Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 2, Enthaltungen: 3

Sachverhalt:

 

Nach Verwaltungskostensatzung der Samtgemeinde Elbtalaue ist für die Erarbeitung eines solchen Vertrages ein halbstündlicher Stundensatz von 22,-- € vorgesehen. Je nach Aufwand sind für den Vertrag ca. 3 Arbeitsstunden erforderlich. Eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 100,-- € wäre angemessen.

 

Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungssatzung geregelt werden.

 

Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen. Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.

 

Die Nutzer erzielen einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes. Richtungsweisend mag hier auch die in der Anlage dargestellte Meinung des Städte – und Gemeindetages sein.

 

Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte der Höhe nach nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Entscheidung hierzu gefasst werden.

 

Als sinnvolle Lösung wird Erhebung nach einer Staffelung oder eine  einmaligen Ablösung der Forderung gesehen.

 

Mögliche Variante für eine Staffelung:

 

bis 100 m                                                            0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 und 1.000                 0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                           0,10 €

 

Entschädigung pro Jahr. Pro Querung wird eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr vorgeschlagen

 

Bgm Beckmann führt zum Sachverhalt aus, dass es in erster Linie um eine Grundsatzentscheidung der Gemeinde im Umgang mit dem Thema der Nutzung von Straßen und Straßseitenräumen geht und nicht um den Abnschluss von Verträgen mit den namentlich genannten Personen.. Generell, stellt er fest, soll jeder Investor Leitungen auf seinem Grund und Boden verlegen, wenn dies nicht möglich ist, gebietet es das Entgegenkommen der Gemeinde ihm diese Nutzung zu ermöglichen. Die darüber zu fällende Entscheidung muss im Sinne der Allgemeinheit und nicht aus persönlichem Interesse getroffen werden

Rh Schnell äußert die Befürchtung, wenn die Gemeinde Gebühren erhebt, wird im Gegenzug die Bereitschaft der Bürger, sich für die Gemeinde zu engagieren erheblich sinken.
Rh Ringel entgegnet, dass auch mit anderen Konzessionen Geld verdient wird und das Geld nicht verschenkt werden soll.

Nach kurzer Diskussion um die Frage, ob sich der konkrete Ertrag für die Gemeinde errechnen lässt, führt Bgm Beckmann die Diskussion zu der Frage zurück, ob der Rat die Erhebung von Gebühren grundsätzlich befürwortet.

 

Die Sitzung wird um 22.00 Uhr für eine Beratung mit Frau Demmer unterbrochen:
Frau Demmer führt aus, dass auf der nächsten Bürgermeisterdienstversammlung eine Grundsatzentscheidung zu diesem Thema von allen Mitgliedsgemeinden getroffen werden soll. Bei einem vorhergehenden Grundsatzbeschluss der Gemeinde Gusborn könnte eine Diskrepanz entstehen. Bgm Beckmann erwidert, dass in dieser Frage Uneinigkeit in den Gemeinden besteht und er nicht davon ausgeht, dass es zu einem solchen Beschluss kommen wird. Deshalb hält er an seinem Vorgehen fest.

Die Sitzung wird um 22.10 Uhr fortgesetzt.

 

Rh Burmester formuliert einen neuen Beschlussvorschlag:

 

Auf Antrag von Rh Burmester fasst der Rat folgenden geänderten

 


Die Gemeinde Gusborn erhebt keine Benutzungsgebühren für öffentliche Straßen und Wege. Für die Bearbeitung wird eine einmalige Gebühr von 100 € erhoben.