Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt:

Der Rat der Gemeinde Göhrde hat am 08.03.2012 beschlossen, das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Reiter- und Feriendorf Sarenseck einzuleiten. Eine umfangreiche Änderung des Bebauungsplans wurde von Herrn Helge Stehr bei der Gemeinde beantragt.  

 

 

Zu a) 1.

Das Verfahren wurde im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. In der Zeit vom 12.03.2013 bis 12.04.2013 hat der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich ausgelegen. Mit Schreiben vom 04.03.2013 wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB aufgefordert, Ihre Stellungnahme bis zum 12.04.2013 zu der Planung abzugeben.

 

Abzuwägende Stellungnahmen wurden von der LGLN Regionaldirektion Lüneburg und vom Landkreis Lüchow-Dannenberg vorgetragen. Diese Stellungnahmen wurden ausgearbeitet und soweit erforderlich in den Bebauungsplan bzw. in die Begründung eingearbeitet. Eine Abwägung der Stellungnahmen hat aufgrund der Eilbedürftigkeit noch nicht stattgefunden. Der Bebauungsplan musste aufgrund der Anregungen erneut ausgelegt werden und die Träger öffentlicher Belange waren erneut zu beteiligen. Hierüber ist der Rat vor dem Satzungsbeschluss in Kenntnis zu setzen, damit ein nachvollziehbarer Verfahrensablauf bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gewährleistet ist. Die Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren im März 2013 ist daher im Nachhinein noch erforderlich. Eine Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren im Juli 2013 ist ebenso von Nöten.

 

Zu a) 2.

Aufgrund  der o.g. Erläuterungen wurde der Entwurf des Bebauungsplans Reiter- und Feriendorf Sarenseck – 2. Änderung erneut in einem verkürzten Zeitraum vom 08.07.2013 bis 22.07.2013 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich ausgelegt. Die erneute Auslegung wurde aufgrund der Erweiterung der Baugrenze, sowie durch die geänderten Festsetzungen zum Brandschutz und Bestandsschutz  notwendig.

Mit Schreiben vom 03.07.2013 wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erneut aufgefordert, bis zum 25.07.2013 eine Stellungnahme abzugeben. In Folge des erneuten Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens sind Stellungnahmen abgegeben worden, die einer Abwägung und Beschlussfassung durch den Rat bedürfen. Für den Fall, dass die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu einer zweiten neuen Planänderung führen ist eine erneute Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen; ein Satzungsbeschluss wäre dann zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

 

Zu b)

Mit der Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ist das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Reiter- und Feriendorf Sarenseck abgeschlossen, sodass der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB gefasst werden kann.   

 

Zu diesem TOP fand zuvor eine Ortsbesichtigung statt.

 

Frau Davydenko erläutert den Verfahrensstand und die Anregungen und Bedenken.

 

Eine Verringerung des Brandschutzstreifens auf dem Grundstück von Herrn Stehr kommt nur zum Tragen, wenn auf dem Grundstück der Kirche ein solcher, auf einer Breite von 20m geschaffen wird, hierzu muss der Altnadelholzbestand entfernt werden.Erst dann tritt die aufschiebende Bedingung in Kraft und der Brandschutzstreifen reduziert sich auf 10m und die westliche Baugrenze verschiebt sich in Richtung der Verkehrsstraße mit einem Abstand von 3m. Die Kirche ist hierzu allerdings rechtlich nicht verpflichtet.

Für die Unterhaltung des dann geschaffenen neuen Brandsteifens ist grundsätzlich der Eigentümer zuständig (Kirche). Eine privatrechtliche Regelung, zur Unterhaltung des Brandschutzstreifens, zwischen der Kirche und Herrn Stehr ist allerdings möglich. 

Die Gemeinde ist nicht für die Unterhaltung des Brandschutzstreifens zuständig. 

 

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass dringend auf dem jetzigen Brandschutzstreifen die mind. 20 Jahre alten Nadelbäume gefällt werden müssen. Herr Fecho sagt zu, dieses dem Waldbrandschutzbeauftragten des Landkreises Lüchow-Dannenbergs zu melden.   

 

Hinsichtlich  des Urteils zum erweiterten Bestandschutz für  Gebäude,  die durch Naturkatastrophen z.B. Feuer zerstört werden, entsteht eine Diskussion.

Hierzu haben Planer und Landkreis eine unterschiedliche Rechtsauffassung.

Festgestellt wird, dass für jeden Neubau von Gebäuden eine Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt werden muss.

 

Rh Scherlies stellt fest, dass  die Unterlagen zur  Sitzung  sehr kurzfristig nachgereicht wurden. Dadurch ist eine ausreichende Vorbereitung,  gerade zu so einem komplexen Thema, nicht möglich. .

 

Eine Legalisierung, der vor 2001 gebauten Gebäude, ist nicht der ausschlaggebende Grund dieser B-Plan-Änderung gewesen,  teilt Frau  Davydenko  auf Anfrage von stv. Bgm  Klappstein mit.

 

Der B-Plan ist als Sondergebiet   „Reit- und Ferienanlagen“ gem. § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen.

Durch eine detaillierte  Nutzungspalette wird festgelegt, welche Nutzungen in dem Bereich der Reit- und Ferienanlage baurechtlich zulässig sind. Die einzelnen Nutzungen sind der Nummer 1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen.

Der Bebauungsplan dient überwiegend der „Erholung“, zusätzlich soll dieser auch dem „Wohnen in Verbindung mit den  Anlagen und Einrichtungen für soziale, gesundheitliche  kulturelle und sportliche Zwecke" dienen. Die dauerhafte Wohnnutzung bis zu 40 % ist allerdings nur in Verbindung mit der o.g. Anlage / Einrichtung zulässig.

 

Diese Möglichkeit einer dauerhaften 40 %-igen  Wohnnutzung und die Errichtung von nichtstörenden Gewerbe in diesem Gebiet wird von einigen Ratsmitgliedern  abgelehnt.

In der Gemeinde Göhrde befinden sich genügend leerstehende Grundstücke und Gebäude, die genutzt werden können. Gegen die Errichtung eines Therapiezentrums bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

 

In der anschließenden  Diskussion kommt zum Ausdruck, dass von Seiten des Rates Klärungsbedarf, insbesondere der möglichen dauerhaften Wohnnutzung der Wohnungen der Reit- und Ferienanlage  und der Errichtung bzw. dem Betreiben von nichtstörendem Gewerbe gibt. Ein gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten wird von den Ratsmitgliedern gefordert.  

 

Der Rat fasst auf Antrag von stv. Bgm Klappstein folgenden

 

 


Beschluss:

 

·    Dieser TOP wird zunächst vertagt. Zu klären ist die 40 %-ige, dauerhafte Wohnnutzung der Wohnungen der Reit- und Ferienanlage und die Planabsichten von Herrn Stehr zur Ansiedlung von nichtstörendem Gewerbe.

·    Ein Gespräch mit dem  Investor Herr Stehr, dem Rat Göhrde, der Planerin Frau Davydenko und der Verwaltung soll stattfinden. Um eine  Projektvorstellung von Herrn Stehr wird gebeten.

 

Rh Dreyer war bei der Abstimmung nicht anwesend.

 

Frau Davydenko und Herr Fecho verlassen die Sitzung.

 

Die Sitzung wird von 20.40 Uhr bis 20.45 Uhr unterbrochen.