Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 16

1.SgRätin Steckelberg erläutert den derzeitigen Sachstand. Durch die neue Situation, dass Frau Stelter bereits in diesem Jahr in den verdienten Ruhestand geht, stellt sich die Frage, wie es mit dem Schulstandort Hitzacker (Elbe) weitergehen wird. Es gab Gespräche mit den Schulleiterinnen der BVS und der Grundschule.

Der Schulstandort Hitzacker (Elbe) soll nach bestehender Beschlusslage des Landkreises erhalten werden. Leider ist der Antrag der Bernhard-Varenius-Schule auf Umwandlung in eine Oberschule aufgrund der fehlenden Zweizügigkeit von der Landesschulbehörde abgelehnt worden.

Dennoch machen die sinkenden Schülerzahlen es notwendig neue Modelle zu entwickeln und neue Wege zu beschreiten, so Frau Steckelberg weiter.

Die rechtliche Situation ist wie folgt:

Nach § 103 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) haben die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen. Die Gemeinden und Samtgemeinden verwalten die Schulen gemäß § 103 Abs. 2 NSchG im Namen und auf Kosten des Landkreises; die Landkreise können zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen. Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln. Die Schulträgerschaft verbleibt beim Landkreis.

 

Somit hat die Samtgemeinde Elbtalaue einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der laufenden Verwaltung der Bernhard-Varenius-Schule, d.h. der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat hier keinen Ermessensspielraum. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss des Kreistages, der allerdings erst nach dem Abschluss einer die Einzelheiten der Übertragung und Wahrnehmung der laufenden Verwaltung regelnden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landkreis und der Samtgemeinde wirksam werden kann.

 

Die Kreispolitik hat sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt. In der Kreisverwaltung ist diese Variante vorstellbar, wobei es insbesondere auf die Regelungen in der zu treffenden Vereinbarung ankommt.

 

Diese Verwaltungsvereinbarung sollte Vorteile für beide Seiten bringen und mindestens Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

 

o Umfang der laufenden Verwaltung, die übertragen wird;

o Weisungsrecht des Landkreises für die Ausführung der laufenden Verwaltung, sowohl grundsätzlich
(durch Richtlinien) als auch im Einzelfall (durch den Landrat);

o Kosten (Grundsätze für die Berechnung, die Veranschlagung und die Abrechnung);

o Personalfragen (z.B. Regelung des Vorgesetztenverhältnisses für das an der Schule tätige Landkreispersonal;

o Vertretung des Schulträgers in Konferenzen und Ausschüssen;

o Vermietung und sonstige Überlassung von Schulräumen an Dritte;

o Schadenshaftung gegenüber Dritten;

o Kündigung der Vereinbarung.

 

In einem Vereinbarungsentwurf ist zudem außer Art und Umfang der übertragenen Aufgaben der laufenden Verwaltung, Vorgaben für deren Erledigung sowie die dafür vom Landkreis zur Verfügung gestellten Ressourcen zu konkretisieren. Ebenso können Verfahren, die dem Landkreis Steuerungs- und Überprüfungsmöglichkeiten für die Aufgabenerledigung und die Ressourcenverwendung sichern, aufgenommen werden.

 

Die laufende Verwaltung würde von der Samtgemeinde im Namen und auf Kosten des Landkreises durchgeführt. Der Landkreis trägt als Schulträger ohnehin gemäß § 113 NSchG die sächlichen Kosten seiner Schule. Er hätte der ausführenden Samtgemeinde die Mittel, die im Rahmen der laufenden Verwaltung für die Schule verausgabt werden müssen, jährlich zuzuweisen, wobei der Spielraum, den die Samtgemeinde für die Verteilung der Mittel im Einzelnen besitzt, in der Vereinbarung umrissen sein muss. Zu den zu erstattenden Kosten gehören außer den Sachkosten grundsätzlich auch die Personalkosten für diejenigen Samtgemeindebediensteten, die unmittelbar für die Verwaltung der Kreisschule eingesetzt sind.

 

Letztere sollen jedoch nicht geltend gemacht werden. Der Kreistag hat sich nach den ersten Diskussionen zur Schulentwicklungsplanung des Landkreises und möglichen Schulschließungen an den kleinen Standorten Hitzacker (Elbe) und Gartow, für den Erhalt aller vorhandenen Schulstandorte ausgesprochen hat. Zumal das Schulzentrum Dannenberg (Elbe) derzeit nicht über die Räumlichkeiten für eine Übernahme der Schüler verfügt und zunächst – zumindest energetisch – saniert werden müsste. Sowohl Kosten- als auch Zeitrahmen sind zur Zeit noch völlig offen.

