Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8

FBL Ringel erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage.

Aufgrund der Neufassung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes wurde die bestehende Feuerwehrsatzung überarbeitet. Insbesondere die Doppelmitgliedschaft und die Altersgrenze wurden neu geregelt. Die Bezeichnung „Aktive Mitglieder“ wurde im Brandschutzgesetz in „Mitglieder der Einsatzabteilung“ geändert und dementsprechend auch in der Satzung angepasst.

 

Rh. Bodendieck erkundigt sich, ob es für die/ den Jugendfeuerwehrwart/ -in sowie die Leiter/-in der kinderfeuerwehr bestimmte Ausbildungsvorgaben gibt.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Gem. § 6 der Jugendordnung der Samtgemeindejugendfeuerwehr Elbtalaue müssen Jugendwart/ -in sowie deren Stellvertretung Mitglied der Einsatzabteilung sein und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie sollten mit Erfolg an einem Gruppenführerlehrgang und an einem Lehrgang für Führungskräfte der Jugendabteilung an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz (NABK) teilgenommen haben sowie die Voraussetzungen für die Jugendgruppenleiter- Card der Deutschen Jugendfeuerwehr erfüllen. Bei fehlenden Voraussetzungen sollte der Erwerb der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren erfolgen

 

Gem. § 6 der Grundordnung der Floriangruppen der Freiwilligen Feuerwehren in der Samtgemeinde Elbtalaue muss der Leiter der Kinderfeuerwehr Mitglied der Einsatzabteilung sein. Ferner sollten sie an dem Lehrgang für Führungskräfte der Jugendabteilung der NABK sowie an einem Einstiegslehrgang und Neigungslehrgängen der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr teilgenommen haben.

 

Nach ausgiebiger Beratung empfiehlt der Brandschutzausschuss folgenden

 


Beschluss:

Der Samtgemeinderat beschließt die anliegende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Elbtalaue.