Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 1

FBL Ringel erläutert den Sachverhalt anhand der der Vorlage.

 

 

Nach dem Bericht der Polizeidirektion anlässlich einer Bereisung und Begutachtung auf Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Wehren im Jahre 2008 sind die meisten Feuergerätehäuser der Samtgemeinde Elbtalaue als nicht mehr DIN gerecht eingestuft worden.
Die geforderten Umbaumaßnahmen sind allein durch die Samtgemeinde Elbtalaue nicht finanzierbar. Daher wurde gemeinsam mit einigen Ortsfeuerwehren nach Lösungen gesucht.
Eine mögliche Variante war die Gründung von Fördervereinen, die dann zum Teil in Eigenleistung und mit Unterstützung der Samtgemeinde die erforderlichen Baumaßnahmen durchführen.
Bei einigen Wehren wurde dieses Konzept bereits erfolgreich umgesetzt.
Vorteilhaft für die betroffenen Wehren ist, dass sie als Eigentümer ihre Wünsche hinsichtlich der Baugestaltung einfließen lassen können, wobei der soziale Aspekt  für die Dorfgemeinschaft nicht unberücksichtigt bleibt.
Mit dem Förderverein wird ein Übergabevertrag geschlossen. Der Vertrag wird notariell ausgearbeitet. Der Notar prüft, ob eine der beiden Parteien benachteiligt ist, auszugsweise hat der Vertrag folgenden Inhalt:

·                    Der Verein verpflichtet sich die Bebauungsfläche bis spätestens 30.06.2015 mit einem Erweiterungsbau zu bebauen und zwar entsprechend des gestellten Bauantrages beim Landkreis Lüchow- Dannenberg.

·                    Kommt der Übernehmer dieser Bebauungsverpflichtung nicht innerhalb der vorgenannten Frist nach bzw. veräußert er den Übergabegegenstand innerhalb dieser Frist unbebaut weiter, steht dem Übergeber das Recht auf Rückübertragung zu den gleichen Bedingungen des Vertrages zu.

·                    Fängt der Übernehmer mit dem Bau an, beendet diesen jedoch nicht bis zum 30.06.2015, hat der Übergeber ebenfalls das Recht auf Rückübertragung.

·                      Der Verein ist verpflichtet, alle anfallenden Reparatur/ und oder Instandsetzungsarbeiten an dem Feuerwehrgerätehaus nebst Erweiterungsbau sowie Zufahrt durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Der Übernehmer verpflichtet sich ferner, alles zu unterlassen, was die Nutzung als Feuerwehrgerätehaus zur Sicherstellung des Brandschutzes gefährdet.

·                    Für den Fall der Rückübertragung, vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Wertausgleich für vorhandene Anbau- oder Erweiterungsmaßnahmen, welche nicht das Feuerwehrgerätehaus bzw. der Sicherstellung des Brandschutzes dienen, durch den Übergeber an den Übernehmer nicht erfolgt.

·                    Bei Wegfall des Nutzungszweckes geht das Objekt auf den Förderverein über.

·                    Im Falle der Selbstauflösung des Fördervereines Feuerwehrkameradschaft Langendorf e. V. vor Nutzungsbeginn verpflichtet sich der Übernehmer den Teil des Investitionszuschusses zurückzuzahlen, der nicht durch zweckgebundene Zahlungen nachgewiesen werden kann.

Bei Selbstauflösung des Fördervereines Feuerwehrkameradschaft Langendorf e. V.  nach Nutzungsbeginn, steht dem Übergeber das Recht auf Rückübertragung zu. Ein Ersatzanspruch für geleistete Eigenleistungen erfolgt nicht.

 

Im Rahmen der Planung des Feuerwehrgerätehauses ist festgestellt worden, dass dieses nicht im vorhandenen Baufenster im „Bebauungsplan Am Sandberg“ hergestellt werden kann. Es ist erforderlich, eine entsprechende Änderung im Bebauungsplan vorzunehmen. Der Rat der Gemeinde Langendorf hat einen entsprechenden Beschluss über die Vergabe eines Planungsauftrages am 22.04.2013 gefasst. Die Kosten für die Änderung sind seitens der Samtgemeinde Elbtalaue zu tragen, da diese Anlass für die Änderung ist und da ansonsten der erforderliche Bau des Feuerwehrgerätehauses nicht erfolgen kann. Die Planungskosten hierfür betragen 5.793,52 Euro. Zwischen der Gemeinde Langendorf und der Samtgemeinde Elbtalaue wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.

 

Die schriftlichen Anfragen  von Ratsfrau (Rf) Molter zu diesem Tagesordnungspunkt vom 02.05.2013 werden wie folgt beantwortet:

 

Wer hat wann, wie und an wen einen Antrag über einen Investitionszuschuss und Grundstückübertragung gestellt?

 

Es wurde kein Antrag gestellt. Gem. § 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) ist der abwehrende und vorbeugende Brandschutz sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen Aufgabe der jeweiligen Gemeinde. Gem. § 2 Satz 2 NBrandSchG hat die Gemeinde zur Erfüllung dieser Aufgaben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Hierzu gehört u. a. auch die Vorhaltung entsprechender Feuerwehrgerätehäuser. Das jetzige Feuerwehrgerätehaus der Ortswehr Langendorf entspricht u.a. aufgrund seiner Sanierungsbedürftigkeit und dem Alter nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen. In ersten Planungsgesprächen zwischen Verwaltung und der Ortswehr Langendorf wurde u. a. die o. g. Variante des Baus besprochen. Diese Vorschlag wurde positiv von der Ortswehr Langendorf angenommen. Besagte Variante wurde bereits in jüngster Vergangenheit erfolgreich bei anderen Ortswehren durchgeführt.

 

Wie passt der Bericht des Samtgemeindebürgermeisters (SgBgm) aus der Sitzung des Samtgemeindeausschusses vom 04.04.2013 zu diesem Tagesordnungspunkt?

 

SgBgm Meyer hat in besagter Sitzung über den Fortschritt der Bauplanung berichtet. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Neubau des Gerätehauses und der Übernahme der Sportanlage durch den ortsansässigen Sportverein liegt nicht vor.

Warum muss der Bebauungsplan geändert werden?

 

Das jetzige Baufenster im Bebauungsplan „Am Sandberg“ lässt den Neubau des Gerätehauses nicht zu. Daher ist der Bebauungsplan zu ändern.

 

Anschließend empfiehlt der Brandschutzausschuss folgenden

 

 


Beschluss:

  1. Dem Förderverein der Feuerwehr Langendorf „Förderverein Feuerwehrkameradschaft Langendorf e. V.“, vertreten durch den Vorstand wird für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses ein Zuschuss in Höhe von bis zu 130.000,00 Euro gewährt.

Die Mittel sind im Haushaltjahr 2012 bzw. 2013 zur Verfügung gestellt worden.

  1. Das Flurstück 42/14, der Flur 2 in der Gemarkung Langendorf wird dem Förderverein Feuerwehrkameradschaft Langendorf e. V. übertragen.

Die mit dem Vertrag verbundenen Kosten werden aus dem an den Verein zu zahlen Zuschuss bestritten.