Sitzung: 02.05.2013 Brandschutzausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: 31/008/2013
FBL Ringel erläutert den Sachverhalt anhand der der Vorlage.
Nach dem Bericht der Polizeidirektion anlässlich einer
Bereisung und Begutachtung auf Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der
Wehren im Jahre 2008 sind die meisten Feuergerätehäuser der Samtgemeinde
Elbtalaue als nicht mehr DIN gerecht eingestuft worden.
Die geforderten Umbaumaßnahmen sind allein durch die Samtgemeinde Elbtalaue
nicht finanzierbar. Daher wurde gemeinsam mit einigen Ortsfeuerwehren nach
Lösungen gesucht.
Eine mögliche Variante war die Gründung von Fördervereinen, die dann zum Teil
in Eigenleistung und mit Unterstützung der Samtgemeinde die erforderlichen
Baumaßnahmen durchführen.
Bei einigen Wehren wurde dieses Konzept bereits erfolgreich umgesetzt.
Vorteilhaft für die betroffenen Wehren ist, dass sie als Eigentümer ihre
Wünsche hinsichtlich der Baugestaltung einfließen lassen können, wobei der
soziale Aspekt für die Dorfgemeinschaft
nicht unberücksichtigt bleibt.
Mit dem Förderverein wird ein Übergabevertrag geschlossen. Der Vertrag wird
notariell ausgearbeitet. Der Notar prüft, ob eine der beiden Parteien
benachteiligt ist, auszugsweise hat der Vertrag folgenden Inhalt:
·
Der
Verein verpflichtet sich die Bebauungsfläche bis spätestens 30.06.2015 mit
einem Erweiterungsbau zu bebauen und zwar entsprechend des gestellten
Bauantrages beim Landkreis Lüchow- Dannenberg.
·
Kommt
der Übernehmer dieser Bebauungsverpflichtung nicht innerhalb der vorgenannten
Frist nach bzw. veräußert er den Übergabegegenstand innerhalb dieser Frist
unbebaut weiter, steht dem Übergeber das Recht auf Rückübertragung zu den
gleichen Bedingungen des Vertrages zu.
·
Fängt
der Übernehmer mit dem Bau an, beendet diesen jedoch nicht bis zum 30.06.2015,
hat der Übergeber ebenfalls das Recht auf Rückübertragung.
·
Der
Verein ist verpflichtet, alle anfallenden Reparatur/ und oder
Instandsetzungsarbeiten an dem Feuerwehrgerätehaus nebst Erweiterungsbau sowie
Zufahrt durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Der Übernehmer verpflichtet
sich ferner, alles zu unterlassen, was die Nutzung als Feuerwehrgerätehaus zur
Sicherstellung des Brandschutzes gefährdet.
·
Für den
Fall der Rückübertragung, vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein
Wertausgleich für vorhandene Anbau- oder Erweiterungsmaßnahmen, welche nicht
das Feuerwehrgerätehaus bzw. der Sicherstellung des Brandschutzes dienen, durch
den Übergeber an den Übernehmer nicht erfolgt.
·
Bei
Wegfall des Nutzungszweckes geht das Objekt auf den Förderverein über.
·
Im Falle der Selbstauflösung des Fördervereines
Feuerwehrkameradschaft Langendorf e. V. vor Nutzungsbeginn verpflichtet
sich der Übernehmer den Teil des Investitionszuschusses zurückzuzahlen, der
nicht durch zweckgebundene Zahlungen nachgewiesen werden kann.
Bei Selbstauflösung des Fördervereines
Feuerwehrkameradschaft Langendorf e. V. nach
Nutzungsbeginn, steht dem Übergeber das Recht auf Rückübertragung zu. Ein
Ersatzanspruch für geleistete Eigenleistungen erfolgt nicht.
Im
Rahmen der Planung des Feuerwehrgerätehauses ist festgestellt worden, dass
dieses nicht im vorhandenen Baufenster im „Bebauungsplan Am Sandberg“
hergestellt werden kann. Es ist erforderlich, eine entsprechende Änderung im
Bebauungsplan vorzunehmen. Der Rat der Gemeinde Langendorf hat einen
entsprechenden Beschluss über die Vergabe eines Planungsauftrages am 22.04.2013
gefasst. Die Kosten für die Änderung sind seitens der Samtgemeinde Elbtalaue zu
tragen, da diese Anlass für die Änderung ist und da ansonsten der erforderliche
Bau des Feuerwehrgerätehauses nicht erfolgen kann. Die Planungskosten hierfür
betragen 5.793,52 Euro. Zwischen der Gemeinde Langendorf und der Samtgemeinde
Elbtalaue wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen.
Die
schriftlichen Anfragen von Ratsfrau (Rf)
Molter zu diesem Tagesordnungspunkt vom 02.05.2013 werden wie folgt
beantwortet:
Wer hat wann, wie und an wen
einen Antrag über einen Investitionszuschuss und Grundstückübertragung
gestellt?
Es
wurde kein Antrag gestellt. Gem. § 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
(NBrandSchG) ist der abwehrende und vorbeugende Brandschutz sowie die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen Aufgabe der jeweiligen
Gemeinde. Gem. § 2 Satz 2 NBrandSchG hat die Gemeinde zur Erfüllung dieser
Aufgaben eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige
Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Hierzu
gehört u. a. auch die Vorhaltung entsprechender Feuerwehrgerätehäuser. Das
jetzige Feuerwehrgerätehaus der Ortswehr Langendorf entspricht u.a. aufgrund
seiner Sanierungsbedürftigkeit und dem Alter nicht mehr den gesetzlichen
Vorgaben und Bestimmungen. In ersten Planungsgesprächen zwischen Verwaltung und
der Ortswehr Langendorf wurde u. a. die o. g. Variante des Baus besprochen.
Diese Vorschlag wurde positiv von der Ortswehr Langendorf angenommen. Besagte
Variante wurde bereits in jüngster Vergangenheit erfolgreich bei anderen
Ortswehren durchgeführt.
Wie passt der Bericht des
Samtgemeindebürgermeisters (SgBgm) aus der Sitzung des Samtgemeindeausschusses
vom 04.04.2013 zu diesem Tagesordnungspunkt?
SgBgm
Meyer hat in besagter Sitzung über den Fortschritt der Bauplanung berichtet.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Neubau des Gerätehauses und der
Übernahme der Sportanlage durch den ortsansässigen Sportverein liegt nicht vor.
Warum muss der Bebauungsplan
geändert werden?
Das
jetzige Baufenster im Bebauungsplan „Am Sandberg“ lässt den Neubau des
Gerätehauses nicht zu. Daher ist der Bebauungsplan zu ändern.
Anschließend
empfiehlt der Brandschutzausschuss folgenden
Beschluss:
- Dem
Förderverein der Feuerwehr Langendorf „Förderverein Feuerwehrkameradschaft
Langendorf e. V.“, vertreten durch den Vorstand wird für den Neubau des
Feuerwehrgerätehauses ein Zuschuss in Höhe von bis zu 130.000,00 Euro
gewährt.
Die Mittel sind im Haushaltjahr 2012 bzw. 2013 zur Verfügung gestellt
worden.
- Das
Flurstück 42/14, der Flur 2 in der Gemarkung Langendorf wird dem
Förderverein Feuerwehrkameradschaft Langendorf e. V. übertragen.
Die mit dem Vertrag verbundenen Kosten werden aus dem an den Verein zu
zahlen Zuschuss bestritten.