Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Enthaltungen: 2

Für viele beamtenrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem BeamtStG und dem NBG außerhalb des Anwendungsbereichs des § 107 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist nach der allgemeinen Regelung des § 3 Abs. 5 Satz 1 NBG der Dienstvorgesetzte zuständig. Diese Zuständigkeitsfestlegung besteht jedoch erst seit der Föderalismusreform im Jahre 2009.

 

Problematisch ist allerdings, dass nur in einigen wenigen Fällen wie z.B. der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken oder der Erlaubnis für einen entlassenen Beamten zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ gleichzeitig auch die Organzuständigkeit bestimmt ist (in diesem Fall zum Beispiel, soweit nicht der Samtgemeindebürgermeister betroffen ist, der Samtgemeindeausschuss).

 

Dies führt dazu, dass sich der Samtgemeinderat als Dienstvorgesetzter für den Samtgemeindebürgermeister auch mit alltäglichen und unbedeutsamen Maßnahmen dienstrechtlicher Art befassen müsste, die er aufgrund der Frequenz seines Zusammentritts (in der Regel 4-6 Sitzungen im Jahr) aber gar nicht regeln kann.

 

Dies gilt im besonderen Maße für

ü  das Fernbleiben vom Dienst gem. § 67 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

ü  die Urlaubsgewährung gem. § 68 NBG i.V.m. der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) und der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO),

ü  den Ersatz von Sach- und Vermögensschäden gem. § 83 NBG

ü  die Entscheidungen über die Auszahlung der Reisekostenvergütungen gem. § 84 NBG i.V.m. § 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG), wobei die Entscheidung über die Dienstreisegenehmigung an sich hiervon nicht erfasst ist; nur die Entscheidung über die Reisekostenvergütung

ü  die Umzugskostenvergütungen gem. § 85 NBG

ü  das Trennungsgeld gem. § 86 NBG

ü  die Aussagegenehmigungen gem. § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

 

für den Samtgemeindebürgermeister.

 

In allen diesbezüglichen Fällen müsste vorher der Samtgemeinderat zusammentreten und vor der jeweiligen Maßnahme (siehe Strichaufzählung oben) eine Genehmigung beschließen. Dies ist allerdings für einen Samtgemeinderat nicht angemessen.

 

Diese Notwendigkeit bestand vor der Föderalismusreform nicht. Da es keine spezielle Zuständigkeitsregelung gab, war der Samtgemeindebürgermeister zuständig. In der Praxis wurden die Entscheidungen von der Allgemeinen Vertretung des Samtgemeindebürgermeisters getroffen, da er nicht in eigener Angelegenheit entscheiden kann.

 

In einem Seminar „Aktuelle Fragen zum Kommunalrecht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister“ hat Ministerialdirigent a.D. Robert Thiele auf diese geänderte Rechtslage hingewiesen, die bisher in der Praxis noch gar nicht gesehen wurde.

 

Zur Rechtssicherheit und Praktikabilität hat er die folgende Verfahrensweise empfohlen, die dann der bisherigen Handhabung entspricht:

 

Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 NBG kann der Samtgemeinderat, wenn nichts anderes bestimmt ist, Zuständigkeiten als Dienstvorgesetzter auf ein anderes kommunales Organ übertragen.

 

Im Rahmen einer effizienten und effektiven Aufgabenerledigung sollte daher dem Samtgemeindebürgermeister die Zuständigkeit für

 

ü  die Urlaubsgewährung gem. § 68 NBG i.V.m. der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) und der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO),

ü  den Ersatz von Sach- und Vermögensschäden gem. § 83 NBG

ü  die Entscheidungen über die Auszahlung der Reisekostenvergütungen gem. § 84 NBG i.V.m. § 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG), wobei die Entscheidung über die Dienstreisegenehmigung an sich hiervon nicht erfasst ist; nur die Entscheidung über die Reisekostenvergütung

ü  die Umzugskostenvergütungen gem. § 85 NBG

ü  das Trennungsgeld gem. § 86 NBG

ü  die Aussagegenehmigungen gem. § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

 

übertragen werden.

 

Rh Hoffheinz fragt, ob es nicht geeigneter wäre, Anträge des Samtgemeindebürgermeisters per Vorlage durch den Samtgemeindeausschuss, als Vertreter des Samtgemeinderates, bestätigen zu lassen, anstatt der zur Zeit verwendeten „Vier-Augen-Methode“.
Der Vorschlag stößt auf Ablehnung.

 

 

Nach kurzer Aussprache empfiehlt der Fachausschuss den folgenden Beschluss.

 


Beschluss:

Die Zuständigkeiten über

ü  das Fernbleiben vom Dienst gem. § 67 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

ü  die Urlaubsgewährung gem. § 68 NBG i.V.m. der Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) und der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO),

ü  den Ersatz von Sach- und Vermögensschäden gem. § 83 NBG

ü  die Entscheidungen über die Auszahlung der Reisekostenvergütungen gem. § 84 NBG i.V.m. § 3 Bundesreisekostengesetz (BRKG)

ü  die Umzugskostenvergütungen gem. § 85 NBG

ü  das Trennungsgeld gem. § 86 NBG

ü  die Aussagegenehmigungen gem. § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

 

für den Samtgemeindebürgermeister werden vom Samtgemeinderat auf den Samtgemeindebürgermeister übertragen.