Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 4

Sachverhalt:

Dem Land sowie den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden obliegt die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden Denkmale (Ehrenmale) zu pflegen und zu unterhalten (Nds. Denkmalschutzgesetz § 2). In der Regel liegen diese auf Gemeindegrundstücken, in anderen Fällen sind Ehrenmale auch auf kirchlichen Friedhöfen angesiedelt. Auch diese Pflege und Unterhaltung obliegt den Gemeinden, es sei denn, es sind andere Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Kirchengemeinde getroffen worden.

 

Die Gemeinde Gusborn stellt auf der Kostenstelle 28100110400 zur Pflege der Ehrenmale jährlich 420,00 € für Pflegemaßnahmen sowie 120,00 € für Kränze zum Volkstrauertag in den Haushalt.

Für die Pflege des Ehrenmals in Quickborn sind 150,00 € vorgesehen, die Beauftragten für die Ehrenmäler in Groß Gusborn, Klein Gusborn und Siemen erhalten im Jahr 90,00 €.

Die Personen sind dem Bürgermeister bekannt.

 

Über die Höhe der Zuwendungen sowie die Notwendigkeit der Pflegemaßnahmen gab es zuletzt Unklarheiten, sodass hier eine Unterrichtung und Klärung erforderlich wurde. 

 

Bgm Beckmann berichtet zunächst von den Aktivitäten zum zurückliegenden Volkstrauertag, die in Quickborn, Gusborn und Siemen durchgeführt wurden.
Es besteht weitgehend Einigkeit, dass die Ehrungen zu diesem Anlass weiter gewünscht werden, und die Gemeinde in der Pflicht steht, die Ehrenmale zu pflegen. Nach einer kurzen intensiven Diskussion über die Frage, ob weiterhin ein Pauschalbetrag gezahlt werden soll, oder eine Abrechnung nach Stunden sinnvoller erscheint, fasst der Rat folgenden erweiterten

 

 


Beschluss

Zur Pflege der Ehrenmale in der Gemeinde Gusborn werden weiterhin 420,00 € im Haushalt veranschlagt. Die Abrechnung erfolgt nach den Stundensätzen der Gemeinde.