Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 1

Bgm Schulz erläutert folgenden Sachverhalt:

Der Rat der Gemeinde Zernien hat letztmalig am 14.12.2006 eine Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen. Inzwischen ist die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) außer und das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Kraft getreten.

 

Der Entwurf der Änderungssatzung beinhaltet neben den durch das Inkrafttreten des NKomVG erforderlich gewordenen Änderungen auch eine Anpassung der Aufwandsentschädigungssätze sowie der Fahrtkosten.

 

Der Rat fasst den

 


Beschluss über die:

 

4. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Zernien

über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen

für Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse

 

Aufgrund der §§ 10, 44, 55 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Zernien in seiner Sitzung am 28.06.2012 folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Zernien über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse beschlossen:

 

I. Satzungsänderung:

1.   § 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1:
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten von dem Monat an, in dem ihre Eigenschaft als Ratsfrau oder Ratsherr beginnt, bis zum Ende des Monats, in dem sie erlischt, als Ersatz für ihre Aufwendungen und für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktion (maximal 12 Sitzungen pro Jahr) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 €.

      Daneben werden als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse 20,00 € je Sitzung gewährt.

Absatz 2: Ein weiteres Sitzungsgeld wird für Informationsveranstaltungen, die die Belange der Gemeinde Zernien betreffen, gewährt, sofern die Teilnahme an diesen Veranstaltungen vom Rat genehmigt oder nachträglich beschlossen worden ist.

 

2.   § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Hinter „§ 1“ wird „Abs. 1“ eingefügt. „45,00 €“ wird in „65,00 €“ geändert.

 

3.   § 1 wird wie folgt gefasst:
Den Ratsmitgliedern wird gemäß auf Antrag der durch Teilnahme an Sitzungen nach § 1 Absatz 1 nachweislich entstandene Verdienstausfall (entgangenes Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern; Einnahmeausfall bei selbständig Tätigen) bis zu einem Höchstbetrag von 10,00 € je Stunde für höchstens 8 Stunden je Tag und max. 40 Stunden je Woche erstattet. In begründeten, nicht vorhersehbaren Einzelfällen außergewöhnlicher Belastung kann der Höchstbetrag überschritten werden.

 

4.   § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird „0,00 €“ in „5,00 €“ geändert.
In Absatz 2 wird „220,00 €“ in „250,00 €“ geändert.
In Absatz 3 wird „20,00 €“ in „30,00 €“ und „10,00 €“ in „15,00 €“ geändert.

 

5.   § 7 wird wie folgt geändert:
„§ 38 NGO“ wird durch „§ 53 NKomVG“ ersetzt.

 

II. Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am 01.07.2012 in Kraft.