Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8

Die Zulassung der Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in den Naturhaushalt, die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich obliegt grundsätzlich dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich regelmäßig nicht direkt auf den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135 a BauGB vor, dass die Gemeinde/Stadt an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher den Ausgleich durchführt. Für den sozusagen stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die Gemeinde/Stadt zur Refinanzierung im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB). Um dieser gesetzlichen Forderung nachzukommen ist der Erlass einer Kostenerstattungssatzung erforderlich.

 

Der beigefügte Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.

Anders als z.B. bei Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der Gemeinde/Stadt für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die durch öffentliche Anlagen (z.B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind Teil des Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung abgedeckt.

Wesentliche Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes. Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Gemeinde/Stadt durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen entstehen.

 

Erstattungsfähig sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. auch Kosten des Grunderwerbs, bzw. für die  Bereitstellung von Flächen durch die Gemeinde/Stadt, sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie bei Anliegerbeiträgen sind die Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung des Erstattungsbetrages möglich.

Die Kosten von Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten sind bislang vollständig in den Vermarktungspreis städtischer Baugrundstücke eingeflossen und darüber realisiert worden. Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in städtischem Eigentum befinden.

Um künftig auch die Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen für Baugebiete in Fremdeigentum sicherzustellen, ist der Erlass der Kostenerstattungssatzung erforderlich.

 

Herr Maatsch fügt hinzu, dass Ausgleichsflächen notwendig sind, um die Ausweisung von Bauflächen zu ermöglichen. Bisher ist ein Ausgleich auf externen Flächen in dem Gebiet der Stadt Dannenberg (Elbe) noch nicht vorgekommen.

 

Aktuell müssen für die Hermann-Löns-Straße Süd in Dannenberg (Elbe) etwa 100.000,00 € refinanziert werden. Die Ausgleichsfläche dafür liegt in Schaafhausen.

 

Die Verpflichtung Ausgleichmaßnahmen vorzunehmen stammt aus 2002. Die Ausgleichsmaßnahmen werden 2014 vorgenommen; die Beitragspflicht entsteht deshalb erst jetzt. Die aktuellen Eigentümer sind beitragspflichtig.

 

Die Eigentümer waren seit Aufstellung des B-Planes (2002) darüber informiert, dass Kosten für Ausgleichsmaßnahmen auf sie zukommen.

 

Ausschussvorsitzender Kelm fügt hinzu, dass nach der Verteilungsregelung der Satzung die überbaubare Grundfläche des Grundstückes für die Kostenverteilung maßgeblich ist.

 

 

Rh Hanke stellt die Frage, welche Flächen als Ausgleichsflächen genutzt werden würden, wenn der Gemeinde keine eigenen Flächen mehr zur Verfügung stehen würden.

 

Herr Maatsch erläutert, dass es dann eventuell einen Flächenpool auf Kreisebene geben würde, bzw. im Einzelfall Ausgleichsflächen anzukaufen wären.

 

Herr Maatsch macht auf einen Fehler in dem Entwurf der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen aufmerksam.

In § 4 S.1 ist die Rechtsgrundlage § 9 Abs. 2 BauNVO falsch. Die richtige Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 2 BauNVO. Er bittet den Fehler zu entschuldigen und die Satzung mit der richtigen Rechtsgrundlage zu empfehlen.

 

Rh Schwidder stellt den Antrag über den Erlass der Satzung nach Vorlage abzustimmen und dabei die Änderung der Rechtsgrundlage in dem Entwurf der Satzung zu berücksichtigen. 

 

Ausschussvorsitzender Kelm lässt über den Erlass der Satzung einschließlich der redaktionellen Korrektur abstimmen.

Der Ausschuss empfiehlt den

 


Beschluss:

Die beigefügte Satzung der Stadt Dannenberg(Elbe) über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a – c Baugesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.