Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10

Bgm Sperling erläutert kurz den Sachverhalt und teilt mit, dass die Fraktion folgende Ergänzungen und Änderungen besprochen hat.

Nach dem Einleitungssatz ist folgender Satz einzufügen:

  Die Gemeinde Jameln fordert den Wasserverband Wendland auf, zukünftige

  Baumaßnahmen in der Gemeinde Jameln im Vorfeld genehmigen zu lassen.

 

Im 2. Absatz ist die Nutzungsentschädigung auf 200,-- € festzusetzen.

 

Auf Antrag von Rf Merke fasst der Rat Jameln folgenden

 

 

 


Beschluss:

 

Mit dem Wasser-Verband-Wendland, Bergstr. 10, 29439 Lüchow, wird ein Vertrag über die Querung der Gemeindestraßen Flurstücke 42 (Fl. 2) und 154/1 (Fl.1) sowie dem Grabenflurstück 45/1 (Fl. 2) der Gemarkung Langenhorst geschlossen. Die Gemeinde Jameln fordert den Wasserverband Wendland auf, zukünftige Baumaßnahmen in der Gemeinde Jameln im Vorfeld genehmigen zu lassen. Eckpunkte des Vertrages sind folgende:

 

1.       Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.

2.       Die Gemeinde Jameln räumt dem Nutzer das Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von
200,--€ ein. Zur Absicherung kann zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen Grundbücher eingetragen werden.

3.       Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird der Nutzer der Gemeinde Jameln frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde Jameln ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig erscheinen. Dies ist bereits durch den Fachdienst 30 erfolgt. Die Gemeinde Jameln wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.

  1. Nach Fertigstellung der Anlagen lässt der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener Grundstücke innerhalb von einem Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine Abnahme durch die Gemeinde Jameln zu erfolgen. Der Gemeinde Jameln ist nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu stellen, in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen ist.

  2. Der Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten oder Anlagen der Gemeinde Jameln oder Dritten zugefügt werden. Für etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Jameln hält der Nutzer die Gemeinde Jameln schadlos.