Sitzung: 04.02.2013 Ausschuss für Schulen und Sportstätten der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 16
Vorlage: 14/012/2013
1.SgRätin
Steckelberg erläutert den derzeitigen Sachstand. Durch die neue Situation, dass
Frau Stelter bereits in diesem Jahr in den verdienten Ruhestand geht, stellt
sich die Frage, wie es mit dem Schulstandort Hitzacker (Elbe) weitergehen wird.
Es gab Gespräche mit den Schulleiterinnen der BVS und der Grundschule.
Der
Schulstandort Hitzacker (Elbe) soll nach bestehender Beschlusslage des
Landkreises erhalten werden. Leider ist der Antrag der Bernhard-Varenius-Schule
auf Umwandlung in eine Oberschule aufgrund der fehlenden Zweizügigkeit von der
Landesschulbehörde abgelehnt worden.
Dennoch
machen die sinkenden Schülerzahlen es notwendig neue Modelle zu entwickeln und
neue Wege zu beschreiten, so Frau Steckelberg weiter.
Die rechtliche Situation ist wie folgt:
Nach § 103 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. Die Gemeinden und Samtgemeinden verwalten die Schulen gemäß § 103 Abs. 2 NSchG im Namen und auf Kosten des Landkreises; die Landkreise können zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln. Die Schulträgerschaft verbleibt beim Landkreis.
Somit hat die Samtgemeinde Elbtalaue einen
Rechtsanspruch auf die Übertragung der laufenden Verwaltung der
Bernhard-Varenius-Schule, d.h. der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat hier keinen
Ermessensspielraum. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss des Kreistages, der
allerdings erst nach dem Abschluss einer die Einzelheiten der Übertragung und
Wahrnehmung der laufenden Verwaltung regelnden Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Landkreis und der Samtgemeinde wirksam werden kann.
Die Kreispolitik hat sich mit dieser Frage
noch nicht beschäftigt. In der Kreisverwaltung ist diese Variante vorstellbar,
wobei es insbesondere auf die Regelungen in der zu treffenden Vereinbarung
ankommt.
Diese Verwaltungsvereinbarung sollte Vorteile
für beide Seiten bringen und mindestens Regelungen zu folgenden Punkten
enthalten:
o Umfang
der laufenden Verwaltung, die übertragen wird;
o Weisungsrecht
des Landkreises für die Ausführung der laufenden Verwaltung, sowohl
grundsätzlich
(durch Richtlinien) als auch im Einzelfall (durch den Landrat);
o Kosten (Grundsätze für die Berechnung, die Veranschlagung und die Abrechnung);
o Personalfragen (z.B. Regelung des Vorgesetztenverhältnisses für das an der Schule tätige Landkreispersonal;
o Vertretung des Schulträgers in Konferenzen und Ausschüssen;
o Vermietung und sonstige Überlassung von Schulräumen an Dritte;
o Schadenshaftung gegenüber Dritten;
o Kündigung der Vereinbarung.
In einem Vereinbarungsentwurf ist zudem außer Art und Umfang der übertragenen
Aufgaben der laufenden Verwaltung, Vorgaben für deren Erledigung sowie die
dafür vom Landkreis zur Verfügung gestellten Ressourcen zu konkretisieren.
Ebenso können Verfahren, die dem Landkreis Steuerungs- und
Überprüfungsmöglichkeiten für die Aufgabenerledigung und die
Ressourcenverwendung sichern, aufgenommen werden.
Die laufende
Verwaltung würde von der Samtgemeinde im Namen und auf Kosten des Landkreises
durchgeführt. Der Landkreis trägt als Schulträger ohnehin gemäß § 113 NSchG die
sächlichen Kosten seiner Schule. Er hätte der ausführenden Samtgemeinde die
Mittel, die im Rahmen der laufenden Verwaltung für die Schule verausgabt werden
müssen, jährlich zuzuweisen, wobei der Spielraum, den die Samtgemeinde für die
Verteilung der Mittel im Einzelnen besitzt, in der Vereinbarung umrissen sein
muss. Zu den zu erstattenden Kosten gehören außer den Sachkosten grundsätzlich
auch die Personalkosten für diejenigen Samtgemeindebediensteten, die
unmittelbar für die Verwaltung der Kreisschule eingesetzt sind.
