Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 2

Herr Kern erklärt, dass der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) aufgrund des hohen Haushaltsdefizites im Rahmen eines Konsolidierungskonzeptes diverse Beschlüsse zur Haushaltskonsolidierung zu fassen hatte, u.a. ist die Beschlussfassung zur Einführung einer Bettensteuer oder eines Fremdenverkehrsbeitrages erfolgt. Erst mit den verschiedenen Beschlüssen zur Haushaltskonsolidierung ist Ende Mai ein genehmigungsfähiger Haushalt verabschiedet worden. Rund ein halbes Jahr befand sich die Stadt Hitzacker (Elbe) in der vorläufigen Haushaltsführung und dürfte keine freiwilligen Aufgaben leisten. Das primäre Hauptziel ist die Abmilderung des Defizites, vielleicht sogar eines Tages der Ausgleich des Haushaltes.

Zudem sind auch die Verpflichtungen aus dem angestrebten Zukunftsvertrag zu beachten.

 

Bgm. Mertins bittet darum auch eingangs einige Worte sagen zu dürfen.

Sein gesamter Appell ist der Niederschrift als Anlage I beigelegt, genau wie ein von ihm erstelltes Muster zur Erhebung eines „Beitrages zum Erhalt des Kneipp-Kurortes Hitzacker (Elbe)“ als Anlage II.

 

AV Grantz bedankt sich bei Bgm. Mertins für die klaren Worte und möchte nochmal daran erinnern, dass es eine Ratsentscheidung gibt und ggfs. eine Alternative gefunden werden muss.

 

Herr Maatsch stellt sich dem Ausschuss und den anwesenden Gästen vor und erklärt, dass es für die „Betten-/Übernachtungssteuer“ keine spezielle Ermächtigungsgrundlage gibt. Als Grundlage kommt somit nur die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung kommunaler Steuern in § 3 Abs. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) in Frage. Diese Norm gestattet den Gemeinden und Landkreisen ganz generell Steuern zu erheben. Als kommunale Steuern im Sinne der NKAG-Regelung kommen allerdings nur solche örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern in Betracht, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind (Art. 105 II a GG). Das darin enthaltene Steuerfindungsrecht hat neben der Zweitwohnungssteuer in jüngster Zeit auch die Übernachtungssteuer hervorgebracht.
Übernachtungssteuer und Fremdenverkehrsbeitrag haben verschiedene Finanzierungsansätze. Steuern sind keine aufwandorientierten Abgaben, unterliegen keiner Zweckbindung  sondern sind allgemeine Deckungsmittel für sämtliche Ausgaben des Gesamthaushaltes.
Für den Fremdenverkehrsbeitrag gibt es in § 9 NKAG eine spezielle Ermächtigungsnorm. Für seine Erhebung muss die Gemeinde/Stadt staatlich ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort anerkannt sein. Er richtet sich an alle Selbstständigen der Gemeinde/Stadt, die von den Fremdenverkehrsaktivitäten  profitieren, also einen wirtschaftlichen Vorteil haben. Der Beitrag ist der Höhe nach begrenzt, weil nur die dem Fremdenverkehr dienenden Aufwendungen refinanzierbar sind.

Der Beschluss einer Übernachtungssteuer wäre sofort möglich, während vor Einführung des Fremdenverkehrsbeitrags eine auf konkretem Zahlenmaterial beruhende Kalkulation erforderlich ist, die eine Datenerhebung bei den potenziell Abgabepflichtigen voraussetzt.

 

Er erklärt weiter, dass die Zulässigkeit dieser neu eingeführten Steuerart durch die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen bestätigt wurde - unter der Voraussetzung, dass beruflich bedingte Übernachtungen nicht besteuert werden dürfen. Sie stellt gegenüber dem Fremdenverkehrsbeitrag die mit weniger Erhebungsaufwand verbundene Alternative dar, da keine regelmäßigen Kalkulationen/Betriebsabrechnungen nötig sind. Da Steuern allgemeine Deckungsmittel sind, lassen sich deren Erträge nicht einem bestimmen fiskalischen Zweck zuordnen. Der beabsichtigte Verwendungszweck einer Abgabe, also das Motiv ihrer Einführung, steht aber ihrem Charakter als Steuer nicht entgegen, sondern ist nur rechtlich nicht bindend.

