Beschluss: Kenntnis genommen

AV Hoffheinz begrüßt Herrn Landesschulrat Kamp und erteilt ihm das Wort.

Aufgrund von technischen Schwierigkeiten ist es Herrn Kamp leider nicht möglich seine Power-Point-Präsentation zum Thema Inklusion vorzustellen, aus diesem Grunde erläutert er den Begriff Inklusion mündlich. Dies bedeutet ein Bestandteil des Ganzen zu sein, dass jeder seinen eigenen individuellen Status hat. Es gibt eine Gleichbehandlung aller, das Umgehen miteinander ist nicht mehr definiert. Jeder ist anders und alle sind besonders. Er berichtet von Fakten und Daten hier im Landkreis.

Die Präsentation mit allen Informationen liegt dieser Niederschrift als Anlage Nr.1 bei.

 

Herr Kamp berichtet, dass die Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg beim Thema Inklusion fortschrittlich sind und bereits seit Jahren viele der jetzigen Vorgaben erfüllen, Städte und Gemeinden anderer Landkreise müssen nun nachziehen.

Eine weitere Besonderheit unseres Landkreises ist der Bestand von zwei Privatschulen, zum einen für Kinder mit Defiziten in der körperlichen und geistigen Entwicklung, Schule G – Wendlandschule, zum anderen für Kinder mit emotionalen Störungen und Verhaltensauffälligkeiten, Schule E – Elbe-Jeetzel-Schule.

 

Rf Felber möchte wissen, inwieweit der Schulträger an den Kosten für Ausstattung und bauliche Voraussetzungen beteiligt wird und ob diese Mehrbelastung durch das Land aufgefangen wird.

 

Herr Kamp ist der Ansicht, dass der Samtgemeinde als Schulträger grundsätzlich keine Mehrkosten entstehen.

Wenn eine Schule saniert wird, sei es jedoch sinnvoll die Barrierefreiheit zu berücksichtigen.

Er lobt die Samtgemeinde Elbtalaue als guten Schulträger mit sehr guten Grundschulen.

 

Frau Steckelberg erläutert, dass die Samtgemeinde definitiv Mehraufwendungen zu tragen hat, ebenso wie bei der Einführung der eigenverantwortlichen Schule. Hier wurden u. a. die Stunden der Schulsekretärinnen aufgestockt. Die Schulträger haben ab 2018 die Schulen bei Bedarf im Einzelfall so gestalten müssen, dass sie barrierefrei besucht werden können. Dennoch gehe man in der Gesetzesbegründung davon aus, dass die aufgrund der Einführung der inklusiven Schule notwendigen Aufwendungen nicht erheblich i.S.v.Art. 57 (4) NV seien und daher keine Kostenerstattung durch das Land erforderlich sei. Als Anlage Nr. 2 der Niederschrift das Gesetz zur Einführung der Inklusion in Schulen mit Gesetzesbegründung.

Außerdem ist es nicht tragbar, dass die Überprüfung der Kosten erst im Jahre 2018 erfolgt.

Bis dahin tragen die Schulträger die Kosten der Raumausstattung und der baulichen Maßnahmen weiter allein.