Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 4


Herr Leist möchte auf dem Flurstück 184/9 eine offene Kleingarage errichten. Der bauliche Zustand seines eigenen Grundstückes ist nicht geeignet um darüber eine Zufahrt zu errichten.

 

Bei dem unter a. genannten Flurstück handelt es sich um eine gewidmete Straßenfläche. Aus erschließungsrechtlicher Sicht besteht keine Notwendigkeit eine Teilfläche zur Sicherung einer Erschließung zu veräußern. Aus rechtlicher Sicht ist die Zugänglichkeit des Grundstückes gegeben.

Grundsätzlich ist anzumerken, das im Falle einer Nutzung des Streifens entlang des Grundstückes Leist das Problem besteht, dass die Böschung des vorhandenen Oberflächenwasserauffangbeckens in einem Abstand von ca.  2 m zur Grundstücksgrenze beginnt.  Um eine sichere Fahrspur in diesem Bereich zu erstellen, wäre eine bauliche Veränderung der Böschung notwendig.

 

Die Abfrage bei den Versorgungsunternehmen ergab, dass in dem Bereich keine Versorgungsleitungen vorhanden sind.

 

Ein möglicher Kaufpreis in Höhe von 6,00 € ergibt sich aus der Bodenrichtwertkarte, die für Bauland in dem Bereich einen Richtwert von 12,00 € ausweist.

Da es jedoch nicht bebaut, sondern lediglich als Grundstückszufahrt benötigt wird, ist ein Abschlag von 50 % gerechtfertigt.

 

Herr Leist erläutert sein Anliegen:

Die ursprüngliche Planung wurde vom Landkreis nicht genehmigt.

Aus einem Gespräch beim Landkreis mit Herrn Manfred Haacke ist dann die in der Anlage 1 dargestellte Alternative als beste Lösung für uns besprochen worden.

 

Hierfür wäre es erforderlich, dass die Gemeinde Gusborn einen ca. 4 Meter breiten Streifen aus dem Flurstück 322/12, Flur 1, Gemarkung Klein Gusborn in einer Größe von ca. 100 m² veräußert. Über dieses Teilstück soll dann eine Zufahrt mit Rasengitter-Spurbahnen erstellt werden.

Alternativ wäre auch eine Lösung über eine Baulast denkbar, um die Zufahrt erstellen zu können.

 

Nach kurzer Diskussion über das Für und Wider eines Verkaufs der Fläche im Zusammenhang mit den Auswirkungen auf die Dorfkuhle fasst der Rat folgenden geänderten

 

 

 

 


Beschluss:

 

Mit Herrn Ralf Leist, Alte Dorfstr. 2, 29476 Gusborn wird eine Nutzungsvereinbarung über das unter a. genannte Teilstück geschlossen. Die Vereinbarung läuft über 20 Jahre und wird stillschweigend verlängert, wenn ich von einer Seite gekündigt wird.. Es ist ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von 20,00 € zu entrichten und die Fläche darf mit Rasengittersteinen befestigt werden.