Die rechtliche Vorgabe zur Anlage eines Fahrradangebotsstreifens beträgt 125 cm. An der Gartower Straße ergibt sich dies Breite nur aus der Zusammenrechnung der neu abgetrennten Fläche mit der Gosse zum Fußweg. In diesem Übergangsbereich aber gibt es Höhenunterschiede, so dass die gesamte Breite des Weges kaum ohne Probleme zu nutzen ist.

Rh Herzog erkundigt sich, auf welcher rechtlichen Basis diese Einteilung festgelegt und genehmigt worden ist.

Herr Hesebeck berichtet, dass es einen Abstimmungstermin zwischen Verkehrsbehörde und Polizei gegeben hat, auf dessen Grundlage die Einteilung vorgenommen worden ist, dass aber die Problematik faktisch besteht.