Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6

 

Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt werden.

Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen.

Auch die Querung von Straßen und die Nutzung von Straßen- und Wegeseitenräumen für die Verlegung von Beregnungsleitungen etc. nehmen zu.

Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.

 

Die Nutzer erzielen einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes. Richtungsweisend mag hier auch die Meinung des Städte- und Gemeindebundes sein, der in seinem Fazit ebenfalls den Abschluss von Gestattungsverträgen favorisiert.

 

Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt.

Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Entscheidung hierzu gefasst werden.

Als sinnvolle Lösung wird die Erhebung nach einer Staffelung oder eine  einmaligen Ablösung der Forderung gesehen.


Nach Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue ist für die Erarbeitung eines solchen Vertrages ein halbstündlicher Stundensatz von 22,-- € vorgesehen. Je nach Aufwand sind für den Vertrag ca. 3 Arbeitsstunden erforderlich. Eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 100,-- € wäre angemessen.

Bgm Schulz erläutert, dass mit dem zu beschließenden Grundsatzbeschluss ein einheitlicher Vertrag für alle Gemeinden vorliegt. Zurzeit stellt es sich so dar, dass in allen Gemeinden bei der Nutzung von Straßenseitenräumen unterschiedliche Vertragsentwürfe vorliegen.

 

Rh Mattiesch merkt an, dass eine Änderung dieses einheitlichen Vertragsentwurfes im Einzelfall durch den Rat jederzeit möglich ist.

Nutzung von Straßenseitenräumen unterschiedliche Vertragsentwürfe vorliegen.

 

RM Mattiesch merkt an, dass eine Änderung dieses einheitlichen Vertragsentwurfes im Einzelfall durch den Rat jedoch jederzeit möglich ist.

 

Nach kurzer Diskussion fasst der Rat folgenden  


Beschluss:

Für die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und deren Seitenräumen wird eine Staffelung der Entschädigung wie folgt erhoben:

 

bis 100 m                                                            0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 und 1.000                 0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                           0,10 €

Entschädigung pro Jahr und lfd. m.

Pro Querung eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr.

 

Nach Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue ist für die Erarbeitung eines hierfür erforderlichen Vertrages ein halbstündlicher Stundensatz von 22,-- € vorgesehen. Je nach Aufwand sind für den Vertrag ca. 3 Arbeitsstunden erforderlich. Es wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,-- € erhoben.