Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 9

Herr Maatsch erläutert den Sachverhalt.

Die Zulassung der Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in den Naturhaushalt, die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich obliegt grundsätzlich dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich regelmäßig nicht direkt auf den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135 a BauGB vor, dass die Gemeinde an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher den Ausgleich durchführt. Für den sozusagen stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die Gemeinde zur Refinanzierung im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB). Um dieser gesetzlichen Forderung nachzukommen ist der Erlass einer Kostenerstattungssatzung erforderlich.

 

Der beigefügte Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.

Anders als z.B. bei Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der Gemeinde für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die durch öffentliche Anlagen (z.B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind Teil des Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung abgedeckt.

Wesentliche Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes. Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Gemeinde durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen entstehen.

 

Erstattungsfähig sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. auch Kosten des Grunderwerbs, bzw. für die  Bereitstellung von Flächen durch die Gemeinde, sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie bei Anliegerbeiträgen sind die Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung des Erstattungsbetrages möglich.

Die Kosten von Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten sind bislang vollständig in den Vermarktungspreis der gemeindlichen Baugrundstücke eingeflossen und darüber realisiert worden. Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in Gemeindeeigentum befinden.

Um künftig auch die Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen für Baugebiete in Fremdeigentum sicherzustellen, ist der Erlass der Kostenerstattungssatzung erforderlich.

Bei einer Kostenerstattungsmaßnahme wird der vollständige Betrag auf die Bevorteilten umgelegt. Bei einer Erschließungsmaßnahme trägt die Gemeinde 10 % der Kosten.

Auf Nachfrage von Rh U. Beutler ergänzt Herr Maatsch, dass die Kostenerstattungspflicht erst zum Tragen kommt, wenn die Ersatzmaßnahmen abgeschlossen sind. Ferner kommt die Satzung erst zur Anwendung, nachdem sie erlassen ist. Dies gilt für Ausgleichsmaßnahmen, die  nach dem Erlass der Satzung abgeschlossen werden.

Stellv. Bgm A. Beutler bemerkt, dass dies wohl nur für die Baugebiete gelten kann, die zukünftig von der Gemeinde aufgestellt werden. Dieser Aussage schließt stellv. Bgm Gleitze sich an.

Herr Maatsch gibt zu bedenken, dass die Gemeinde schlecht beraten ist, auf die Kostenerstattungspflicht für ihre vorhandenen noch nicht abgerechneten Baugebiete zu verzichten, da die Rechtspflicht besteht, die Kostenerstattung einzufordern, wenn die Satzung erlassen ist.

Bgm Schulz erinnert daran, dass in Middefeitz Ausgleichsflächen für das Baugebiet „Am Walde“ erworben wurden. Er bittet zu prüfen, ob diese seinerzeit im Erschließungsbeitrag eingearbeitet wurden.

Herr Maatsch erläutert, dass nach seiner Kenntnis nicht fesgelegt wurde, diese Flächen in die Erschließungsbeiträge für das Baugebiet „Am Walde“ einzubeziehen.

Stellv. Bgm Beutler wird dieser Satzung nicht zustimmen, wenn für die Berechnung der Kostenerstattungsbeiträge auch die bereits vorhandenen Baugebiete herangezogen werden.

Herr Maatsch weist darauf hin, dass mit diesem Vorbehaltsbeschluss die Samtgemeinde genötigt würde, die Satzung rechtswidrig anzuwenden. In diesem Fall ist der Bürgermeister verpflichtet, gegen den Beschluss Einspruch einzulegen.

 

Nach weiterer Aussprache schlägt Bgm Schulz vor, den Tagesordnungspunkt bis zur weiteren Klärung zu vertagen.

 

Auf Vorschlag von Bgm Schulz fasst der Rat Zernien den

 

 


Beschluss:

Der Rat Zernien vertagt den Tagesordnungspunkt für eine weitere Klärung der Angelegenheit. Hierzu ist auch das Bauamt heranzuziehen.

 

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