Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Rh Schneeberg und Rh Schulz, M. verlassen die Sitzung um 19:07 Uhr.

Rh Schulz, N. vertritt Rh Schneeberg.

 

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt.

 

Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt werden.
Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen. Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar. Darüberhinaus werden Beregnungsleitungen in diesen Bereichen verlegt.
Die Nutzer erzielen einen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes.
Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Grundsatzentscheidung hierzu gefasst werden.
Außerdem obliegt dem Antragssteller die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm genutzten Flächen. Dieses ist rechtssicher in Form einer entsprechenden Vereinbarung zu regeln.
Aus Sicht der Verwaltung und um die Gleichbehandlung aller Antragssteller zu erzielen, ist eine Stafflung nach Länge der Leitungen sinnvoll. Die Nutzungsentgelte sollten die im Beschlussvorschlag aufgeführten Höhen betragen. Möglicherweise kann noch zwischen Leitungen inner – und außerorts unterschieden werden.
Der Mindestbetrag sollte nicht unter 10,-- € pro Jahr liegen, da hierdurch gerade die Bearbeitungs- und Buchungskosten gedeckt werden.
Über Ausnahmen kann der Rat im Einzelfall entscheiden.

 

Um Missverständnissen vorzubeugen, bittet Rh Zühlke um Ergänzung des letzten Satzes im Beschlussvorschlag um die Worte „pro Jahr“.

Die redaktionelle Änderung wird in den Beschluss übernommen, sagt FBL Hesebeck zu.

Rh Walter regt an, dass bei einer Laufzeit von über 20 Jahren eine Preissteigerung in die Verträge aufgenommen werden sollte.

FBL Hesebeck schlägt vor nachfolgenden Passus in den Vertrag aufzunehmen:

 

Gemessen an der Inflationsrate der Bundesrepublik Deutschland, sind die Nutzungsentgelte alle fünf Jahre von der Verwaltung zu überprüfen.

Übersteigt die Inflationsrate in dem Überprüfungszeitraum 5% sind diese Preissteigerungen auf die Nutzungsentgelte umzulegen.

 

Die Ausschussmitglieder klären sich mit dem Vorschlag der Preissteigerung einverstanden.

 

Rh Mertins erfragt, ob für die Leitungsverlegung eine Katasterübersicht vorliegt.

 

Die Vertragspartner der Stadt Hitzacker (Elbe) werden durch die vertragliche Reglung verpflichtet die Leitungsverlegung einmessen zu lassen. Diese Einmessung ist der Verwaltung in digitaler Form zur Verfügung zu stellen um eine entsprechendes Kataster im GIS anzulegen, erwidert FBL Hesebeck.

 

Nach kurzer Diskussion empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 


Beschluss:

Grundsätzlich wird beschlossen, die Gebühren für die Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen für das Verlegen von unterirdischen Leitungen jährlich pro Meter wie folgt zu berechnen:

bis 100m                                                             = 0,30 € je lfd. m pro Jahr mindestens 10,00 €

je weiteren m von 101m – 1.000m          = 0,20 € je lfd. m pro Jahr

je weiteren m ab 1.001m                            = 0,10 € je lfd. m pro Jahr

Für die Querung einer Gemeindestraße wird eine Pauschale von 10,00 € pro Jahr erhoben.