Sitzung: 24.09.2013 Ausschuss für Tourismus, Wirtschaftsförderung, Umweltschutz sowie Jugend, Soziales und Kultur des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Vertagung
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 2
Vorlage: 22/387/2013
Herr Kern erklärt, dass der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) aufgrund des
hohen Haushaltsdefizites im Rahmen eines Konsolidierungskonzeptes diverse
Beschlüsse zur Haushaltskonsolidierung zu fassen hatte, u.a. ist die
Beschlussfassung zur Einführung einer Bettensteuer oder eines
Fremdenverkehrsbeitrages erfolgt. Erst mit den verschiedenen Beschlüssen zur
Haushaltskonsolidierung ist Ende Mai ein genehmigungsfähiger Haushalt
verabschiedet worden. Rund ein halbes Jahr befand sich die Stadt Hitzacker
(Elbe) in der vorläufigen Haushaltsführung und dürfte keine freiwilligen
Aufgaben leisten. Das primäre Hauptziel ist die Abmilderung des Defizites,
vielleicht sogar eines Tages der Ausgleich des Haushaltes.
Zudem sind auch die Verpflichtungen aus dem angestrebten Zukunftsvertrag
zu beachten.
Bgm. Mertins bittet darum auch eingangs einige Worte sagen zu dürfen.
Sein gesamter Appell ist der Niederschrift als Anlage I beigelegt, genau
wie ein von ihm erstelltes Muster zur Erhebung eines „Beitrages zum Erhalt des
Kneipp-Kurortes Hitzacker (Elbe)“ als Anlage II.
AV Grantz bedankt sich bei Bgm. Mertins für die klaren Worte und möchte
nochmal daran erinnern, dass es eine Ratsentscheidung gibt und ggfs. eine
Alternative gefunden werden muss.
Herr Maatsch stellt sich dem Ausschuss und den anwesenden Gästen vor und
erklärt, dass es für die „Betten-/Übernachtungssteuer“ keine spezielle
Ermächtigungsgrundlage gibt. Als Grundlage kommt somit nur die allgemeine
Ermächtigung zur Erhebung kommunaler Steuern in § 3 Abs. 1 Nds.
Kommunalabgabengesetz (NKAG) in Frage. Diese Norm gestattet den Gemeinden und
Landkreisen ganz generell Steuern zu erheben. Als kommunale Steuern im Sinne
der NKAG-Regelung kommen allerdings nur solche örtlichen Verbrauchs- und
Aufwandsteuern in Betracht, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht
gleichartig sind (Art. 105 II a GG). Das darin enthaltene Steuerfindungsrecht
hat neben der Zweitwohnungssteuer in jüngster Zeit auch die Übernachtungssteuer
hervorgebracht.
Übernachtungssteuer und Fremdenverkehrsbeitrag haben verschiedene
Finanzierungsansätze. Steuern sind keine aufwandorientierten Abgaben, unterliegen
keiner Zweckbindung sondern sind
allgemeine Deckungsmittel für sämtliche Ausgaben des Gesamthaushaltes.
Für den Fremdenverkehrsbeitrag gibt es in § 9 NKAG eine spezielle
Ermächtigungsnorm. Für seine Erhebung muss die Gemeinde/Stadt staatlich ganz
oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort anerkannt sein. Er
richtet sich an alle Selbstständigen der Gemeinde/Stadt, die von den
Fremdenverkehrsaktivitäten profitieren,
also einen wirtschaftlichen Vorteil haben. Der Beitrag ist der Höhe nach
begrenzt, weil nur die dem Fremdenverkehr dienenden Aufwendungen refinanzierbar
sind.
Der Beschluss einer Übernachtungssteuer wäre sofort möglich, während vor Einführung des Fremdenverkehrsbeitrags eine auf konkretem Zahlenmaterial beruhende Kalkulation erforderlich ist, die eine Datenerhebung bei den potenziell Abgabepflichtigen voraussetzt.
