Sitzung: 30.05.2012 Rat der Gemeinde Jameln
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10
Vorlage: 31/240/2012
Bgm Sperling
erläutert kurz den Sachverhalt und teilt mit, dass die Fraktion folgende
Ergänzungen und Änderungen besprochen hat.
Nach dem
Einleitungssatz ist folgender Satz einzufügen:
Die Gemeinde
Jameln fordert den Wasserverband Wendland auf, zukünftige
Baumaßnahmen in
der Gemeinde Jameln im Vorfeld genehmigen zu lassen.
Im 2. Absatz ist die
Nutzungsentschädigung auf 200,-- € festzusetzen.
Auf Antrag von Rf
Merke fasst der Rat Jameln folgenden
Beschluss:
Mit dem Wasser-Verband-Wendland, Bergstr. 10, 29439 Lüchow, wird ein
Vertrag über die Querung der Gemeindestraßen Flurstücke 42 (Fl. 2) und 154/1
(Fl.1) sowie dem Grabenflurstück 45/1 (Fl. 2) der Gemarkung Langenhorst
geschlossen. Die Gemeinde Jameln fordert den Wasserverband Wendland
auf, zukünftige Baumaßnahmen in der Gemeinde
Jameln im Vorfeld genehmigen zu lassen. Eckpunkte des Vertrages sind
folgende:
1. Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht
im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren
herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.
2. Die Gemeinde Jameln räumt dem Nutzer das
Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von
200,--€ ein. Zur Absicherung kann
zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen
Grundbücher eingetragen werden.
3. Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird
der Nutzer der Gemeinde Jameln frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde Jameln
ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der
öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im
Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig
erscheinen. Dies ist bereits durch den Fachdienst 30 erfolgt. Die Gemeinde
Jameln wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene
Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.
- Nach Fertigstellung der Anlagen lässt
der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke
nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass
dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten
gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach
Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener
Grundstücke innerhalb von einem
Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind,
so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine
Abnahme durch die Gemeinde Jameln zu erfolgen. Der Gemeinde Jameln ist nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung
zu stellen, in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen
ist.
- Der
Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden,
die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten
oder Anlagen der Gemeinde Jameln oder Dritten zugefügt werden. Für etwaige
Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Jameln hält der Nutzer die
Gemeinde Jameln schadlos.