Sitzung: 19.01.2012 Rat der Gemeinde Gusborn
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 31/004/2012
Sachverhalt:
Hier wird auf den anliegenden
Antrag verwiesen.
Seit
01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung der GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich, eine Unternehmergesellschaft
zu gründen, die sich Mini-GmbH nennt. Die Haftung der Mini GmbH ist auf das
Gesellschaftsvermögen begrenzt und schließt in der Regel die Haftung der
Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen aus.
Dabei
stellt die Unternehmergesellschaft eine Unterform der traditionellen GmbH dar.
Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für
die Unternehmergesellschaft GmbH 25.000 Euro Stammkapital erbracht werden
müssen, ist es bei der Mini GmbH - Unternehmergesellschaft nur noch 1 Euro
notwendig.
Bei
Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss mit dem Zusatz „UG
haftungsbeschränkt“ oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmiert
werden.
Daher
regt die Verwaltung an, dass die Gesellschaft eine Gewährleistungsbürgschaft zu
hinterlegen hat. Die Bürgschaft sollte sich über 2.000,-- € belaufen und über 5
Jahre erstrecken.
Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen in Höhe
von ca. 120,-- € /Jahr
Anlage zur Vorlage:
Lageplan und
Anschreiben
Bgm Beckmann
verliest den Text der Vorlage.
Die CoSa
ReEnergieanlagen UG beabsichtigt ab März 2012 das auf dem GIGZ Gelände
installierte Biogas-BHKW in Dauerbetrieb zu nehmen. Das Biogas von der
Biogasanlage in Langendorf zum BHKW soll über dafür neu zu verlegende
Gasleitungen erfolgen. Für die Nutzung
des Straßenseitenraumes der Gemeindestraße (G 5) und des abzweigenden Wirtschaftsweges zur
Nutzung als Leitungstrasse muss ein Vertrag geschlossen werden.
Bgm Beckmann weist
darauf hin, dass in den Vertragstexten zu TOP 6 und TOP 7 unterschiedliche
Formulierungen gewählt wurden.
Rh Ringel
befürwortet, dass der Text in 4. entsprechend geändert werden soll.
Nach kurzer
Aussprache einigt man sich darauf, dass in Absatz 4., Zeile 3, des
Beschlussvorschlages die Worte
„möglichst weitgehend“ gestrichen werden sollen.
4.
Nach
Fertigstellung der Anlagen lässt der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in
Anspruch genommene Grundstücke nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik
so wiederherstellen, dass dies möglichst weitgehend den Verhältnissen
vor Beginn der Arbeiten gleichkommt. ………...
Der Rat fasst
folgenden
Beschluss:
Mit der CoSa
ReEnergieanlagen UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Frau Bettina Egert, Am Durlei 21, 29476 Gusborn, wird
ein Vertrag über die Nutzung des Straßenseitenraumes der Gemeindestraße (G
5) und des abzweigenden Wirtschaftsweges
zur Nutzung als Leitungstrasse geschlossen. Eckpunkte des Vertrages sind
folgende:
1. Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht
im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren
herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.
2. Die Gemeinde Gusborn räumt dem Nutzer das
Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von
0,20 € je lfd. Meter = ca. 600 x 0,20 = 120,-- € ein. Zur Absicherung kann
zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen Grundbücher
eingetragen werden.
3. Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird
der Nutzer der Gemeinde Gusborn frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde
Gusborn ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse
der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im
Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig
erscheinen. Der Nutzer wird der Gemeinde Gusborn den Zeitpunkt der
Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich mitteilen. Die Gemeinde
Gusborn wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene
Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.
- Nach Fertigstellung der Anlagen lässt
der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke
nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass
dies den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten gleichkommt. Sollten nach
Fertigstellung der Anlagen und nach Wiederherstellung des Verkehrsraumes
und sonstiger in Anspruch genommener Grundstücke innerhalb von einem Jahr Mängel eintreten, die
auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, so ist der Nutzer verpflichtet,
diese Mängel zu beheben. Daher hat
nach Fertigstellung eine Abnahme durch die Gemeinde Gusborn zu erfolgen.
Der Gemeinde Gusborn ist nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan
zur Verfügung zu stellen, in dem der genaue Leitungsverlauf nach
Einmessung eingetragen ist.
- Der
Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden,
die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten
oder Anlagen der Gemeinde Gusborn oder Dritten zugefügt werden. Für
etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Gusborn hält der
Nutzer die Gemeinde Gusborn schadlos.