Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 7

Nach der Satzung über das Friedhofswesen der Samtgemeinde Elbtalaue (Friedhofsordnung) müssen die Grabstätten in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

Auf vielfachen Wunsch älterer Nutzungsberechtigter, die die Pflegegräber nicht mehr pflegen können oder außerhalb wohnen, wurde durch die letzte Änderung der Friedhofsordnung ermöglicht, dass Gräber zur Pflege auf Antrag innerhalb der Nutzungsdauer in Rasengräber umgewandelt werden können. Diese Möglichkeit wird zz. viel genutzt.

In der Vergangenheit wurde immer wieder festgestellt, dass jedoch auch Pflegegräber ganz oder teilweise mit Kies, Steinen, Rindenmulch / Schreddergut oder anderen Materialien abgedeckt wurden.
Das Bestreuen der Grabstätten ausdrücklich mit Kies ist nach der Friedhofsordnung nicht erlaubt. Dass andere Materialien nicht zugelassen sind, ist nicht erwähnt.  

Einige andere Friedhofsträger haben in ihren Satzungen zum Beispiel die Formulierung gewählt, dass die vollständige Auslegung der Grabstätten mit Folie sowie die Abdeckung von Grabstätten mit Kies oder Platten von mehr als 20 % der Grabfläche unzulässig ist.

Der Verwaltung liegt der in der Anlage beigefügte Antrag vor, eine Grabstätte mit „Lavamulch“ abzudecken.

Aus den bisherigen Erfahrungen ist zu bemerken, dass sich Veränderungen im Erwerb von Gräbern abzeichnen. Vielfach werden heute Rasen- oder Urnen-Rasengräber und weniger Pflegegräber erworben.
Bei den vorhandenen Pflegegräbern werden zunehmend pflegeleichte Gestaltungsmöglichkeiten von den Pflegepflichtigen gewünscht.

Frau Brunhöber gibt ergänzende Erläuterungen. Anhand von Fotos wird gezeigt, wie vielfältig zz.  individuelle Gestaltungwünsche der Nutzungsberechtigten sind.  Es hat sich im Laufe der Jahre eine Veränderung abgezeichnet. Zunehmend werden pflegeleichte Lösungen gesucht, da viele Pflegepflichtige nicht mehr vor Ort wohnen oder ältere Grabbesitzer nicht mehr in der Lage sind, der Pflegepflicht ordnungsgemäß nachzukommen.
Von der Möglichkeit, Pflegegräber in Rasengräber umzuwandeln wird viel Gebrauch gemacht;  jedoch können sich einige die Kosten der Umwandlung nicht leisten, da die volle Summe der Rasenpflege und Friedhofsunterhaltungsgebühr in einer Summe im Voraus bis zum Ende der Nutzungszeit abgelöst werden muss.

Es sollen daher zur heutigen Sitzung Gedanken dazu ausgetauscht werden und zur Diskussion gestellt werden, ob man den  § 21 der Friedhofsordnung ändert oder nicht.
Soll man die Gestaltungswünsche an Pflegegräbern einschränken oder öffnen.

Die Ausschussmitglieder äußern hierzu ihre Meinungen.

Es ist schwierig, allen Wünschen der Nutzungsberechtigten gerecht zu werden. Der Grundsatz, dass die Pflegegräber würdig und dem Gesamtbild des Friedhofes als angemessen gestaltet werden sollen, steht außer Frage.

Fraglich ist, was sollte weiter eingeschränkt werden, was sollte in keinem Fall zugelassen werden (wie z. B. Abdeckung mit Schreddergut oder dergleichen) oder wie sollten die Vorgaben im § 21 der Friedhofsordnung weiter „geöffnet“ werden.

Abschließend wird vom Betriebsausschuss festgehalten, dass zur nächsten Sitzung Vorschläge zur Änderung der Friedhofsordnung vorgelegt werden und fasst den folgenden

 


Beschluss:

Verwaltung und Betriebsausschuss erarbeiten Vorschläge zur künftigen Gestaltung von Pflegegräbern und evtl. zukünftigen Änderung der Friedhofsordnung der Samtgemeinde Elbtalaue.