Sachverhalt:
Ratsfrauen und Ratsherren sind gemäß
§ 60 NKomVG auf die ihnen obliegenden Pflichten als Ratsfrau bzw. Ratsherr nach
den §§ 40 bis 42 NKomVG durch den Hauptverwaltungsbeamten (ist gem. § 7 Abs. 2
Nr. 1 NKomVG der Bürgermeister) zu belehren. Die Belehrung wird gem. § 106 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 NKomVG auch dann vom Hauptverwaltungsbeamten durchgeführt, wenn
es einen Stadtdirektor gibt.
Bgm Mertins verpflichtet Rh Holger Burmester mit
nachfolgendem Wortlaut und überreicht ihm ein NKomVG:
„Hiermit verpflichte ich Ratsherrn Holger
Burmeister seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu
erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes weise ich Sie darauf hin, gemäß § 40 NKomVG die
Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41 NKomVG zu
beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 NKomVG
einzuhalten.“