Eine Übersiedelung von Schülerinnen und Schülern aus Hitzacker (Elbe) an den Schulstandort Dannenberg (Elbe) ist in den kommenden Jahren somit nicht möglich.

 

Für die  Samtgemeinde Elbtalaue und die Stadt Hitzacker (Elbe) ist  der Erhalt des Schulstandortes Hitzacker (Elbe) im Sekundärbereich I  besonders wichtig, da ansonsten die Schulwege für die Schülerinnen und Schüler (z.B. aus Neu Darchau) noch länger werden und zum anderen ein wichtiger Faktor zur Ansiedelung von Familien in Hitzacker wegbrechen würde.

 

Frau Steckelberg weist darauf hin, dass die Schulleiterstelle der BVS von der Landesschulbehörde bereits ausgeschrieben wurde. Für die personelle Besetzung der Schulleitung einer organisatorisch zusammengefassten Grund-, Haupt- und Realschule bzw. Grund- und Oberschule entscheidet die Landesschulbehörde.

 

Frau Daumann, die Schulleiterin der Grundschule Hitzacker erklärt, dass bereits vor Jahren von Frau Stelter der Begriff „Pädagogik aus einem Guss“ gebraucht wurde, mit der sie für eine Schulträgerschaft der Samtgemeinde für die Grundschule und die Haupt- und Realschule warb.

Eine Schule für Klasse 1 bis 10 als Modell für die Samtgemeinde Elbtalaue, die dann außer Gymnasium, Oberschule, Haupt- und Realschule und Freier Schule bis auf die Gesamtschule alle Schulformen vorweisen kann erscheint durchaus interessant und wäre für Eltern und Schüler eine weitere Angebotsschule.

 

Frau Daumann und Frau Stelter stellen das Konzept der gemeinsamen Schule, nach dem bisher gemeinsam erarbeiteten Stand, anhand einer Präsentation vor.

Diese Präsentation liegt der Niederschrift als Anlage Nr. I bei.

 

AV Hoffheinz lässt darüber abstimmen, ob die anwesenden Sachverständigen, Einwohnerinnen und Einwohner zu diesem Tagesordnungspunkt angehört werden sollen.

Der Ausschuss stimmt dem einstimmig zu.

 

Herr Rzepa vom Fachdienst Schulen des Landkreises erklärt, dass es für ihn zwei Überraschungen gab:

1. Der vorzeitige Ruhestand von Frau Stelter und 2. die großen Bemühungen der Samtgemeinde Elbtalaue die laufende Verwaltung zu übernehmen.

Das vorgestellte Konzept ist pädagogisch sehr gut gewählt, jedoch sollte das Kollegium der BVS mitgenommen werden.

 

Wenn das Konzept übernommen wird, sollte die Samtgemeinde Elbtalaue nach Ansicht von Herrn Rzepa, die Übernahme der gesamten Schulträgerschaft anstreben.

Der Landkreis ist gesprächsbereit und offen für alle Vorschläge, nur die Eckpunkte müssen festgelegt werden.

 

Herr Dr. Nemetscheck ist hocherfreut über die Idee einer gemeinsamen Beschulung von der 1. bis zur 10. Klasse, die Bemühungen der Samtgemeinde sieht er als deutliches Zeichen den Schulstandort zu erhalten.

 

Der Gesetzgeber hat allerdings bei Einführung der Oberschule, gem. § 106  Abs. 6  Nr. 2 NSchG die Möglichkeit ausgeschlossen eine Grundschule mit Haupt- und Realschule organisatorisch zusammen zu fassen, erklärt Herr Kamp.

Lediglich Grund- und Hauptschulen sowie Grund- und Oberschulen können diesen Weg gehen.

Er empfiehlt daher die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von dieser Vorschrift sowohl durch die Samtgemeinde Elbtalaue als auch den Landkreis Lüchow-Dannenberg.

 

Die gemeinsame Schulleitung für den Primar- sowie den Sekundarbereich würde eine „Schule unter einem Dach“ in pädagogischer Hinsicht ermöglichen, wie bereits in der Präsentation von Frau Daumann und Frau Stelter erläutert. Sie bietet Eltern und Kindern gemeinsames Lernen und einen gleitenden Übergang aus der Grundschule in die weiterführende Schule.

