Sitzung: 31.03.2014 Ausschuss für Finanzen und Controlling des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 22/0747/2014
Die Zulassung der
Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in den Naturhaushalt,
die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich obliegt grundsätzlich
dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich regelmäßig nicht direkt auf
den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135 a BauGB vor, dass die
Gemeinde/Stadt an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher den Ausgleich
durchführt. Für den sozusagen stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die
Gemeinde/Stadt zur Refinanzierung im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen
verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB). Um dieser gesetzlichen Forderung
nachzukommen ist der Erlass einer Kostenerstattungssatzung erforderlich.
Der beigefügte
Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.
Anders als z.B. bei
Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der
Gemeinde/Stadt für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die
durch öffentliche Anlagen (z.B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind
Teil des Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung
abgedeckt.
Wesentliche
Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes.
Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den
Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Gemeinde/Stadt durchgeführten
Ausgleichsmaßnahmen entstehen.
Erstattungsfähig
sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. auch Kosten des Grunderwerbs, bzw. für
die Bereitstellung von Flächen durch die
Gemeinde/Stadt, sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie bei
Anliegerbeiträgen sind die Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung
des Erstattungsbetrages möglich.
Die Kosten von
Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten sind bislang vollständig in den
Vermarktungspreis städtischer Baugrundstücke eingeflossen und darüber
realisiert worden. Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in
städtischem Eigentum befinden.
Um künftig auch die
Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen für Baugebiete in Fremdeigentum
sicherzustellen, ist der Erlass der Kostenerstattungssatzung erforderlich.
Herr Maatsch fügt
hinzu, dass Ausgleichsflächen notwendig sind, um die Ausweisung von Bauflächen
zu ermöglichen. Bisher ist ein Ausgleich auf externen Flächen in dem Gebiet der
Stadt Dannenberg (Elbe) noch nicht vorgekommen.
Aktuell müssen für
die Hermann-Löns-Straße Süd in Dannenberg (Elbe) etwa 100.000,00 € refinanziert
werden. Die Ausgleichsfläche dafür liegt in Schaafhausen.
Die Verpflichtung
Ausgleichmaßnahmen vorzunehmen stammt aus 2002. Die Ausgleichsmaßnahmen werden
2014 vorgenommen; die Beitragspflicht entsteht deshalb erst jetzt. Die
aktuellen Eigentümer sind beitragspflichtig.
Die Eigentümer
waren seit Aufstellung des B-Planes (2002) darüber informiert, dass Kosten für
Ausgleichsmaßnahmen auf sie zukommen.
Ausschussvorsitzender
Kelm fügt hinzu, dass nach der Verteilungsregelung der Satzung die überbaubare
Grundfläche des Grundstückes für die Kostenverteilung maßgeblich ist.
Rh Hanke stellt die
Frage, welche Flächen als Ausgleichsflächen genutzt werden würden, wenn der
Gemeinde keine eigenen Flächen mehr zur Verfügung stehen würden.
Herr Maatsch
erläutert, dass es dann eventuell einen Flächenpool auf Kreisebene geben würde,
bzw. im Einzelfall Ausgleichsflächen anzukaufen wären.
Herr Maatsch macht
auf einen Fehler in dem Entwurf der Satzung über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen aufmerksam.
In § 4 S.1 ist die
Rechtsgrundlage § 9 Abs. 2 BauNVO falsch. Die richtige Rechtsgrundlage ist § 19
Abs. 2 BauNVO. Er bittet den Fehler zu entschuldigen und die Satzung mit der
richtigen Rechtsgrundlage zu empfehlen.
Rh Schwidder stellt
den Antrag über den Erlass der Satzung nach Vorlage abzustimmen und dabei die
Änderung der Rechtsgrundlage in dem Entwurf der Satzung zu
berücksichtigen.
Ausschussvorsitzender
Kelm lässt über den Erlass der Satzung einschließlich der redaktionellen
Korrektur abstimmen.
Der Ausschuss
empfiehlt den
Beschluss:
Die beigefügte
Satzung der Stadt Dannenberg(Elbe) über die Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach den §§ 135 a – c Baugesetzbuch (BauGB) wird
beschlossen.