Sitzung: 13.12.2012 Rat der Gemeinde Langendorf
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 2
Vorlage: 22/161/2012
Die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Langendorf wurde zuletzt zum 1.1.2001 geändert.
Seitdem hat es eine Reihe von Rechtsänderungen (NKomVG, NHundG) gegeben,
wodurch eine Überarbeitung notwendig ist.
Außerdem wird von
der Gemeinde eine Anhebung der Steuersätze aus finanzwirtschaftlichen Gründen
in Erwägung gezogen. Die augenblicklichen Steuersätze sind im
samtgemeindeinternen Vergleich ausgesprochen moderat. Neben ihrem
ordnungsrechtlichen Charakter (Eindämmung des Hundebestandes) hat die Hundesteuer
auch eine Finanzierungsfunktion. Sie soll mit ihrem Aufkommen zur Finanzierung
der gemeindlichen Aufgaben beitragen. Diesen Zweck kann die Hundesteuer nur
erfüllen, wenn das Ertragspotenzial im angemessenen Verhältnis zur
Haushaltssituation ausgeschöpft wird.
Der vorliegende
Entwurf der Satzungsneufassung enthält einen Vorschlag der Verwaltung über die
künftigen Steuersätze.
Wesentliche Satzungsinhalte im Einzelnen:
Aggressivhunde - § 3
Die
landesrechtlichen Vorschriften über gefährliche Hunde sind seit ihrer
Einführung verschiedene Male geändert worden. In der aktuellen Gesetzesfassung
gibt es eine grundsätzliche Gefährlichkeitseinstufung für bestimmte Hunderassen
nicht mehr. Nach § 7 NHundG gilt ein Hund als gefährlich, wenn aufgrund
konkreter Vorfälle/Eigenschaften dessen gesteigerte Aggressivität von der
Fachbehörde (Landkreis) festgestellt wird. Die Höherbesteuerung bestimmter
Hunderassen wegen einer vermuteten Gefährlichkeit wird aber von der
Rechtsprechung weiterhin für zulässig gehalten. Die Gemeinden haben dadurch
weiterhin die Möglichkeit im Rahmen der Besteuerung bestimmte „unerwünschte“
Hunderassen kategorisch einzudämmen.
Ermäßigungen - §§ 5, 6
Die Möglichkeiten
Steuerermäßigungen zu gewähren, wurden seinerzeit aus der Satzung gestrichen.
Die Standardregelungen sind wieder im Entwurf enthalten. Es liegt im Ermessen
der Gemeinde, ob künftig wieder für bestimmte Berufs-/Bevölkerungsgruppen
Möglichkeiten zur Steuerermäßigung eingeführt werden sollen. Im Hinblick auf
künftig eventuell höhere Steuersätze scheint dies zur Vermeidung von
Härtefällen ratsam.
Eine Ermäßigung für
einkommensschwache Hundehalter (Sozialklausel) wird in der Fachliteratur aus
grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Der (teilweise) Verzicht auf die Steuer,
die den mit der Hundehaltung verbundenen Aufwand des Hundehalters erfassen
soll, ist nach dem Gleichbehandlungsprinzip nicht zu rechtfertigen.
Berechnungszeitraum - § 8
Bislang war das
Kalendervierteljahr der kleinste Zeitraum der Steuerberechnung. Wegen der
geringen Höhe der Steuersätze war das im Sinne einer vereinfachenden
Pauschalisierung gerechtfertigt. Mit der Einführung höherer Steuersätze gilt
dies nicht mehr, weshalb umgestellt wird auf den Kalendermonat als kleinsten
Berechnungszeitraum. Dadurch wird mehr Steuergerechtigkeit geschaffen, was als
gewisser Ausgleich für die Anhebung dieser generell wenig akzeptierten Steuer
gesehen werden kann.
Die Ratsmitglieder
sind nach kurzer Beratung einig, dass die Steuersätze für die ersten und
zweiten Hunde nicht in der vorgeschlagenen Höhe angehoben werden sollen. Die
Hundehalter der Gemeinde sollen nicht in einem Schritt mit einer so hohen
prozentualen Anhebung belastet werden.
GLW-Fraktionsvorsitzende
Brownlee beantragt, die Steuersätze für den ersten Hund auf 21,00 € und für den
zweiten Hund auf 42,00 € festzuschreiben.
Stellv. Bgm
Hintzmann beantragt, für den 1. Hund 20,00 € und für den 2. Hund 50,00 € in der
Satzung festzuschreiben.
Rh Kohls beantragt,
für den 1. Hund 20,00 € und für den 2. Hund 45,00 € festzuschreiben.
Nach weiterer
Beratung zieht die GLW-Fraktion ihren Antrag zurück.
Bgm Deegen lässt
über den weitergehenden Antrag des stellv. Bgm Hintzmann abstimmen.
Der Antrag des
stellv. Bgm Hintzmann wird mit 2 JA-Stimmen bei 4 NEIN-Stimmen abgelehnt.
Mit 5 JA-Stimmen
bei 2 NEIN-Stimmen fasst der Rat den Beschluss, die Steuersätze wie folgt
festzulegen:
a)
für den
ersten Hund 20,00
€uro
b)
für den
zweiten Hund 45,00
€uro
c)
für
jeden weiteren Hund 72,00
Euro
d)
für
jeden Aggressivhund 600,00
€uro
Bgm Deegen verweist
auf weitere wesentliche Änderungen in der Satzung, auf die Ermäßigungen gem. §
5 und 6 und auf den neuen Berechnungszeitraum gem. § 8.
Seitens des Rates
werden keine weiteren Änderungsanträge gestellt.
Bgm Deegen lässt über die Satzung einschl. der geänderten Steuersätze abstimmen.
Beschluss:
Der Rat beschließt
die als Anlage beigefügte Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde
Langendorf.