Er erklärt weiter, dass die Zulässigkeit dieser neu eingeführten Steuerart durch die höchstrichterliche Rechtsprechung inzwischen bestätigt wurde - unter der Voraussetzung, dass beruflich bedingte Übernachtungen nicht besteuert werden dürfen. Sie stellt gegenüber dem Fremdenverkehrsbeitrag die mit weniger Erhebungsaufwand verbundene Alternative dar, da keine regelmäßigen Kalkulationen/Betriebsabrechnungen nötig sind. Da Steuern allgemeine Deckungsmittel sind, lassen sich deren Erträge nicht einem bestimmen fiskalischen Zweck zuordnen. Der beabsichtigte Verwendungszweck einer Abgabe, also das Motiv ihrer Einführung, steht aber ihrem Charakter als Steuer nicht entgegen, sondern ist nur rechtlich nicht bindend.
Unabhängig von ihrer Benennung knüpft sie an den Aufwand an,
den eine Übernachtung in einem Beherbergungsunternehmen verursacht. Nur dieser
Aufwand ist steuerlich relevant, nicht das Vorhalten der Betten durch den
Unternehmer oder sein Betriebsaufwand.
Als Steuermaßstab kommt in Frage a) ein Festbetrag je Übernachtung, evtl.
gestaffelt nach Übernachtungspreis oder b) eine prozentual bemessene Abgabe auf
den Übernachtungspreis. Ein Festbetrag je Übernachtung ohne Staffelung wird in
Fachkreisen als rechtsunsicher angesehen, da er nur einen unzureichenden Bezug
zum Aufwand hat und darunter die Abgabengerechtigkeit leidet. Eine Orientierung
der Abgabe an den Übernachtungspreisen ist somit empfehlenswert. Im Hinblick
auf die Abgabengerechtigkeit wäre eine Bemessung der Steuer anhand eines auf
den Übernachtungspreis bezogenen Prozentwert zu bevorzugen.
Das Steueraufkommen ist abhängig von Anzahl und Preis der Übernachtungen sowie dem darauf satzungsrechtlich festgelegten Abgabe-/Steuersatz. Als Anhaltwert für die zu erzielenden Erträge kann die bereits im vergangenen Jahr vorgenommene Prognoseberechnung dienen:
Aus der Übernachtungsstatistik ergibt sich ein Mittelwert von 76.189 Übernachtungen pro Jahr. Unter der Annahme eines Anteils von 50 % privater Übernachtungen, eines durchschnittlichen Übernachtungsentgeltes von 30,00 € sowie eines Steuersatzes von 5 % würde das jährliche Steueraufkommen ca. 57.000 € betragen.
Die Anzahl der steuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe ist nicht sicher feststellbar, da Zimmeranbieter mit einer Bettenzahl von weniger als 9 nicht gewerberechtlich erfasst werden. Unter Zugrundelegung der Anbieter des örtlichen Unterkunftsverzeichnisses und der Beherbergungsbetriebe lt. Gewerbedatei dürfte eine Anzahl von 60-70 steuerpflichtigen Unterkunftsanbietern realistisch sein.
Herr Maatsch erklärt weiter, dass die Höhe der Abgabe
abhängig von der Höhe der Aufwendungen ist, die für die Fremdenverkehrswerbung
sowie für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und
Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden.