Unabhängig von ihrer Benennung knüpft sie an den Aufwand an, den eine Übernachtung in einem Beherbergungsunternehmen verursacht. Nur dieser Aufwand ist steuerlich relevant, nicht das Vorhalten der Betten durch den Unternehmer oder sein Betriebsaufwand.
Als Steuermaßstab kommt in Frage a) ein Festbetrag je Übernachtung, evtl. gestaffelt nach Übernachtungspreis oder b) eine prozentual bemessene Abgabe auf den Übernachtungspreis. Ein Festbetrag je Übernachtung ohne Staffelung wird in Fachkreisen als rechtsunsicher angesehen, da er nur einen unzureichenden Bezug zum Aufwand hat und darunter die Abgabengerechtigkeit leidet. Eine Orientierung der Abgabe an den Übernachtungspreisen ist somit empfehlenswert. Im Hinblick auf die Abgabengerechtigkeit wäre eine Bemessung der Steuer anhand eines auf den Übernachtungspreis bezogenen Prozentwert zu bevorzugen.

Das Steueraufkommen ist abhängig von Anzahl und Preis der Übernachtungen sowie dem darauf satzungsrechtlich festgelegten Abgabe-/Steuersatz. Als Anhaltwert für die zu erzielenden Erträge kann die bereits im vergangenen Jahr vorgenommene Prognoseberechnung dienen:

 

 

Aus der Übernachtungsstatistik ergibt sich ein Mittelwert von 76.189 Übernachtungen pro Jahr. Unter der Annahme eines Anteils von 50 % privater Übernachtungen, eines durchschnittlichen Übernachtungsentgeltes von 30,00 € sowie eines Steuersatzes von 5 % würde das jährliche Steueraufkommen ca. 57.000 € betragen.

Die Anzahl der steuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe ist nicht sicher feststellbar, da Zimmeranbieter mit einer Bettenzahl von weniger als 9 nicht gewerberechtlich erfasst werden. Unter Zugrundelegung der Anbieter des örtlichen Unterkunftsverzeichnisses und der Beherbergungsbetriebe lt. Gewerbedatei dürfte eine Anzahl von 60-70 steuerpflichtigen Unterkunftsanbietern realistisch sein.

 

Herr Maatsch erklärt weiter, dass die Höhe der Abgabe abhängig von der Höhe der Aufwendungen ist, die für die Fremdenverkehrswerbung sowie für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden. Vorgeschrieben ist, dass die Gemeinde/Stadt stets einen gewissen Eigenanteil aus kommunalen Haushaltsmitteln zu tragen hat. Die strikte Bindung an den getätigten Aufwand (Äquivalenzprinzip) erfordert eine periodische Kalkulation der umzulegenden Kosten. Außerdem gelten hohe rechtliche Anforderungen an den Erhebungsmaßstab, da die Beitragspflichtigen jeweils vorteilsgerecht entsprechend den durch die Fremdenverkehrsaufwendungen vermittelten Vorteilen mit Beiträgen zu belasten sind. Es sind z.B. im Vorfeld umfangreiche Feststellungen bezüglich des örtlichen Unternehmensgefüges nötig, um eine gerechte Abstufung der Vorteilsbemessung zu erreichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. OVG hat die Gemeinde auf der Grundlage von Marktanalysen und/oder verfügbaren Statistiken einen vollständigen, alle Betriebsarten umfassenden, systematisch richtigen Katalog über die örtliche Vorteils- und Gewinnsituation in die Satzung aufzunehmen. Die Erhebung ist deswegen weitaus verwaltungsintensiver als z.B. bei der Bettensteuer, weil sämtliche beitragsrelevanten Faktoren jährlich zu prüfen und ggf. anzupassen sind. Als Beitragsmaßstäbe kommen in Frage einerseits Produktfaktoren oder andererseits Umsätze. Bei den Produktfaktoren werden betriebstypische „Realgrößen“ wie Anzahl von Übernachtungen, Betten, Sitzplätzen, Stellplätzen, Fahrzeugen, Mitarbeitern, Verkaufsflächen usw. herangezogen. Dieser Maßstab wird allgemein als nur bedingt tauglich angesehen. Zwar ist die Veranlagung für Abgabepflichtige und Verwaltung relativ einfach umsetzbar, allerdings ist nur schwer ein schlüssiges Bemessungssystem zu finden, in das sich die Einheitssätze für die einzelnen Realgrößen stimmig einpassen.
Der umsatzbezogene Maßstab gewährleistet eine höhere Abgabengerechtigkeit und mehr Rechtssicherheit. Dafür müssen die Abgabepflichtigen allerdings jährlich eine sogenannte Umsatzmeldung abgeben. Ausgangsgröße der zu entrichtenden Abgabe sind die Einnahmen des Vorjahres aus denen mit Hilfe fester Durchschnittswerte (Vorteils- und Gewinnsätze) der „fremdenverkehrsbedingte Jahresgewinn“ als fiktive Größe errechnet wird. Vorteils- und Gewinnsätze sind in einer zur Satzung gehörenden „Betriebsartentabelle“ aufgeführt. Der Vorteilssatz sagt aus, welchen Bezug der Vorteil des Betriebes zur gemeindlichen Tourismusförderung hat. Für Betriebe der Kategorie „Unterkunft/Beherbergung“ wird z.B. ein Vorteilssatz von 100 % angesetzt, während Betriebe der Zulieferung oder der Bauwirtschaft nur einen Satz von 20 oder 30 % verzeichnen. Der Gewinnsatz ist eine fiktive Gewinnmarge. Aus der Multiplikation des Umsatzes mit dem vorgegebenen Vorteils- und Gewinnsatz errechnet sich ein „Messbetrag“ der den fiktiven „fremdenverkehrsbedingten Gewinn“ darstellt. Wird dieser mit dem Beitragssatz der Gemeinde/Stadt multipliziert, ergibt sich daraus der Jahresbeitrag.
Da der Beitragssatz sich nur bestimmen lässt,  indem die umlagefähigen Kosten durch die Summe der Messbeträge dividiert werden, muss letztere zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststehen. Dazu müssen zuvor die Umsatzdaten der beitragspflichtigen Betriebe als Kalkulationsgrundlage ermittelt werden.
Das NKAG gestattet es, die zur Beitragskalkulation nötigen Auskünfte bereits vor dem Satzungserlass von den Beitragspflichtigen einzuholen. Voraussetzung dafür ist ein Ratsbeschluss. Der Rat der Stadt Hitzacker(Elbe) hat am 23.5.2013 die Einführung des Fremdenverkehrsbeitrages nicht definitiv sondern nur als Alternative zur Bettensteuer beschlossen. Somit ist die Einholung der benötigten Auskünfte zurzeit noch nicht möglich.

