Sitzung: 08.03.2012 Rat der Gemeinde Gusborn
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 31/078/2012
Sachverhalt:
Herr Wojahn möchte
in dem in der Anlage zur Vorlage gekennzeichneten Bereich eine
Beregnungsleitung verlegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen in Höhe
von ca. 50,-- € /Jahr
Anlagen zur Vorlage:
Lagepläne
Rh Ringel
erläutert, dass es keinen Grundsatzbeschluss für Kostenerhebungen für die
Verlegung von Leitungen auf Gemeindegrundstücken gibt. Es ist nicht festgelegt,
ob nachträglich veranlagt werden soll oder grundsätzlich für alle neuen
Leitungen 0,20 € je lfd. Meter gem.
Verwaltungsvorschlag erhoben werden sollen.
1.SgRätin Steckelberg erklärt, dass dieses Thema bereits in der BgmDV erörtert
wurde. Grundsatzbeschlüsse über die Höhe der Gebühren müssen von den
Gemeinderäten erfolgen.
Rh Barge befürwortet die
Beschlussfassung über diesen TOP zu vertagen.
Der Rat ist
einvernehmlich der Auffassung, dass ein Grundsatzbeschluss für die Kostenerhebungen für die
Verlegung von Leitungen auf den Grundstücken der Gemeinde Gusborn erfolgen
soll.
Hierzu erfolgt
Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Gemeinderates.
Um Herrn Wojahn Rechtssicherheit zu gewähren, wird hier dem Vertragsabschluss
bereits zugestimmt.
Nach weiterer Aussprache fasst der Gemeinderat Gusborn folgenden
Beschluss:
Mit Herrn Torsten Wojahn, Hauptstr. 16, 29476 Gusborn, wird ein Vertrag
über die Nutzung des Straßenseitenraumes des Flurstückes 224 der Flur 1 sowie
der Querung der Gemeindestraßen Flurstücke 97 und 98 der Flur 2 der Gemarkung
Zadrau geschlossen. Eckpunkte des Vertrages sind folgende:
1. Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht
im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren
herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.
2. Die Gemeinde Gusborn räumt dem Nutzer das
Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von
0,20 € je lfd. Meter = ca. 150 x 0,20 = 30,-- zuzüglich zwei Querungen á 10,00
€ = insgesamt 50,--€ ein. Zur
Absicherung kann zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die
betroffenen Grundbücher eingetragen werden.
3. Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird
der Nutzer der Gemeinde Gusborn frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde
Gusborn ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im
Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig
erscheinen. Der Nutzer wird der Gemeinde Gusborn den Zeitpunkt der
Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich mitteilen. Die Gemeinde
Gusborn wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene
Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.
- Nach Fertigstellung der Anlagen lässt
der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke
nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass
dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten
gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach
Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener
Grundstücke innerhalb von einem
Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind,
so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine
Abnahme durch die Gemeinde Gusborn zu erfolgen. Der Gemeinde Gusborn ist
nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu stellen,
in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen ist.
- Der
Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden,
die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten
oder Anlagen der Gemeinde Gusborn oder Dritten zugefügt werden. Für
etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Gusborn hält der
Nutzer die Gemeinde Gusborn schadlos.