Letztere sollen
jedoch nicht geltend gemacht werden. Der Kreistag hat sich nach den ersten
Diskussionen zur Schulentwicklungsplanung des Landkreises und möglichen
Schulschließungen an den kleinen Standorten Hitzacker (Elbe) und Gartow, für
den Erhalt aller vorhandenen Schulstandorte ausgesprochen hat. Zumal das
Schulzentrum Dannenberg (Elbe) derzeit nicht über die Räumlichkeiten für eine
Übernahme der Schüler verfügt und zunächst – zumindest energetisch – saniert
werden müsste. Sowohl Kosten- als auch Zeitrahmen sind zur Zeit noch völlig
offen.
Eine Übersiedelung
von Schülerinnen und Schülern aus Hitzacker (Elbe) an den Schulstandort
Dannenberg (Elbe) ist in den kommenden Jahren somit nicht möglich.
Für die Samtgemeinde Elbtalaue und die Stadt
Hitzacker (Elbe) ist der Erhalt des
Schulstandortes Hitzacker (Elbe) im Sekundärbereich I besonders wichtig, da ansonsten die Schulwege
für die Schülerinnen und Schüler (z.B. aus Neu Darchau) noch länger werden und
zum anderen ein wichtiger Faktor zur Ansiedelung von Familien in Hitzacker
wegbrechen würde.
Frau Steckelberg
weist darauf hin, dass die Schulleiterstelle der BVS von der Landesschulbehörde
bereits ausgeschrieben wurde. Für die personelle Besetzung der Schulleitung
einer organisatorisch zusammengefassten Grund-, Haupt- und Realschule bzw.
Grund- und Oberschule entscheidet die Landesschulbehörde.
Frau Daumann, die
Schulleiterin der Grundschule Hitzacker erklärt, dass bereits vor Jahren von
Frau Stelter der Begriff „Pädagogik aus einem Guss“ gebraucht wurde, mit der
sie für eine Schulträgerschaft der Samtgemeinde für die Grundschule und die
Haupt- und Realschule warb.
Eine Schule für
Klasse 1 bis 10 als Modell für die Samtgemeinde Elbtalaue, die dann außer
Gymnasium, Oberschule, Haupt- und Realschule und Freier Schule bis auf die
Gesamtschule alle Schulformen vorweisen kann erscheint durchaus interessant und
wäre für Eltern und Schüler eine weitere Angebotsschule.
Frau Daumann und
Frau Stelter stellen das Konzept der gemeinsamen Schule, nach dem bisher
gemeinsam erarbeiteten Stand, anhand einer Präsentation vor.
Diese Präsentation
liegt der Niederschrift als Anlage Nr. I bei.
AV Hoffheinz lässt
darüber abstimmen, ob die anwesenden Sachverständigen, Einwohnerinnen und
Einwohner zu diesem Tagesordnungspunkt angehört werden sollen.
Der Ausschuss
stimmt dem einstimmig zu.
Herr Rzepa vom
Fachdienst Schulen des Landkreises erklärt, dass es für ihn zwei Überraschungen
gab:
1. Der vorzeitige
Ruhestand von Frau Stelter und 2. die großen Bemühungen der Samtgemeinde
Elbtalaue die laufende Verwaltung zu übernehmen.
Das vorgestellte
Konzept ist pädagogisch sehr gut gewählt, jedoch sollte das Kollegium der BVS
mitgenommen werden.
Wenn das Konzept
übernommen wird, sollte die Samtgemeinde Elbtalaue nach Ansicht von Herrn
Rzepa, die Übernahme der gesamten Schulträgerschaft anstreben.
Der Landkreis ist
gesprächsbereit und offen für alle Vorschläge, nur die Eckpunkte müssen
festgelegt werden.
Herr Dr.
Nemetscheck ist hocherfreut über die Idee einer gemeinsamen Beschulung von der
1. bis zur 10. Klasse, die Bemühungen der Samtgemeinde sieht er als deutliches
Zeichen den Schulstandort zu erhalten.
Der Gesetzgeber hat
allerdings bei Einführung der Oberschule, gem. § 106 Abs. 6
Nr. 2 NSchG die Möglichkeit
ausgeschlossen eine Grundschule mit Haupt- und Realschule organisatorisch
zusammen zu fassen, erklärt Herr Kamp.
Lediglich Grund-
und Hauptschulen sowie Grund- und Oberschulen können diesen Weg gehen.
Er empfiehlt daher
die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift sowohl durch
die Samtgemeinde Elbtalaue als auch den Landkreis Lüchow-Dannenberg.
Die gemeinsame
Schulleitung für den Primar- sowie den Sekundarbereich würde eine „Schule unter
einem Dach“ in pädagogischer Hinsicht ermöglichen, wie bereits in der
Präsentation von Frau Daumann und Frau Stelter erläutert. Sie bietet Eltern und
Kindern gemeinsames Lernen und einen gleitenden Übergang aus der Grundschule in
die weiterführende Schule.