Die Auswertung der Betriebe im Kurgebiet Hitzackers laut Gewerbedatei ergab das folgende vorläufige Ergebnis:

Hierin sind die gewerberechtlich nicht erfassten Unterkunftsanbieter (ca. 50 – 60) nicht berücksichtigt.
Der laut vorläufiger Kalkulation mit ca. 35.000 € ermittelte Umlagebetrag wäre auf etwa 235 Betriebe zzgl. weitere 50-60 Unterkunftsanbieter umzulegen.

 

Da bisher ein Satzungsbeschluss gefehlt hat, wurden von Seiten der Verwaltung noch keine Umsatzmesswerte festgesetzt, die genauen Rechnungseinheiten müssten zuerst bei sämtlichen Betrieben abgefragt werden.

 

Zeitlich wäre die weniger aufwendige Bettensteuer bereits zum 01.01.2014 möglich, die zeit- und arbeitsintensivere Fremdenverkehrsbeitrag bräuchte deutlich mehr Vorlauf und eine Erhebung erst Mitte/ Ende 2014 zu realisieren.

 

Herr Maatsch berichtet, dass in Lüneburg zum 01.10.2013 eine Bettensteuer eingeführt wird, die Betriebe sind dort in Kategorien eingeteilt und zahlen 1,- bis 3,- Euro. Die Stadt Lüneburg hat dadurch Mehreinnahmen von 300.000 Euro zu erwarten. Die Dehoga hat mitgeteilt, dass sie gegen die Einführung rechtlich vorgehen wird.

 

Herr Wieczorek gibt zu Bedenken, dass Städte wie Lüneburg und Goslar die Gäste und Touristen anlocken, dort herrscht min. 50% Belegung, hier in Hitzacker muss man sich mit 35-37 % zufrieden geben. Die Hoteliers müssen auf die Preise und Angebote der Anderen achten und können sich derzeit nicht einmal ein Aufschlagen der erhöhten Betriebskosten erlauben. Die Reiseveranstalter geben seit 5 Jahren dieselben Preise vor, die EWT bekommt bei Buchungen eine Provision von 10 %. Die Betriebe sollten eine Art Bestandschutz genießen, denn ohne den Tourismus würde die Stadt sterben. Die Stadt bietet und unterhält zwar einige touristische Attraktionen, so Herr Wieczorek weiter, jedoch sollten Politik und Verwaltung bedenken, dass die Betriebe die Gäste und Touristen bewerben.

Er selbst und auch der Verkehrsverein sind gern zu Gesprächen zur Findung einer Alternative bereit, jedoch sieht keine Möglichkeit zur Abwicklung des Eintreibens der freiwilligen Beiträge, da dem Verkehrsverein dafür die Kapazitäten fehlen.

 

Rh Wedler weist nochmal auf die prekäre Haushaltslage hin, die Stadt Hitzacker (Elbe) muss irgendwo Einnahmen verzeichnen, um die größten Ausgabenposten wie z.B. VERDO, AZH, Weinberg und Parkplatz Blechwiese auszugleichen.

Die Steuern wurden bereits erhöht, eine weitere Erhöhung ist vorerst nicht geplant, aber die Infrastruktur und das Image der Stadt sollten stimmen, die Gäste sollen sich wohlfühlen, seien sie nun durch die Stadt oder durch die Unterkunft angelockt.

