Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Sachverhalt:

Herr Wojahn möchte in dem in der Anlage zur Vorlage gekennzeichneten Bereich eine Beregnungsleitung verlegen.
Finanzielle Auswirkungen:

Einnahmen in Höhe von ca. 50,-- € /Jahr

Anlagen zur Vorlage:

Lagepläne

 

 

Rh Ringel erläutert, dass es keinen Grundsatzbeschluss für Kostenerhebungen für die Verlegung von Leitungen auf Gemeindegrundstücken gibt. Es ist nicht festgelegt, ob nachträglich veranlagt werden soll oder grundsätzlich für alle neuen Leitungen 0,20 € je lfd. Meter  gem. Verwaltungsvorschlag erhoben werden sollen.

1.SgRätin Steckelberg erklärt, dass dieses Thema bereits in der BgmDV erörtert wurde. Grundsatzbeschlüsse über die Höhe der Gebühren müssen von den Gemeinderäten erfolgen.

Rh Barge befürwortet  die Beschlussfassung über diesen TOP zu vertagen.

 

Der Rat ist einvernehmlich der Auffassung, dass ein Grundsatzbeschluss für die Kostenerhebungen für die Verlegung von Leitungen auf den Grundstücken der Gemeinde Gusborn erfolgen soll.

Hierzu erfolgt Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Gemeinderates.
Um Herrn Wojahn Rechtssicherheit zu gewähren, wird hier dem Vertragsabschluss bereits zugestimmt.

Nach weiterer Aussprache fasst der Gemeinderat Gusborn folgenden

 

 


Beschluss:

Mit Herrn Torsten Wojahn, Hauptstr. 16, 29476 Gusborn, wird ein Vertrag über die Nutzung des Straßenseitenraumes des Flurstückes 224 der Flur 1 sowie der Querung der Gemeindestraßen Flurstücke 97 und 98 der Flur 2 der Gemarkung Zadrau geschlossen. Eckpunkte des Vertrages sind folgende:

1.       Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.

2.       Die Gemeinde Gusborn räumt dem Nutzer das Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von
0,20 € je lfd. Meter = ca. 150 x 0,20 = 30,-- zuzüglich zwei Querungen á 10,00 € = insgesamt 50,--€ ein. Zur Absicherung kann zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen Grundbücher eingetragen werden.

3.       Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird der Nutzer der Gemeinde Gusborn frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde Gusborn ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig erscheinen. Der Nutzer wird der Gemeinde Gusborn den Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich mitteilen. Die Gemeinde Gusborn wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.

  1. Nach Fertigstellung der Anlagen lässt der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener Grundstücke innerhalb von einem Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine Abnahme durch die Gemeinde Gusborn zu erfolgen. Der Gemeinde Gusborn ist nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu stellen, in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen ist.

  2. Der Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten oder Anlagen der Gemeinde Gusborn oder Dritten zugefügt werden. Für etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Gusborn hält der Nutzer die Gemeinde Gusborn schadlos.