Sitzung: 04.10.2012 Betriebsausschuss Kommunale Dienste der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 08/535/2012
Nach der Satzung
über das Friedhofswesen der Samtgemeinde Elbtalaue (Friedhofsordnung) müssen
die Grabstätten in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und
unterhalten werden.
Auf vielfachen Wunsch älterer Nutzungsberechtigter, die die Pflegegräber nicht
mehr pflegen können oder außerhalb wohnen, wurde durch die letzte Änderung der
Friedhofsordnung ermöglicht, dass Gräber zur Pflege auf Antrag innerhalb der
Nutzungsdauer in Rasengräber umgewandelt werden können. Diese Möglichkeit wird
zz. viel genutzt.
In der Vergangenheit wurde immer wieder festgestellt, dass jedoch auch
Pflegegräber ganz oder teilweise mit Kies, Steinen, Rindenmulch / Schreddergut
oder anderen Materialien abgedeckt wurden.
Das Bestreuen der Grabstätten ausdrücklich mit Kies ist nach der
Friedhofsordnung nicht erlaubt. Dass andere Materialien nicht zugelassen sind,
ist nicht erwähnt.
Einige andere Friedhofsträger haben in ihren Satzungen zum Beispiel die
Formulierung gewählt, dass die vollständige Auslegung der Grabstätten mit Folie
sowie die Abdeckung von Grabstätten mit Kies oder Platten von mehr als 20 % der
Grabfläche unzulässig ist.
Der Verwaltung liegt der in der Anlage beigefügte Antrag vor, eine Grabstätte
mit „Lavamulch“ abzudecken.
Aus den bisherigen Erfahrungen ist zu bemerken, dass sich Veränderungen im
Erwerb von Gräbern abzeichnen. Vielfach werden heute Rasen- oder Urnen-Rasengräber
und weniger Pflegegräber erworben.
Bei den vorhandenen Pflegegräbern werden zunehmend pflegeleichte
Gestaltungsmöglichkeiten von den Pflegepflichtigen gewünscht.
Frau Brunhöber gibt ergänzende Erläuterungen. Anhand von Fotos wird gezeigt,
wie vielfältig zz. individuelle
Gestaltungwünsche der Nutzungsberechtigten sind. Es hat sich im Laufe der Jahre eine
Veränderung abgezeichnet. Zunehmend werden pflegeleichte Lösungen gesucht, da
viele Pflegepflichtige nicht mehr vor Ort wohnen oder ältere Grabbesitzer nicht
mehr in der Lage sind, der Pflegepflicht ordnungsgemäß nachzukommen.
Von der Möglichkeit, Pflegegräber in Rasengräber umzuwandeln wird viel Gebrauch
gemacht; jedoch können sich einige die
Kosten der Umwandlung nicht leisten, da die volle Summe der Rasenpflege und
Friedhofsunterhaltungsgebühr in einer Summe im Voraus bis zum Ende der
Nutzungszeit abgelöst werden muss.
Es sollen daher zur heutigen Sitzung Gedanken dazu ausgetauscht werden und zur
Diskussion gestellt werden, ob man den §
21 der Friedhofsordnung ändert oder nicht.
Soll man die Gestaltungswünsche an Pflegegräbern einschränken oder öffnen.
Die Ausschussmitglieder äußern hierzu ihre Meinungen.
Es ist schwierig, allen Wünschen der Nutzungsberechtigten gerecht zu werden.
Der Grundsatz, dass die Pflegegräber würdig und dem Gesamtbild des
Friedhofes als angemessen gestaltet werden sollen, steht außer Frage.
Fraglich ist, was sollte weiter eingeschränkt werden, was sollte in keinem Fall
zugelassen werden (wie z. B. Abdeckung mit Schreddergut oder dergleichen) oder
wie sollten die Vorgaben im § 21 der Friedhofsordnung weiter „geöffnet“ werden.
Abschließend wird vom Betriebsausschuss festgehalten, dass zur nächsten Sitzung
Vorschläge zur Änderung der Friedhofsordnung vorgelegt werden und fasst den
folgenden
Beschluss:
Verwaltung und
Betriebsausschuss erarbeiten Vorschläge zur künftigen Gestaltung von
Pflegegräbern und evtl. zukünftigen Änderung der Friedhofsordnung der
Samtgemeinde Elbtalaue.