Der Rat Zernien vertagt den Tagesordnungspunkt für eine weitere Klärung der Angelegenheit. Hierzu ist auch das Bauamt heranzuziehen.
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