Sitzung: 28.06.2012 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 1
Vorlage: 11/308/2012
Bgm Schulz
erläutert folgenden Sachverhalt:
Der Rat der
Gemeinde Zernien hat letztmalig am 14.12.2006 eine Änderung der
Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen. Inzwischen ist die Niedersächsische
Gemeindeordnung (NGO) außer und das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) in Kraft getreten.
Der Entwurf der
Änderungssatzung beinhaltet neben den durch das Inkrafttreten des NKomVG
erforderlich gewordenen Änderungen auch eine Anpassung der
Aufwandsentschädigungssätze sowie der Fahrtkosten.
Der Rat fasst den
Beschluss
über die:
4. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Zernien
über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen
für Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse
Aufgrund der §§ 10,
44, 55 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Zernien in
seiner Sitzung am 28.06.2012 folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung der
Gemeinde Zernien über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder
des Rates und seiner Ausschüsse beschlossen:
I. Satzungsänderung:
1. §
1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1: Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten von dem
Monat an, in dem ihre Eigenschaft als Ratsfrau oder Ratsherr beginnt, bis zum
Ende des Monats, in dem sie erlischt, als Ersatz für ihre Aufwendungen und für
die Teilnahme an Sitzungen der Fraktion (maximal 12 Sitzungen pro Jahr) eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 €.
Daneben werden als Sitzungsgeld für die
Teilnahme an Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse 20,00 € je Sitzung
gewährt.
Absatz 2: Ein weiteres Sitzungsgeld wird für Informationsveranstaltungen, die
die Belange der Gemeinde Zernien betreffen, gewährt, sofern die Teilnahme an
diesen Veranstaltungen vom Rat genehmigt oder nachträglich beschlossen worden
ist.
2. §
2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Hinter „§ 1“ wird „Abs. 1“ eingefügt. „45,00 €“ wird in „65,00 €“ geändert.
3. §
1 wird wie folgt gefasst:
Den Ratsmitgliedern wird gemäß auf Antrag der durch Teilnahme an Sitzungen
nach § 1 Absatz 1 nachweislich entstandene Verdienstausfall (entgangenes
Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern; Einnahmeausfall bei selbständig Tätigen) bis
zu einem Höchstbetrag von 10,00 € je Stunde für höchstens 8 Stunden je Tag und
max. 40 Stunden je Woche erstattet. In begründeten, nicht vorhersehbaren
Einzelfällen außergewöhnlicher Belastung kann der Höchstbetrag überschritten
werden.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird „0,00 €“ in
„5,00 €“ geändert.
In Absatz 2 wird „220,00 €“ in „250,00 €“ geändert.
In Absatz 3 wird „20,00 €“ in „30,00 €“ und „10,00 €“ in „15,00 €“ geändert.
5. §
7 wird wie folgt geändert:
„§ 38 NGO“ wird durch „§ 53 NKomVG“ ersetzt.
II.
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am
01.07.2012 in Kraft.