Sitzung: 20.03.2012 Ausschuss für Schulen und Sportstätten der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 14/041/2012
AV Hoffheinz begrüßt Herrn
Landesschulrat Kamp und erteilt ihm das Wort.
Aufgrund von technischen
Schwierigkeiten ist es Herrn Kamp leider nicht möglich seine
Power-Point-Präsentation zum Thema Inklusion vorzustellen, aus diesem Grunde
erläutert er den Begriff Inklusion mündlich. Dies bedeutet ein Bestandteil des
Ganzen zu sein, dass jeder seinen eigenen individuellen Status hat. Es gibt
eine Gleichbehandlung aller, das Umgehen miteinander ist nicht mehr definiert.
Jeder ist anders und alle sind besonders. Er berichtet von Fakten und Daten
hier im Landkreis.
Die Präsentation mit allen
Informationen liegt dieser Niederschrift als Anlage Nr.1 bei.
Herr Kamp berichtet, dass
die Samtgemeinden im Landkreis Lüchow-Dannenberg beim Thema Inklusion
fortschrittlich sind und bereits seit Jahren viele der jetzigen Vorgaben
erfüllen, Städte und Gemeinden anderer Landkreise müssen nun nachziehen.
Eine weitere Besonderheit
unseres Landkreises ist der Bestand von zwei Privatschulen, zum einen für
Kinder mit Defiziten in der körperlichen und geistigen Entwicklung, Schule G –
Wendlandschule, zum anderen für Kinder mit emotionalen Störungen und
Verhaltensauffälligkeiten, Schule E – Elbe-Jeetzel-Schule.
Rf Felber möchte wissen,
inwieweit der Schulträger an den Kosten für Ausstattung und bauliche
Voraussetzungen beteiligt wird und ob diese Mehrbelastung durch das Land
aufgefangen wird.
Herr Kamp ist der Ansicht,
dass der Samtgemeinde als Schulträger grundsätzlich keine Mehrkosten entstehen.
Wenn eine Schule saniert
wird, sei es jedoch sinnvoll die Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
Er lobt die Samtgemeinde
Elbtalaue als guten Schulträger mit sehr guten Grundschulen.
Frau Steckelberg erläutert,
dass die Samtgemeinde definitiv Mehraufwendungen zu tragen hat, ebenso wie bei
der Einführung der eigenverantwortlichen Schule. Hier wurden u. a. die Stunden
der Schulsekretärinnen aufgestockt. Die Schulträger haben ab 2018 die Schulen
bei Bedarf im Einzelfall so gestalten müssen, dass sie barrierefrei besucht
werden können. Dennoch gehe man in der Gesetzesbegründung davon aus, dass die
aufgrund der Einführung der inklusiven Schule notwendigen Aufwendungen nicht
erheblich i.S.v.Art. 57 (4) NV seien und daher keine Kostenerstattung durch das
Land erforderlich sei. Als Anlage Nr. 2 der Niederschrift das Gesetz zur
Einführung der Inklusion in Schulen mit Gesetzesbegründung.
Außerdem ist es nicht
tragbar, dass die Überprüfung der Kosten erst im Jahre 2018 erfolgt.
Bis dahin tragen die
Schulträger die Kosten der Raumausstattung und der baulichen Maßnahmen weiter
allein.