Sitzung: 01.04.2014 Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 31/703/2014
Rh Schneeberg und
Rh Schulz, M. verlassen die Sitzung um 19:07 Uhr.
Rh Schulz, N.
vertritt Rh Schneeberg.
FBL Hesebeck
erläutert den Sachverhalt.
Eine Nutzung dieser
Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine
Sondernutzungssatzung geregelt werden.
Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit
längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur
Verlegung von Einspeisungsleitungen. Diese Verlegung stellt eine über den
allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar. Darüberhinaus werden
Beregnungsleitungen in diesen Bereichen verlegt.
Die Nutzer erzielen einen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies
rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes.
Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt. Um alle
Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Grundsatzentscheidung hierzu gefasst
werden.
Außerdem obliegt dem Antragssteller die Verkehrssicherungspflicht für die von
ihm genutzten Flächen. Dieses ist rechtssicher in Form einer entsprechenden
Vereinbarung zu regeln.
Aus Sicht der Verwaltung und um die Gleichbehandlung aller Antragssteller zu
erzielen, ist eine Stafflung nach Länge der Leitungen sinnvoll. Die
Nutzungsentgelte sollten die im Beschlussvorschlag aufgeführten Höhen betragen.
Möglicherweise kann noch zwischen Leitungen inner – und außerorts unterschieden
werden.
Der Mindestbetrag sollte nicht unter 10,-- € pro Jahr liegen, da hierdurch
gerade die Bearbeitungs- und Buchungskosten gedeckt werden.
Über Ausnahmen kann der Rat im Einzelfall entscheiden.
Um
Missverständnissen vorzubeugen, bittet Rh Zühlke um Ergänzung des letzten
Satzes im Beschlussvorschlag um die Worte „pro Jahr“.
Die redaktionelle
Änderung wird in den Beschluss übernommen, sagt FBL Hesebeck zu.
Rh Walter regt an,
dass bei einer Laufzeit von über 20 Jahren eine Preissteigerung in die Verträge
aufgenommen werden sollte.
FBL Hesebeck
schlägt vor nachfolgenden Passus in den Vertrag aufzunehmen:
Gemessen an der Inflationsrate der
Bundesrepublik Deutschland, sind die Nutzungsentgelte alle fünf Jahre von der
Verwaltung zu überprüfen.
Übersteigt die Inflationsrate in dem
Überprüfungszeitraum 5% sind diese Preissteigerungen auf die Nutzungsentgelte
umzulegen.
Die
Ausschussmitglieder klären sich mit dem Vorschlag der Preissteigerung
einverstanden.
Rh Mertins erfragt,
ob für die Leitungsverlegung eine Katasterübersicht vorliegt.
Die Vertragspartner
der Stadt Hitzacker (Elbe) werden durch die vertragliche Reglung verpflichtet
die Leitungsverlegung einmessen zu lassen. Diese Einmessung ist der Verwaltung
in digitaler Form zur Verfügung zu stellen um eine entsprechendes Kataster im
GIS anzulegen, erwidert FBL Hesebeck.
Nach kurzer
Diskussion empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
Grundsätzlich wird beschlossen, die Gebühren für die Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen für das Verlegen von unterirdischen Leitungen jährlich pro Meter wie folgt zu berechnen:
bis 100m = 0,30 € je lfd. m pro Jahr mindestens 10,00 €
je weiteren m von 101m – 1.000m = 0,20 € je lfd. m pro Jahr
je weiteren m ab 1.001m = 0,10 € je lfd. m pro Jahr
Für die Querung einer Gemeindestraße wird eine Pauschale von 10,00 € pro Jahr erhoben.