Sitzung: 27.06.2013 Rat der Gemeinde Zernien
Bgm Schulz erläutert, dass
die Gemeinde Eigentümerin der sogenannten „Schwarzen Scheune“ ist. Das Gebäude
wird verschiedenen Gruppen und Vereinen zum Feiern und zu anderen Anlässen
kostenfrei zur Verfügung gestellt. Als Eigentümerin des Gebäudes wird der
Bürgermeister bei etwaigen Vorfällen mit herangezogen, da die Gemeinde
mitverantwortlich für die Nutzung ist.
Selbstverständlich sollte
es sein, eine geplante Feier in der „Schwarzen Scheune“ beim Bürgermeister
anzumelden. Die Anmeldung durch bereits getätigte Aushänge berechtigen nicht
zur Nutzung des Gebäudes. Mit dem Eigentum der Gemeinde sollte sorgsam
umgegangen werden. Gegenstände, die der Gemeinde oder anderen Vereinen gehören,
dürfen nicht ohne Genehmigung mitbenutzt werden.
Aufgrund von mehreren
Vorfällen in naher Vergangenheit, die ein negatives Bild auf die Gemeinde
werfen, ist es notwendig, zukünftig eine schriftliche Vereinbarung mit der
Gemeinde über die Nutzung der „Schwarzen Scheune“ abzuschließen. Hierin sind
alle Dinge enthalten, die die Gemeinde von einer Haftung im Rahmen der
Veranstaltung ausschließen.
In jedem Fall ist auf die
Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu achten.
Ruhestörungen sind zu
vermeiden.
Eine Woche vorher sind die
Anwohner der Garten-, Ring-, Bahnhof- und Timmeitzer Straße mit einem Schreiben
über die Veranstaltung zu informieren.
Sollte aus irgendeinem
Grund die Polizei gerufen werden, ist ihr mit dem nötigen Respekt zu begegnen
und den Anweisungen Folge zu leisten.
Tätlichkeiten gegenüber der
Polizei, wie bereits vorgekommen, sind auszuschließen.
Bei jeder Veranstaltung ist
eine verantwortliche Person zu benennen, eine weitere namentlich benannte
Person ist als Aufsichtsperson einzusetzen. Die Namen sind im
Veranstaltungsraum deutlich sichtbar auszuhängen.
Offenes Feuer im und am
Gebäude ist verboten.
Die Feuerlöscher sind nur
für den Bandfall zu benutzen.
Das Abbrennen von Feuerwerk
ist nur zum Jahreswechsel zulässig.
Vom Veranstalter ist ein
Übergabeprotokoll mit den noch festzulegenden Richtlinien in 2-facher
Ausfertigung zu unterschreiben..
Bei Zuwiderhandlungen muss
die Gemeinde überlegen, ob die „Schwarze Scheune“ weiterhin für Veranstaltungen
zur Verfügung gestellt werden kann.