Sitzung: 18.06.2014 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13
Vorlage: 31/703/2014
Der Sachverhalt
stellt sich wie folgt dar: Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach
bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt
werden.
Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit
längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur
Verlegung von Einspeisungsleitungen. Diese Verlegung stellt eine über den
allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar. Darüber hinaus werden
Beregnungsleitungen in diesen Bereichen verlegt.
Die Nutzer erzielen einen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies
rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes.
Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt. Um alle
Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Grundsatzentscheidung hierzu gefasst
werden.
Außerdem obliegt dem Antragssteller die Verkehrssicherungspflicht für die von
ihm genutzten Flächen. Dieses ist rechtssicher in Form einer entsprechenden
Vereinbarung zu regeln.
Aus Sicht der Verwaltung und um die Gleichbehandlung aller Antragssteller zu
erzielen, ist eine Stafflung nach Länge der Leitungen sinnvoll. Die
Nutzungsentgelte sollten die im Beschlussvorschlag aufgeführten Höhen betragen.
Möglicherweise kann noch zwischen Leitungen inner – und außerorts unterschieden
werden.
Der Mindestbetrag sollte nicht unter 10,-- € pro Jahr liegen, da hierdurch
gerade die Bearbeitungs- und Buchungskosten gedeckt werden.
Über Ausnahmen kann der Rat im Einzelfall entscheiden.
Folgende Ergänzung
wurde im Fachausschuss BPSH seinerzeit empfohlen:
Gemessen an der Inflationsrate der
Bundesrepublik Deutschland, sind die Nutzungsentgelte alle fünf Jahre von der
Verwaltung zu überprüfen.
Übersteigt die Inflationsrate in dem
Überprüfungszeitraum 5% sind diese Preissteigerungen auf die Nutzungsentgelte
umzulegen.
Ohne Diskussion
schließt sich der Rat den Empfehlungen des Fachausschusses BPSH und des VAH an
und fasst folgenden
Beschluss:
Grundsätzlich wird beschlossen, die Gebühren für die Nutzung
von Straßen und Straßenseitenräumen für das Verlegen von unterirdischen
Leitungen jährlich pro Meter wie folgt zu berechnen:
bis 100 m =
0,30 €, je lfd. m pro Jahr mindestens 10,00 €
je weiteren m von 101 m – 1000 m =
0,20 € je lfd. m pro Jahr
je weiteren m ab 1001 m = 0,10 € je lfd. m
pro Jahr.
Für die Querung
einer Gemeindestraße wird eine Pauschale von 10,00 Euro pro Jahr erhoben.
Gemessen an der
Inflationsrate der Bundesrepublik Deutschland, sind die Nutzungsentgelte alle
fünf Jahre von der Verwaltung zu überprüfen.
Übersteigt die
Inflationsrate in dem Überprüfungszeitraum 5% sind diese Preissteigerungen auf
die Nutzungsentgelte umzulegen.