Vorgeschrieben ist, dass die Gemeinde/Stadt stets einen gewissen Eigenanteil
aus kommunalen Haushaltsmitteln zu tragen hat. Die strikte Bindung an den
getätigten Aufwand (Äquivalenzprinzip) erfordert eine periodische Kalkulation
der umzulegenden Kosten. Außerdem gelten hohe rechtliche Anforderungen an den
Erhebungsmaßstab, da die Beitragspflichtigen jeweils vorteilsgerecht
entsprechend den durch die Fremdenverkehrsaufwendungen vermittelten Vorteilen
mit Beiträgen zu belasten sind. Es sind z.B. im Vorfeld umfangreiche
Feststellungen bezüglich des örtlichen Unternehmensgefüges nötig, um eine
gerechte Abstufung der Vorteilsbemessung zu erreichen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Nds. OVG hat die Gemeinde auf der Grundlage von
Marktanalysen und/oder verfügbaren Statistiken einen vollständigen, alle
Betriebsarten umfassenden, systematisch richtigen Katalog über die örtliche
Vorteils- und Gewinnsituation in die Satzung aufzunehmen. Die Erhebung ist
deswegen weitaus verwaltungsintensiver als z.B. bei der Bettensteuer, weil
sämtliche beitragsrelevanten Faktoren jährlich zu prüfen und ggf. anzupassen
sind. Als Beitragsmaßstäbe kommen in Frage einerseits Produktfaktoren oder
andererseits Umsätze. Bei den Produktfaktoren werden betriebstypische
„Realgrößen“ wie Anzahl von Übernachtungen, Betten, Sitzplätzen, Stellplätzen,
Fahrzeugen, Mitarbeitern, Verkaufsflächen usw. herangezogen. Dieser Maßstab
wird allgemein als nur bedingt tauglich angesehen. Zwar ist die Veranlagung für
Abgabepflichtige und Verwaltung relativ einfach umsetzbar, allerdings ist nur
schwer ein schlüssiges Bemessungssystem zu finden, in das sich die
Einheitssätze für die einzelnen Realgrößen stimmig einpassen.
Der umsatzbezogene Maßstab gewährleistet eine höhere Abgabengerechtigkeit und
mehr Rechtssicherheit. Dafür müssen die Abgabepflichtigen allerdings jährlich
eine sogenannte Umsatzmeldung abgeben. Ausgangsgröße der zu entrichtenden
Abgabe sind die Einnahmen des Vorjahres aus denen mit Hilfe fester
Durchschnittswerte (Vorteils- und Gewinnsätze) der „fremdenverkehrsbedingte
Jahresgewinn“ als fiktive Größe errechnet wird. Vorteils- und Gewinnsätze sind
in einer zur Satzung gehörenden „Betriebsartentabelle“ aufgeführt. Der
Vorteilssatz sagt aus, welchen Bezug der Vorteil des Betriebes zur
gemeindlichen Tourismusförderung hat. Für Betriebe der Kategorie
„Unterkunft/Beherbergung“ wird z.B. ein Vorteilssatz von 100 % angesetzt,
während Betriebe der Zulieferung oder der Bauwirtschaft nur einen Satz von 20
oder 30 % verzeichnen. Der Gewinnsatz ist eine fiktive Gewinnmarge. Aus der
Multiplikation des Umsatzes mit dem vorgegebenen Vorteils- und Gewinnsatz
errechnet sich ein „Messbetrag“ der den fiktiven „fremdenverkehrsbedingten
Gewinn“ darstellt. Wird dieser mit dem Beitragssatz der Gemeinde/Stadt
multipliziert, ergibt sich daraus der Jahresbeitrag.
Da der Beitragssatz sich nur bestimmen lässt,
indem die umlagefähigen Kosten durch die Summe der Messbeträge dividiert
werden, muss letztere zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststehen. Dazu
müssen zuvor die Umsatzdaten der beitragspflichtigen Betriebe als
Kalkulationsgrundlage ermittelt werden.
Das NKAG gestattet es, die zur Beitragskalkulation nötigen Auskünfte bereits
vor dem Satzungserlass von den Beitragspflichtigen einzuholen. Voraussetzung
dafür ist ein Ratsbeschluss. Der Rat der Stadt Hitzacker(Elbe) hat am 23.5.2013
die Einführung des Fremdenverkehrsbeitrages nicht definitiv sondern nur als
Alternative zur Bettensteuer beschlossen. Somit ist die Einholung der
benötigten Auskünfte zurzeit noch nicht möglich.
Die Auswertung der Betriebe im Kurgebiet Hitzackers laut Gewerbedatei ergab das folgende vorläufige Ergebnis:
Hierin sind die gewerberechtlich nicht erfassten
Unterkunftsanbieter (ca. 50 – 60) nicht berücksichtigt.