Herr Kamp
überstützt die Beantragung der Ausnahmegenehmigung.
Rh Zühlke ist
erfreut über das heutige Thema. Er weist darauf hin, dass er schon vor einiger
Zeit die Verwaltung beauftragt hat Gespräche mit der Leitung der BVS, dem
Schulträger und der Landesschulbehörde zur Zukunft der BVS zu führen. Das
Konzept der gemeinsamen Beschulung ist seiner Ansicht nach sehr gelungen und
berücksichtigt den demographischen Wandel und die besondere Pädagogik. Zudem
besteht für ihn die berechtigte Annahme den Standort durch diese Maßnahme für
die Zukunft zu sichern und eine weitere Abwanderung von Schülerinnen und
Schülern zu verhindern. Es sollten sämtliche zielführende Gedanken festgehalten
werden – ohne nur auf die finanziellen Hintergründe zu schauen.
Hier auf dem Land
sollten innovative Ideen durchgesetzt werden, um Leerstände von öffentlichen
Gebäuden und Abwanderung von Familien zu verhindern..
Eine langfristig
gesicherte Nutzung beider Schulgebäude liegen im Interesse des Landkreises, der
Samtgemeinde Elbtalaue und der Stadt Hitzacker (Elbe). Aus diesem Grund sollte
in den kommenden Jahren über Ansiedelungen Dritter in dem Gebäudekomplex
nachgedacht werden. Dies könnten sein: Bücherei, Hort, Jugendzentrum,
Beratungsräume sozialer Einrichtungen u. ä. Hier kann und muss über die
verschiedenen Varianten nachgedacht werden dürfen, so Frau Scharf.
Rh Hanke ist der
Ansicht, dass Herr Zühlke die Vorteile der Zusammenlegung bereits ausgeführt
hat. Jedoch ist es für ihn interessant zu wissen, ob das Kollegium der BVS mit
dem Konzept einverstanden ist.
Frau Stelter
erläutert, dass in der Arbeitsgruppe zum ausgearbeiteten Konzept Frau Daumann,
ein Lehrer der Grundschule, zwei Lehrer der BVS und sie selbst mitgearbeitet
haben. Das Kollegium ist zufrieden mit der Idee.
Rf Unterste-Wilms
fragt nach dem Elternwille.
Herr Hupp erklärt,
dass die Eltern in Hitzacker voll hinter den Bemühungen der Samtgemeinde
Elbtalaue, den Schulstandort Hitzacker zu erhalten, stehen.
Seiner Meinung nach
dürfen die finanziellen Belange nicht vor das Wohl der Kinder und Eltern
gestellt werden.
Rh Schultz sieht im
Konzept der Schulen ein klares Votum beider Kollegien. Er persönlich möchte den
Antrag gern auf Übernahme der kompletten Schulträgerschaft erweitern.
Diese Möglichkeit
sollte bei den jetzigen Verhandlungen bereits überprüft werden, dabei sollte
der Ausgangspunkt sein, dass die finanziellen Veränderungen neutral gehalten
werden.
AV Hoffheinz fasst
abschließend zusammen, dass in den Fraktionen einhellig die Zustimmung und der
positive politische Wille für eine organisatorische Zusammenfassung der beiden
Schulen vorhanden ist. Er lässt über den Antrag von Rh Schultz abstimmen.
Die
Beschlussempfehlung soll ergänzt werden um den Zusatz:
Dabei sollen auch die Möglichkeiten der
Übernahme der Schulträgerschaft für die Bernhard-Varenius-Schule sondiert
werden.
Der Antrag wird
einstimmig angenommen.
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird beauftragt, die Übertragung der laufenden Verwaltung nach § 103
NSchG für die Bernhard-Varenius-Schule Hitzacker (Elbe) beim Landkreis
Lüchow-Dannenberg zu beantragen; über Art, Umfang und Finanzierung einer
Übertragung der laufenden Verwaltung der Bernhard-Varenius-Schule zu verhandeln
und hierüber eine Vereinbarung zu entwerfen.
Dabei
sollen auch die Möglichkeiten der Übernahme der Schulträgerschaft für die
Bernhard-Varenius-Schule sondiert werden.
Darüber
hinaus wird die Verwaltung beauftragt bei der Landesschulbehörde einen Antrag
auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von
§ 106 Abs. 6 Nr. 1 NSchG zu stellen um die Grundschule und
die Haupt- und Realschule organisatorisch in einer Schule zusammenzufassen.