Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 6

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Gewerbegebiet Meudelfitz ist im Jahre 1998 rechtskräftig geworden. Im Jahre 2011 erfolgte eine 1. Änderung des Bebauungsplans bezüglich der Festsetzungen von Anpflanzungen an neu gebildeten Grundstücksgrenzen.

Ein in dem Gewerbegebiet ansässiges Unternehmen plant eine Erweiterung seiner Produktionshalle. Vom Betriebsablauf her ist es erforderlich, die vorhandene Halle durch einen Anbau zu verlängern. Durch den Anbau wird die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze überschritten. Nach Aussage des Landkreises handelt es sich bei dieser Überschreitung (ca. 40 m²) nicht um geringfügige Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Grundzüge der Planung werden berührt. Die erforderliche Erweiterung der Produktionshalle, die auch mit der Schaffung von 14 neuen Arbeitsplätzen verbunden ist, ist daher nur mit einer Änderung des Bebauungsplans durch Verschiebung der Baugrenzen möglich.   

 

Das Unternehmen plant auch kurzfristig ein Bürogeschoss auf die vorhandene Halle zu setzten, weil die ursprünglich vorgesehenen Büroräume durch die Forschungsabteilung des Unternehmens genutzt werden.

 Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans beträgt die Gebäudeoberkante 10 m über Oberkante der Fertigfahrbahn der jeweiligen Erschließungsstraße als Höchstgrenze. Bei der Errichtung des Bürogeschosses könnten diese 10 m zu knapp bemessen sein.

Die festgesetzte Höchstgrenze sollte daher von 10 m auf 15 m erhöht werden, weil auch auf einem anderen Grundstück im Bereich des Bebauungsplans eine Bootshalle mit einer Firsthöhe von 13 m geplant ist.

 

Um die geplanten Bauvorhaben zu ermöglichen, sollten die überbaubaren Grundstücksflächen erweitert und die Festlegung der Gebäudeoberkante erhöht werden. Dabei sollte die Baugrenze für die überbaubaren Grundstücksflächen im gesamten Bebauungsplan auf die Baugrenze für Abstellen / Lagerung verlegt und die Baugrenze für Abstellen / Lagerung ersatzlos aufgehoben werden. Die Gebäudeoberkante kann auf

15 m erhöht werden. Weitere Festsetzungen des Bebauungsplans sollten überprüft und geändert bzw. aufgehoben werden, soweit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

 

Das Verfahren soll nach § 13 a BauGB ohne Erstellung eines Umweltberichtes und ohne grünordnerische Untersuchungen und Bilanzierung des Eingriffs durchgeführt werden. 

 

Fachbereichsleiter Hesebeck trägt den Sachverhalt gemäß Vorlage vor.

 

Ratsherr Zühlke teilt hierzu mit, dass die Baugrenze aufgehoben werden soll.

 

Ratsherr Fröhlich fragt an, wer die Kosten für die Änderung trägt, oder ob es sich um städtische Mittel handelt.

 

Fachbereichsleiter Hesebeck teilt hierzu mit,  dass mit dem Veranlasser eine Kostenübernahmeerklärung geschlossen werden muss.

 

Ratsherr Zühlke ergänzt, dass es hierzu einen Ratsbeschluss gibt, dass der Veranlasser die Kosten zu tragen hat. Ob hier im Rahmen der Wirtschaftsförderung andere Zusagen gemacht wurden, vermag er nicht zu sagen.

 

Ratsherr Fröhlich stellt den Antrag zu Überprüfen, ob Fa. Sieber die Zusage der Kostenübernahme durch die Stadt Hitzacker (Elbe) gemacht worden ist.

 

Die Beschlussempfehlung wird wie folgt formuliert: Der Beschluss erfolgt wie die Beschlussempfehlung mit dem Zusatz, der Planveranlasser muss sich zur Übernahme eines städtebaulichen Vertrages verpflichten. Abweichend von der Beschlussempfehlung zur Kostenübernahme übernimmt die Stadt Hitzacker (Elbe)  die Planungskosten, sofern seitens eines Organs der Stadt bereits eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben wurde. Eine Klärung über die Verhandlungslage ist bis zur Entscheidung im Rat herbeizuführen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Meudelfitz“ wird eingeleitet.