Herr Kamp überstützt die Beantragung der Ausnahmegenehmigung.

 

Rh Zühlke ist erfreut über das heutige Thema. Er weist darauf hin, dass er schon vor einiger Zeit die Verwaltung beauftragt hat Gespräche mit der Leitung der BVS, dem Schulträger und der Landesschulbehörde zur Zukunft der BVS zu führen. Das Konzept der gemeinsamen Beschulung ist seiner Ansicht nach sehr gelungen und berücksichtigt den demographischen Wandel und die besondere Pädagogik. Zudem besteht für ihn die berechtigte Annahme den Standort durch diese Maßnahme für die Zukunft zu sichern und eine weitere Abwanderung von Schülerinnen und Schülern zu verhindern. Es sollten sämtliche zielführende Gedanken festgehalten werden – ohne nur auf die finanziellen Hintergründe zu schauen.

Hier auf dem Land sollten innovative Ideen durchgesetzt werden, um Leerstände von öffentlichen Gebäuden und Abwanderung von Familien zu verhindern..

 

Eine langfristig gesicherte Nutzung beider Schulgebäude liegen im Interesse des Landkreises, der Samtgemeinde Elbtalaue und der Stadt Hitzacker (Elbe). Aus diesem Grund sollte in den kommenden Jahren über Ansiedelungen Dritter in dem Gebäudekomplex nachgedacht werden. Dies könnten sein: Bücherei, Hort, Jugendzentrum, Beratungsräume sozialer Einrichtungen u. ä. Hier kann und muss über die verschiedenen Varianten nachgedacht werden dürfen, so Frau Scharf.

 

Rh Hanke ist der Ansicht, dass Herr Zühlke die Vorteile der Zusammenlegung bereits ausgeführt hat. Jedoch ist es für ihn interessant zu wissen, ob das Kollegium der BVS mit dem Konzept einverstanden ist.

 

Frau Stelter erläutert, dass in der Arbeitsgruppe zum ausgearbeiteten Konzept Frau Daumann, ein Lehrer der Grundschule, zwei Lehrer der BVS und sie selbst mitgearbeitet haben. Das Kollegium ist zufrieden mit der Idee.

 

Rf Unterste-Wilms fragt nach dem Elternwille.

 

Herr Hupp erklärt, dass die Eltern in Hitzacker voll hinter den Bemühungen der Samtgemeinde Elbtalaue, den Schulstandort Hitzacker zu erhalten, stehen.

Seiner Meinung nach dürfen die finanziellen Belange nicht vor das Wohl der Kinder und Eltern gestellt werden.

 

Rh Schultz sieht im Konzept der Schulen ein klares Votum beider Kollegien. Er persönlich möchte den Antrag gern auf Übernahme der kompletten Schulträgerschaft erweitern.

 

Diese Möglichkeit sollte bei den jetzigen Verhandlungen bereits überprüft werden, dabei sollte der Ausgangspunkt sein, dass die finanziellen Veränderungen neutral gehalten werden.

 

AV Hoffheinz fasst abschließend zusammen, dass in den Fraktionen einhellig die Zustimmung und der positive politische Wille für eine organisatorische Zusammenfassung der beiden Schulen vorhanden ist. Er lässt über den Antrag von Rh Schultz abstimmen.

Die Beschlussempfehlung soll ergänzt werden um den Zusatz:

 

Dabei sollen auch die Möglichkeiten der Übernahme der Schulträgerschaft für die Bernhard-Varenius-Schule sondiert werden.

 

Der Antrag wird einstimmig angenommen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Übertragung der laufenden Verwaltung nach § 103 NSchG für die Bernhard-Varenius-Schule Hitzacker (Elbe) beim Landkreis Lüchow-Dannenberg zu beantragen; über Art, Umfang und Finanzierung einer Übertragung der laufenden Verwaltung der Bernhard-Varenius-Schule zu verhandeln und hierüber eine Vereinbarung zu entwerfen.

Dabei sollen auch die Möglichkeiten der Übernahme der Schulträgerschaft für die Bernhard-Varenius-Schule sondiert werden.

Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt bei der Landesschulbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von  § 106  Abs. 6  Nr. 1 NSchG zu stellen um die Grundschule und die Haupt- und Realschule organisatorisch in einer Schule zusammenzufassen.