Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Ratsfrauen und Ratsherren sind gemäß § 60 NKomVG auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG durch den Hauptverwaltungsbeamten (ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG der Bürgermeister) zu belehren. Die Belehrung wird gem. § 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NKomVG auch dann vom Hauptverwaltungsbeamten durchgeführt, wenn es einen Stadtdirektor gibt.

Bgm Mertins verpflichtet Rh Holger Burmester mit nachfolgendem Wortlaut und überreicht ihm ein NKomVG:

 „Hiermit verpflichte ich Ratsherrn Holger Burmeister seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes weise ich Sie darauf hin, gemäß § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 NKomVG einzuhalten.“