Der laut vorläufiger Kalkulation mit ca. 35.000 € ermittelte Umlagebetrag wäre
auf etwa 235 Betriebe zzgl. weitere 50-60 Unterkunftsanbieter umzulegen.
Da bisher ein Satzungsbeschluss gefehlt hat, wurden von Seiten der Verwaltung noch keine Umsatzmesswerte festgesetzt, die genauen Rechnungseinheiten müssten zuerst bei sämtlichen Betrieben abgefragt werden.
Zeitlich wäre die weniger aufwendige Bettensteuer bereits zum 01.01.2014 möglich, die zeit- und arbeitsintensivere Fremdenverkehrsbeitrag bräuchte deutlich mehr Vorlauf und eine Erhebung erst Mitte/ Ende 2014 zu realisieren.
Herr Maatsch berichtet, dass in Lüneburg zum 01.10.2013 eine Bettensteuer eingeführt wird, die Betriebe sind dort in Kategorien eingeteilt und zahlen 1,- bis 3,- Euro. Die Stadt Lüneburg hat dadurch Mehreinnahmen von 300.000 Euro zu erwarten. Die Dehoga hat mitgeteilt, dass sie gegen die Einführung rechtlich vorgehen wird.
Herr Wieczorek gibt
zu Bedenken, dass Städte wie Lüneburg und Goslar die Gäste und Touristen
anlocken, dort herrscht min. 50% Belegung, hier in Hitzacker muss man sich mit
35-37 % zufrieden geben. Die Hoteliers müssen auf die Preise und Angebote der
Anderen achten und können sich derzeit nicht einmal ein Aufschlagen der erhöhten
Betriebskosten erlauben. Die Reiseveranstalter geben seit 5 Jahren dieselben
Preise vor, die EWT bekommt bei Buchungen eine Provision von 10 %. Die Betriebe
sollten eine Art Bestandschutz genießen, denn ohne den Tourismus würde die
Stadt sterben. Die Stadt bietet und unterhält zwar einige touristische
Attraktionen, so Herr Wieczorek weiter, jedoch sollten Politik und Verwaltung
bedenken, dass die Betriebe die Gäste und Touristen bewerben.
Er selbst und auch
der Verkehrsverein sind gern zu Gesprächen zur Findung einer Alternative
bereit, jedoch sieht keine Möglichkeit zur Abwicklung des Eintreibens der
freiwilligen Beiträge, da dem Verkehrsverein dafür die Kapazitäten fehlen.
Rh Wedler weist
nochmal auf die prekäre Haushaltslage hin, die Stadt Hitzacker (Elbe) muss
irgendwo Einnahmen verzeichnen, um die größten Ausgabenposten wie z.B. VERDO,
AZH, Weinberg und Parkplatz Blechwiese auszugleichen.
Die Steuern wurden
bereits erhöht, eine weitere Erhöhung ist vorerst nicht geplant, aber die
Infrastruktur und das Image der Stadt sollten stimmen, die Gäste sollen sich
wohlfühlen, seien sie nun durch die Stadt oder durch die Unterkunft angelockt.
Rh Schulz erklärt,
dass die CDU-Fraktion sich gegen die Einführung einer Bettensteuer stellen und
in jeder Sitzung dagegen stimmen wird.
Er ist der Ansicht,
dass die Stadt Hitzacker (Elbe) den Landkreis in die Verantwortung ziehen
sollte, da zwei der größten Ausgabenposten, nämlich das AZH und das VERDO als
wirtschaftliche Unternehmen von dort übernommen wurden. Doch beide Unternehmen
laufen nicht, der Landkreis sollte sich finanziell beteiligen oder eine
Ausnahmegenehmigung für den Stadthaushalt erlassen. Andernfalls sollte man
ggfs. das Klageverfahren suchen.
