Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Zu a)

Nach der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB und der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hat der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue in seiner Sitzung am 20.12.2012 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 76. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Begründung beschlossen. Gleichzeitig hat der Rat beschlossen, dass Tierhaltung und auch die ausnahmsweise Zulässigkeit der Aquakulturen im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung auszuschließen ist.

Der Entwurf der 76. Änderung des Flächennutzungsplans hat mit dem Entwurf der Begründung in der Zeit vom 20.02.2013 bis einschließlich 20.03.2013 öffentlich ausgelegen. Mit Schreiben vom 11.02.2013 wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB aufgefordert, bis zum 20.03.2013 eine Stellungnahme zu der Planung abzugeben.

Abzuwägende Stellungnahmen wurden nur vom Landkreis Lüchow-Dannenberg und von der E.On Avacon AG vorgetragen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB wurden von Bürgern keine Anregungen vorgebracht. Bei der Anhörung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB am 28.02.2013 sind keine Bürger erschienen.

Zu b)

Mit der Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ist das Verfahren zur 76. Änderung des Flächennutzungsplans soweit abgeschlossen, dass der Feststellungsbeschluss gefasst werden kann.

 

FBL Hesebeck erläutert die eingegangenen Stellungnahmen und die vorgeschlagene Wertung der Anregungen. In der Planzeichnung steht noch das Wort Aquakultur und muss gestrichen werden.

 

Rf Molter weist darauf hin, dass nach Punkt 5 Abs. 4 der Begründung ein Städtebaulicher Vertrag hinsichtlich der Unterhaltung der Straßenverkehrsfläche abzuschließen ist und fragt ob dies erfogt ist.

 

FBL Hesebeck erläutert, dass die Begründung aussagt, dass die Stadt Dannenberg(Elbe), nicht die Samtgemeinde Elbtalaue, sich vorbehält, einen solchen Städtebaulichen Vertrag zu schließen. Dieser Passus der Begründung kann gestrichen werden, weil die Erschließung des Grundstückes nach dem Ausbau des Bückauer Weges über eine öffentlich gewidmete Straße erfolgt.

 

Nach kurzer Beratung empfiehlt der Ausschuss folgenden 

 

 


Beschluss:

Zu a)

Die Stellungnahmen nach § 4 (2)  werden entsprechend der Abwägungstabelle des Planungsbüros abgewogen und beschlossen.

Zu b)

Nach Abwägung aller öffentlichen und  privaten Belange untereinander und gegeneinander wird die 76. Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung zur 76. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen (Feststellungsbeschluss).