Sitzung: 14.08.2013 Brandschutzausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 40/099/2013
FBL Ringel erläutert den Sachverhalt anhand der Vorlage.
Aufgrund der
Neufassung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes wurde die bestehende
Feuerwehrsatzung überarbeitet. Insbesondere die Doppelmitgliedschaft und die
Altersgrenze wurden neu geregelt. Die Bezeichnung „Aktive Mitglieder“ wurde im
Brandschutzgesetz in „Mitglieder der Einsatzabteilung“ geändert und
dementsprechend auch in der Satzung angepasst.
Rh. Bodendieck
erkundigt sich, ob es für die/ den Jugendfeuerwehrwart/ -in sowie die
Leiter/-in der kinderfeuerwehr bestimmte Ausbildungsvorgaben gibt.
Anmerkung der Verwaltung:
Gem. § 6 der Jugendordnung der
Samtgemeindejugendfeuerwehr Elbtalaue müssen Jugendwart/ -in sowie deren
Stellvertretung Mitglied der Einsatzabteilung sein und mindestens 18 Jahre alt
sein. Sie sollten mit Erfolg an einem Gruppenführerlehrgang und an einem
Lehrgang für Führungskräfte der Jugendabteilung an der Niedersächsischen Akademie
für Brand- und Katastrophenschutz (NABK) teilgenommen haben sowie die
Voraussetzungen für die Jugendgruppenleiter- Card der Deutschen Jugendfeuerwehr
erfüllen. Bei fehlenden Voraussetzungen sollte der Erwerb der Lehrgänge
innerhalb von zwei Jahren erfolgen
Gem. § 6 der Grundordnung der Floriangruppen
der Freiwilligen Feuerwehren in der Samtgemeinde Elbtalaue muss der Leiter der
Kinderfeuerwehr Mitglied der Einsatzabteilung sein. Ferner sollten sie an dem
Lehrgang für Führungskräfte der Jugendabteilung der NABK sowie an einem
Einstiegslehrgang und Neigungslehrgängen der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr
teilgenommen haben.
Nach ausgiebiger Beratung empfiehlt der
Brandschutzausschuss folgenden
Beschluss:
Der Samtgemeinderat
beschließt die anliegende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der
Samtgemeinde Elbtalaue.