Rh Jastram sieht
das Problem des Haushaltes nicht auf der Einnahme-, sondern auf der
Ausgabeseite. Die Handlungsspielräume wurden seinerzeit in der Ratssitzung
begrenzt, es wurden damals seitens der SPD-Fraktion auch genügend Vorschläge
zur Kostenreduzierung gemacht.
Eine Bettensteuer
oder Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages findet er nicht gerechtfertigt,
weil Hitzacker (Elbe) seinen Touristen kaum noch etwas bieten kann. Er hält
eine solche Besteuerung für einen Todesstoß für den Tourismus. Die Ausgabe- und
nicht die Einnahmeseite sollte verändert werden.
Herr Kern erklärt,
dass die Kommunalaufsicht bereits in den vergangenen Jahren beide Augen
zugedrückt hat, dieses wird zukünftig nicht geschehen – auch der
Zukunftsvertrag macht ein Konsolidierungskonzept erforderlich. 50.000,- Euro
Einnahmen sollten irgendwie möglich gemacht werden. Er erklärt weiter, dass die
Ausgaben der Stadt im landesweiten Rahmen liegen, jedoch liegen die Einnahmen
weit hinter dem Landesdurchschnitt zurück.
Frau Steckelberg
fügt hinzu, dass die Übertragungen der Liegenschaften VERDO und AZH
rechtsgültig sind und somit kein Raum für ein Klageverfahren besteht. Auch für
diese beiden Einrichtungen gibt es im Rahmen des Haushaltsbeschlusses
Beschlüsse zur Konsolidierung
Rh Schulz und Rh
Wedler beantragen eine Sitzungsunterbrechung, um die anwesenden Gäste zu Wort
kommen zu lassen.
Die Unterbrechung
von 20:00 bis 20:40 Uhr wird einstimmig beschlossen.
Während dieser
Unterbrechung erklären die anwesenden Hoteliers, dass sie diese Abgabe nicht
auf ihre Preise umlegen können, dass die Betriebskosten sowie die übrigen
Steuern ihre Einnahmen bereits jetzt verschlingen. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit müsste individuell genau berechnet werden. Es herrscht
Einstimmigkeit, dass man den Tourismus hier in Hitzacker (Elbe) nicht mit
Bereichen wie Lüneburg oder dem „Speckmantel“ Hamburg vergleichen kann.
Es folgen Ideen wie
„Aktion Sorgenstadt“, dass jeder Bürger einen Beitrag von 5- 10,- Euro jährlich
leisten sollte oder die Anwerbung großer Unternehmen, um Gewerbesteuerriesen
vorzuhalten.
Aus den Reihen der
Gäste wird stark kritisiert, dass nur die Tourismusbetriebe herangezogen
werden.
Rh Mertins stellt
den Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes, gleichzeitig möchte er die
Verwaltung da mit beauftragen, dass Kontakt mit dem Verkehrsverein, dem
Kneippverein und der VERDO Hitzacker (Elbe) Tourismusbetriebsgesellschaft mbH
aufgenommen wird, um gemeinsamen Ideen zu suchen und ggfs. die Abfrage der
Betriebe in Hitzacker (Elbe) zu koordinieren, um freiwillige Beiträge zur
Konsolidierung des Haushaltes der Stadt Hitzacker (Elbe) einzuwerben.
Eine Erläuterung des Sachstandes wünscht sich der
Ausschuss bei der nächsten Sitzung.
Beschluss:
Der
Tagesordnungspunkt wird vertagt.
Die Verwaltung wird
beauftragt mit dem Verkehrsverein, alternativ mit dem Kneippkurverein bzw. der
VERDO-GmbH, Kontakt aufzunehmen um festzustellen, ob einer von diesen bereit
ist von den Betrieben in der Stadt Hitzacker (Elbe) einen freiwilligen Beitrag
für den Tourismus einzuziehen und an die Stadt weiterzuleiten.
Ideen, wie dies
realisiert werden könnte, sollen gemeinsam zur nächsten Sitzung des Ausschusses
am 16.10.2013 entwickelt werden.