Sitzung: 15.05.2014 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 22/0761/2014
Herr Maatsch
erläutert den Sachverhalt.
Die Angelegenheit
wurde vom Rat bereits am 27.6.2013 behandelt. Sachverhalt sh. ZER/IX/14, TOP 5.
Der
Beschlussvorschlag der Verwaltung, einen Beitragssatz zur Ablösung der
Erschließungsbeiträge festzusetzen, wurde in der damaligen Sitzung abgelehnt.
Der Rat beschloss stattdessen, mit der Fa. Stahl- und Maschinenbau Gülden GmbH
& Co KG, einen städtebaulichen Vertrag über die Zahlung der Kosten für den
Teilausbau abzuschließen.
Ein derartiger
Vertrag ist jedoch unzulässig, da über Ansprüche, die im Wege der
Abgabenfestsetzung zu erheben sind, keine Vereinbarungen möglich sind. Einzige
gesetzlich zugelassene Ausnahmen sind der Ablösungsvertrag und der
Erschließungsvertrag (Sonderform des städtebaulichen Vertrags).
Die Erneuerung und
Erweiterung der Gewerbeerschließungsstraße im OT Gülden wurde Ende 2012
durchgeführt. Umlagefähig nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde
sind die Fahrbahnverlängerung und die Fahrbahnentwässerung. Eine
Beleuchtungsanlage ist nicht vorhanden. Wegen der fehlenden Beleuchtungsanlage
und der noch nicht vorgenommenen Widmung der Verlängerungsstrecke entspricht
die Anlage bislang nicht den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen. Zur Auslösung der Beitragspflicht im jetzigen
Ausbauzustand ist ein Aufwandsspaltungsbeschluss des Rates nötig, um die
separate Beitragserhebung für die vorhandenen Teileinrichtungen zu ermöglichen.
Zunächst ist beabsichtigt, den Beitragspflichtigen Anliegern einen
Ablösungsvertrag auf Grundlage des Beschlussvorschlages zu unterbreiten. Durch
Ablösungsvereinbarungen können die Erschließungskosten frühzeitig refinanziert
und das stets bestehende Anfechtungsrisiko vermieden werden.
Sollte kein
Ablösungsvertrag zustande kommen, wird dem Rat umgehend die Aufwandsspaltung
zur Beschlussfassung unterbreitet, um die Beitragserhebung per Bescheid zu
ermöglichen.
Auf Grundlage der
vorliegenden Kostenrechnungen sind die Herstellungskosten und daraus
resultierend der Beitragssatz für die Erschließungsanlage ermittelt worden (sh.
Anlage zur Vorlage). Die umzulegenden Kosten wären im Falle einer
Aufwandsspaltung identisch.
Es wird empfohlen,
den ermittelten Beitragssatz als maßgeblichen Berechnungswert für die Ablösung
des jeweiligen Erschließungsbeitrags
festzulegen.
Rh U. Beutler
erkundigt sich nach den Anliegern auf der anderen Straßenseite. Er ist der
Ansicht, dass deren Grundstücke ebenfalls im Innenbereich liegen, und zwar 30
-40 m. Er wird dies nochmals prüfen.
Dem wird von Bgm
Schulz und Herrn Maatsch widersprochen. Zwischen dem Ortskern Gülden und dem
Gewerbegebiet besteht keine zusammenhängende Bebauung. Planungsrechtlich liegt
dieser Bereich eindeutig im Außenbereich.
Rh U. Beutler fühlt
sich in dieser Angelegenheit schlecht beraten.
Herr Maatsch weist
darauf hin, dass der Sachverhalt in beitragsrechtlicher Hinsicht ausreichend
dargestellt wurde.
Bgm Schulz bemerkt,
dass nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden muss.
SgBgm Meyer
erläutert, dass zunächst der Beitragssatz festgelegt und dann eine
Zahlungsvereinbarung auf lange Sicht mit der Firma Winterhoff abgeschlossen
werden sollte.
Herr Maatsch
spricht den Abschluss eines Ablösungsvertrages an. Hierüber sollten auf dem
Verhandlungswege Zahlungsfristen geregelt werden, die für die Firma erträglich
sind. Sofern keine Ablösungsvereinbarung mit der Firma zustande kommt, müsste
die Angelegenheit nochmals dem Rat vorgelegt werden, um einen Bescheid erteilen
zu können.
Rh U. Beutler
spricht eventuelle Ausgleichsflächen an, die der Firma Winterhoff gehören.
Ggfs. könnte die Gemeinde diese erwerben, um der Firma auf diesem Wege zu
helfen.
Nach weiterer eingehender Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Zernien den .
Beschluss:
Der Beitragssatz
zur Ablösung des Erschließungsbeitrages für die Herstellung der
Gewerbeerschließungsstraße im Gewerbegebiet Gülden wird festgesetzt auf
0,31(11233) € je m² Flächeneinheit nach dem Vollgeschossmaßstab der
gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung. Den beitragspflichtigen
Grundstückseigentümern sind Ablöseverträge auf der Basis dieses Beitragssatzes
anzubieten.