Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 9

Am 01.08.2004 war das Gesetz zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft getreten. Es umfasste den Förderzeitraum von 2005 – 2013. D.h. im Jahre 2013 ist das Programm ausgelaufen.

 

Kennzeichnend für die Reform war, dass es zukünftig eine einheitliche Betriebsprämie statt vieler Einzelprämien geben sollte. Nicht die landwirtschaftliche Erzeugung sollte produktbezogen gefördert werden, sondern es sollte das landwirtschaftliche Einkommen durch eine einheitliche Betriebsprämie gestützt werden.

In Deutschland wurde eine Kombination aus dem Betriebsprämienmodell und dem Regionalmodell umgesetzt.

Nach dem Kombimodell erhielt jeder Betriebsinhaber einen personenbezogenen Zahlungsanspruch, der sich aus einem betriebsindividuellen sowie einem flächenbezogenen Betrag zusammensetzt.

Entscheidend war die „Stichtagsregelung“, wonach dieser Zahlungsanspruch für die EU-Prämien beim Betriebsinhaber auf der Grundlage der Flächen entstand, die er zum 15.05.2005 bewirtschaftet und zwar in 2005 mindestens 10 Monate lang.

Der Zahlungsanspruch war personenbezogen, blieb auf Dauer bestehen und sollte nach dem Willen der EU-Kommission frei handelbar (d. h. auf andere Betriebsinhaber übertragbar) sein.

Für den Erhalt von Direktzahlungen ab 2005 war zum einen die Inhaberschaft dieser Zahlungsansprüche erforderlich und zum anderen die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem Zustand. Nicht zwingend erforderlich war die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Als landwirtschaftliche Nutzfläche waren alle Acker- und Grünlandflächen anzusehen, außer Dauerkulturen, Wälder und nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen. Als Betriebsinhaber kamen natürliche oder juristische Personen in Betracht, welche eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Die Übertragung der Zahlungsansprüche war durch Verpachtung und Verkauf zusammen mit Fläche möglich.

Jeder Landwirt, der Direktzahlungen erhalten wollte, hatte zudem Grundanforderungen an die Betriebsführung einzuhalten (sog. Cross-Compliance-Vorschriften). Darunter waren insbesondere Vorschriften über den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz zu verstehen.

 

Folge der EU-Agrarreform in Bezug auf Landpachtverhältnisse war der Umstand, dass bei Beendigung eines Landpachtverhältnisses der Zahlungsanspruch grundsätzlich beim vorherigen Pächter verbleibt und nicht auf den Verpächter oder den neuen Pächter übergeht, falls nicht etwas anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird bzw. wurde. Gemeinden, welche selbst landwirtschaftliche Flächen verpachten, sollten daher eine Anpassung der bestehenden oder zu verlängernden Landpachtverträge in Erwägung ziehen.

 

Damals hatte die Gemeinde die Pächter gebeten, die Zahlungsansprüche nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf die Gemeinde zurück zu übertragen. Da es sich hier um einen freiwilligen Verzicht handelte, sind die Pächter dem Wunsch nicht gefolgt, da sie die Ansprüche selbst behalten wollten. Eine Änderung wäre nur nach Ablauf des Pachtverhältnisses möglich gewesen.

 

Auch eine Gemeinde konnte grundsätzlich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Inhaber von Zahlungsansprüchen werden. Sie musste dazu keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Voraussetzung ist zum einen, dass die Gemeinde die Fläche selbst bewirtschaftet, d. h. eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt. Hierzu gehört auch die Erhaltung von solchen Flächen, die nicht (mehr) für die Erzeugung genutzt werden und die in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind.

 

 

Zahlungsansprüche konnten für alle Flächen geltend gemacht werden, die als landwirtschaftliche Flächen gelten können. Dies sind insbesondere:

 

             jegliche Dauergrünlandflächen,

             Streuobstwiesen und

             Wildwiesen bzw. Wildäcker

 

Der Stichtag für die Beantragung der Zahlungsansprüche war der 15.05.2005. Für Flächen, für die bis zu diesem Tag keine Zahlungsansprüche beantragt wurden, konnten danach keine neuen Zahlungsansprüche mehr entstehen.

Durch den Niedersächsischen Städte und Gemeindebund wurde den Gemeinden damals empfohlen für sämtliche Flächen, die für den Zahlungsanspruch auf EU-Prämien in Betracht kommen bzw. in Betracht kommen könnten, vorsorglich Zahlungsansprüche zu beantragen.

 

In den Jahren 2005 – 2007 konnte die Gemeinde Gusborn Zahlungsansprüche für 2 ha Acker und 1 ha. Grünland geltend machen. Nach Überprüfungen im Jahre 2008 sind dann einige Flächen aus der Förderung gestrichen worden, weil die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren. Dies hing unter anderem mit der Grundstücksbeschaffenheit und dem unterbliebenen Pflegeaufwand zusammen. Um die Grundstücke förderfähig zu erhalten, war der Pflegeaufwand mittlerweile höher, als der Ertrag aus der Förderung.

Das Baugebiet Stüden  fiel durch Grundstücksverkäufe und Straßenbaumaßnahmen aus der Förderung.

 

Da die Zahlungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden konnten, wurden sie im Jahre 2009 in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer verkauft. Dies führte zu einem Ertrag in Höhe von 385,-- €.

Die Gemeinde Gusborn hat zurzeit keine förderfähigen Flächen. Sollten durch Ankäufe von landwirtschaftlichen Flächen wieder förderfähige Flächen entstehen, so müsste die Gemeinde zunächst wieder Zahlungsansprüche erwerben.

Zurzeit befinden sich die Förderprogramme im Umbruch. Wahrscheinlich wird es ab 2015 neue Förderrichtlinien geben, bei denen mehr auf die Bewirtschaftung abgestellt wird. Ob dann noch Gemeinden in den Genuss von Agrarfördermaßnahmen kommen, muss dann geprüft werden. Mit Ende des Jahres 2014 werden sämtliche Zahlungsansprüche eingezogen und anschließend neu verteilt.

 

 

Der Gemeinderat nimmt diesen Sachverhalt zur Kenntnis.