Sitzung: 25.02.2013 Rat der Gemeinde Langendorf
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: 22/049/2013
Bgm Deegen verliest
den Sachverhalt zur Information für die anwesenden Bürgerinnen und Bürger:
Viele Ortsstraßen
innerhalb der Mitgliedsgemeinden sind Anfang/Mitte der 60’er Jahre in einfacher
Bauweise hergestellt worden. Die Fahrbahnen dieser Straßen sind inzwischen
weitgehend erneuerungsbedürftig. In Gemeinden ohne Straßenausbaubeitragssatzung
stellt sich insofern zunehmend das Finanzierungsproblem. Bei überwiegend
angespannter Haushaltssituation der Mitgliedsgemeinden sind deswegen
Kreditaufnahmen oder Anhebungen der Steuerhebesätze in der Diskussion.
Nach der
Gesetzeslage ist grundsätzlich die verursachungsgerechte Kostenbelastung als
vorrangig anzusehen gegenüber der Finanzierung aus allgemeinen Deckungsmitteln.
Erschließungs- und Ausbaubeiträge sind innerhalb der Rechtsordnung etablierte,
spezielle Finanzierungsinstrumentarien.
In Gemeinden mit
vorhandener Straßenausbaubeitragssatzung sind Fahrbahnerneuerungen je nach
Straßenkategorie mit unterschiedlichen Anliegeranteilen (30 - 75 %)
beitragspflichtig.
Grundsätzlich kann
der Erschließungsbeitrag für die erstmalige
Herstellung einer Erschließungsanlage erst dann erhoben werden, wenn alle
Regelbestandteile –Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung- vorhanden sind. Bei
vollständiger Herstellung entsteht die Beitragspflicht ohne weiteres Hinzutun
kraft Gesetz.
In den Ortschaften
der Mitgliedsgemeinden verfügen die Ortsstraßen überwiegend nicht über
Entwässerungseinrichtungen. Straßen mit fehlender Entwässerungseinrichtung sind
damit im Sinne des Beitragsrechts nicht endgültig hergestellt oder anders
ausgedrückt „unfertig“.
Auch für
„unfertige“ Erschließungsanlagen können im Wege der Kostenspaltung für selbstständige Teileinrichtungen wie
Fahrbahn oder Beleuchtung Beiträge erhoben werden. Voraussetzung dafür ist
jedoch eine Ratsentscheidung, die diese Teilbeitragserhebung ausdrücklich
bestimmt.
Die Finanzierung
aktuell anstehender Straßenbaumaßnahmen durch die Aktivierung nicht
entstandener Beitragspflichten für Altanlagen ist somit ein
selbstverständlicher und auch im Hinblick auf das verfassungsgemäße
Gleichbehandlungsprinzip berechtigter Vorgang. Demgegenüber muss der Einwand
der zeitlich verzögerten Erhebung zurücktreten, denn dies beruht auf den
Erfordernissen der gemeindlichen Finanzlage, die den äußeren Umständen Rechnung
tragen muss. Einwänden von betroffenen Anliegern ist entgegenzuhalten, dass
ihnen die Beitragszahlungen für die über lange Jahre vorhandene und
(ab-)genutzte Erschließungsanlage bislang erspart geblieben sind.
Bgm Deegen fasst
zusammen, dass bisher keine Erschließungskosten gezahlt wurden, es aber der
Rechtslage nach möglich ist, die ursprünglich entstandenen Kosten nachträglich
umzulegen.
Stv. Bgm Wede
stellt den Antrag den Beschlussvorschlag insofern zu ändern, dass ein
Erschließungsbeitrag nicht erhoben wird.
Rh Buttnop stimmt
dem Vorschlag von stv. Bgm Wede zu. Er führt aus, dass die Wirtschaftswege
kreditfinanziert wurden ohne die Landwirte an den Kosten zu beteiligen, so dass
jetzt die Anlieger von Innerortsstraßen ebenfalls nicht herangezogen werden
sollen.
Der Rat beschließt
um 19.55 Uhr die Sitzung für eine Beteiligung der anwesenden Bürgerinnen und
Bürger an der Diskussion zu unterbrechen.
Es wird zu bedenken
gegeben, dass die Entwässerung das Hauptproblem darstellt, dieses soll durch
Ableitung zu den Seiten gelöst werden. Weiter wird herausgestellt, dass der
Aufbau der Belastung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge standhalten muss.
Bgm Deegen macht
den Vorschlag, den Weg in eine Einbahnstraße umzuwandeln.
Die Ratsmitglieder
drücken aus, dass der Sorge der Bürger vor finanzieller Belastung bereits durch
den Antrag von Stv. Bgm Wede Rechnung getragen wird.
Die
Sitzungsunterbrechung endet um 20.08 Uhr.
Nach Antrag von
stv. Bgm Wede fasst der Rat folgenden
Beschluss:
Der Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung der Erschließungsanlage „Kreuzweg-Westflügel“, Laase, wird nicht gemäß § 9 Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Langendorf i.V.m. § 127 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege der Kostenspaltung selbständig erhoben.