 

Rh Schulz erklärt, dass die CDU-Fraktion sich gegen die Einführung einer Bettensteuer stellen und in jeder Sitzung dagegen stimmen wird.

Er ist der Ansicht, dass die Stadt Hitzacker (Elbe) den Landkreis in die Verantwortung ziehen sollte, da zwei der größten Ausgabenposten, nämlich das AZH und das VERDO als wirtschaftliche Unternehmen von dort übernommen wurden. Doch beide Unternehmen laufen nicht, der Landkreis sollte sich finanziell beteiligen oder eine Ausnahmegenehmigung für den Stadthaushalt erlassen. Andernfalls sollte man ggfs. das Klageverfahren suchen.

 

Rh Jastram sieht das Problem des Haushaltes nicht auf der Einnahme-, sondern auf der Ausgabeseite. Die Handlungsspielräume wurden seinerzeit in der Ratssitzung begrenzt, es wurden damals seitens der SPD-Fraktion auch genügend Vorschläge zur Kostenreduzierung gemacht.

 

Eine Bettensteuer oder Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages findet er nicht gerechtfertigt, weil Hitzacker (Elbe) seinen Touristen kaum noch etwas bieten kann. Er hält eine solche Besteuerung für einen Todesstoß für den Tourismus. Die Ausgabe- und nicht die Einnahmeseite sollte verändert werden.

 

Herr Kern erklärt, dass die Kommunalaufsicht bereits in den vergangenen Jahren beide Augen zugedrückt hat, dieses wird zukünftig nicht geschehen – auch der Zukunftsvertrag macht ein Konsolidierungskonzept erforderlich. 50.000,- Euro Einnahmen sollten irgendwie möglich gemacht werden. Er erklärt weiter, dass die Ausgaben der Stadt im landesweiten Rahmen liegen, jedoch liegen die Einnahmen weit hinter dem Landesdurchschnitt zurück.

 

Frau Steckelberg fügt hinzu, dass die Übertragungen der Liegenschaften VERDO und AZH rechtsgültig sind und somit kein Raum für ein Klageverfahren besteht. Auch für diese beiden Einrichtungen gibt es im Rahmen des Haushaltsbeschlusses Beschlüsse zur Konsolidierung

 

Rh Schulz und Rh Wedler beantragen eine Sitzungsunterbrechung, um die anwesenden Gäste zu Wort kommen zu lassen.

 

Die Unterbrechung von 20:00 bis 20:40 Uhr wird einstimmig beschlossen.

Während dieser Unterbrechung erklären die anwesenden Hoteliers, dass sie diese Abgabe nicht auf ihre Preise umlegen können, dass die Betriebskosten sowie die übrigen Steuern ihre Einnahmen bereits jetzt verschlingen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müsste individuell genau berechnet werden. Es herrscht Einstimmigkeit, dass man den Tourismus hier in Hitzacker (Elbe) nicht mit Bereichen wie Lüneburg oder dem „Speckmantel“ Hamburg vergleichen kann.

 

Es folgen Ideen wie „Aktion Sorgenstadt“, dass jeder Bürger einen Beitrag von 5- 10,- Euro jährlich leisten sollte oder die Anwerbung großer Unternehmen, um Gewerbesteuerriesen vorzuhalten.

Aus den Reihen der Gäste wird stark kritisiert, dass nur die Tourismusbetriebe herangezogen werden.

 

Rh Mertins stellt den Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes, gleichzeitig möchte er die Verwaltung da mit beauftragen, dass Kontakt mit dem Verkehrsverein, dem Kneippverein und der VERDO Hitzacker (Elbe) Tourismusbetriebsgesellschaft mbH aufgenommen wird, um gemeinsamen Ideen zu suchen und ggfs. die Abfrage der Betriebe in Hitzacker (Elbe) zu koordinieren, um freiwillige Beiträge zur Konsolidierung des Haushaltes der Stadt Hitzacker (Elbe) einzuwerben.

 

Eine Erläuterung des Sachstandes wünscht sich der Ausschuss bei der nächsten Sitzung.

 

Beschluss:

Der Tagesordnungspunkt wird vertagt.

Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Verkehrsverein, alternativ mit dem Kneippkurverein bzw. der VERDO-GmbH, Kontakt aufzunehmen um festzustellen, ob einer von diesen bereit ist von den Betrieben in der Stadt Hitzacker (Elbe) einen freiwilligen Beitrag für den Tourismus einzuziehen und an die Stadt weiterzuleiten.

Ideen, wie dies realisiert werden könnte, sollen gemeinsam zur nächsten Sitzung des Ausschusses am 16.10.2013 entwickelt werden.