Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

Sachverhalt:

 

Herr Maatsch nimmt um 19.55 Uhr an der Sitzung teil.

 

Bgm Deegen trägt den Sachverhalt vor.

 

Seit 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung der GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich, eine Unternehmergesellschaft zu gründen, die sich Mini-GmbH nennt. Die Haftung der Mini GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt und schließt in der Regel die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen aus.

 

Dabei stellt die Unternehmergesellschaft eine Unterform der traditionellen GmbH dar. Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für die Unternehmergesellschaft GmbH 25.000 Euro Stammkapital erbracht werden müssen, ist es bei der Mini GmbH - Unternehmergesellschaft nur noch 1 Euro notwendig.

 

Bei Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss mit dem Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmiert werden.

 

Daher regt die Verwaltung an, dass die Gesellschaft eine Gewährleistungsbürgschaft zu hinterlegen hat. Die Bürgschaft sollte sich über 5.000,-- € belaufen und über 5 Jahre erstrecken. Die Bürgschaft dient der Absicherung von Forderungen falls im Laufe der nächsten Jahre Mängel in Verbindung mit der Leitungsverlegung  auftreten und die Gesellschaft Insolvent wird.

Grundsätzlich steht der Rat der Gemeinde Langendorf dieser Angelegenheit positiv gegenüber.

 

Dennoch sind einige Punkte im Beschlussvorschlag der Verwaltung zu überarbeiten.

 

Der Rat fasst daher folgenden 

 

 


Beschluss:

 

Zu Pkt. 2  Hinsichtlich des Preises ist nachzuverhandeln, da  0,10 €  dem Rat viel zu wenig sind.

Zu Pkt. 4   Der erste Satz ist so  umzuformulieren, dass das Grundstück wieder so hergestellt 
                 wird, wie es vor Fertigstellung (Urzustand) war.

                 Die Worte "möglichst weitgehend den Verhältnissen ......" sind zu streichen. 

 

·             Ebenso muss im Vertrag festgehalten sein, dass bei einem Betriebswechsel der    
   neue Betriebsinhaber  an den Vertrag gebunden ist.

 

Der geänderte Vertrag ist dem Rat Langendorf vorzulegen.