Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Herr Maatsch erläutert den Sachverhalt.

Die Angelegenheit wurde vom Rat bereits am 27.6.2013 behandelt. Sachverhalt sh. ZER/IX/14, TOP 5.

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung, einen Beitragssatz zur Ablösung der Erschließungsbeiträge festzusetzen, wurde in der damaligen Sitzung abgelehnt. Der Rat beschloss stattdessen, mit der Fa. Stahl- und Maschinenbau Gülden GmbH & Co KG, einen städtebaulichen Vertrag über die Zahlung der Kosten für den Teilausbau abzuschließen.

Ein derartiger Vertrag ist jedoch unzulässig, da über Ansprüche, die im Wege der Abgabenfestsetzung zu erheben sind, keine Vereinbarungen möglich sind. Einzige gesetzlich zugelassene Ausnahmen sind der Ablösungsvertrag und der Erschließungsvertrag (Sonderform des städtebaulichen Vertrags).

Die Erneuerung und Erweiterung der Gewerbeerschließungsstraße im OT Gülden wurde Ende 2012 durchgeführt. Umlagefähig nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde sind die Fahrbahnverlängerung und die Fahrbahnentwässerung. Eine Beleuchtungsanlage ist nicht vorhanden. Wegen der fehlenden Beleuchtungsanlage und der noch nicht vorgenommenen Widmung der Verlängerungsstrecke entspricht die Anlage bislang nicht den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen.  Zur Auslösung der Beitragspflicht im jetzigen Ausbauzustand ist ein Aufwandsspaltungsbeschluss des Rates nötig, um die separate Beitragserhebung für die vorhandenen Teileinrichtungen zu ermöglichen. Zunächst ist beabsichtigt, den Beitragspflichtigen Anliegern einen Ablösungsvertrag auf Grundlage des Beschlussvorschlages zu unterbreiten. Durch Ablösungsvereinbarungen können die Erschließungskosten frühzeitig refinanziert und das stets bestehende Anfechtungsrisiko vermieden werden.

Sollte kein Ablösungsvertrag zustande kommen, wird dem Rat umgehend die Aufwandsspaltung zur Beschlussfassung unterbreitet, um die Beitragserhebung per Bescheid zu ermöglichen.

 

Auf Grundlage der vorliegenden Kostenrechnungen sind die Herstellungskosten und daraus resultierend der Beitragssatz für die Erschließungsanlage ermittelt worden (sh. Anlage zur Vorlage). Die umzulegenden Kosten wären im Falle einer Aufwandsspaltung identisch.

Es wird empfohlen, den ermittelten Beitragssatz als maßgeblichen Berechnungswert für die Ablösung des  jeweiligen Erschließungsbeitrags festzulegen.

 

Rh U. Beutler erkundigt sich nach den Anliegern auf der anderen Straßenseite. Er ist der Ansicht, dass deren Grundstücke ebenfalls im Innenbereich liegen, und zwar 30 -40 m. Er wird dies nochmals prüfen.

Dem wird von Bgm Schulz und Herrn Maatsch widersprochen. Zwischen dem Ortskern Gülden und dem Gewerbegebiet besteht keine zusammenhängende Bebauung. Planungsrechtlich liegt dieser Bereich eindeutig im Außenbereich.

 

Rh U. Beutler fühlt sich in dieser Angelegenheit schlecht beraten.

Herr Maatsch weist darauf hin, dass der Sachverhalt in beitragsrechtlicher Hinsicht ausreichend dargestellt wurde.

Bgm Schulz bemerkt, dass nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden muss.

SgBgm Meyer erläutert, dass zunächst der Beitragssatz festgelegt und dann eine Zahlungsvereinbarung auf lange Sicht mit der Firma Winterhoff abgeschlossen werden sollte.

Herr Maatsch spricht den Abschluss eines Ablösungsvertrages an. Hierüber sollten auf dem Verhandlungswege Zahlungsfristen geregelt werden, die für die Firma erträglich sind. Sofern keine Ablösungsvereinbarung mit der Firma zustande kommt, müsste die Angelegenheit nochmals dem Rat vorgelegt werden, um einen Bescheid erteilen zu können.

 

Rh U. Beutler spricht eventuelle Ausgleichsflächen an, die der Firma Winterhoff gehören. Ggfs. könnte die Gemeinde diese erwerben, um der Firma auf diesem Wege zu helfen.

 

Nach weiterer eingehender Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Zernien den .


Beschluss:

Der Beitragssatz zur Ablösung des Erschließungsbeitrages für die Herstellung der Gewerbeerschließungsstraße im Gewerbegebiet Gülden wird festgesetzt auf 0,31(11233) € je m² Flächeneinheit nach dem Vollgeschossmaßstab der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung. Den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern sind Ablöseverträge auf der Basis dieses Beitragssatzes anzubieten.