Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Sachverhalt:


Hier wird auf den anliegenden Antrag verwiesen.

Seit 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung der GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich, eine Unternehmergesellschaft zu gründen, die sich Mini-GmbH nennt. Die Haftung der Mini GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt und schließt in der Regel die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen aus.

 

Dabei stellt die Unternehmergesellschaft eine Unterform der traditionellen GmbH dar. Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für die Unternehmergesellschaft GmbH 25.000 Euro Stammkapital erbracht werden müssen, ist es bei der Mini GmbH - Unternehmergesellschaft nur noch 1 Euro notwendig.

 

Bei Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss mit dem Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmiert werden.

 

Daher regt die Verwaltung an, dass die Gesellschaft eine Gewährleistungsbürgschaft zu hinterlegen hat. Die Bürgschaft sollte sich über 2.000,-- € belaufen und über 5 Jahre erstrecken.

Finanzielle Auswirkungen:

Einnahmen in Höhe von ca. 120,-- € /Jahr

 

Anlage zur Vorlage:

Lageplan und Anschreiben

 

 

Bgm Beckmann verliest den Text der Vorlage.

Die CoSa ReEnergieanlagen UG beabsichtigt ab März 2012 das auf dem GIGZ Gelände installierte Biogas-BHKW in Dauerbetrieb zu nehmen. Das Biogas von der Biogasanlage in Langendorf zum BHKW soll über dafür neu zu verlegende Gasleitungen erfolgen. Für die Nutzung des Straßenseitenraumes der Gemeindestraße (G 5)  und des abzweigenden Wirtschaftsweges zur Nutzung als Leitungstrasse muss ein Vertrag geschlossen werden.

 

Bgm Beckmann weist darauf hin, dass in den Vertragstexten zu TOP 6 und TOP 7 unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden.

Rh Ringel befürwortet, dass der Text in 4. entsprechend geändert werden soll.

 

Nach kurzer Aussprache einigt man sich darauf, dass in Absatz 4., Zeile 3, des Beschlussvorschlages  die Worte „möglichst weitgehend“ gestrichen werden sollen.

4.       Nach Fertigstellung der Anlagen lässt der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass dies möglichst weitgehend den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten gleichkommt. ………...

 

Der Rat fasst folgenden

 


 

Beschluss:

 

Mit der CoSa ReEnergieanlagen UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Frau Bettina Egert, Am Durlei 21, 29476 Gusborn, wird ein Vertrag über die Nutzung des Straßenseitenraumes der Gemeindestraße (G 5)  und des abzweigenden Wirtschaftsweges zur Nutzung als Leitungstrasse geschlossen. Eckpunkte des Vertrages sind folgende:

 

1.       Die Leitung darf im Bereich der Straße nicht im offenen Verfahren verlegt werden, sondern ist durch Pressverfahren herzustellen, um eine Beschädigung der Fahrbahnoberfläche zu vermeiden.

2.       Die Gemeinde Gusborn räumt dem Nutzer das Recht gegen eine jährliche Zahlung in Höhe von
0,20 € je lfd. Meter = ca. 600 x 0,20 = 120,-- € ein. Zur Absicherung kann zugunsten und auf Kosten des Nutzers eine Dienstbarkeit in die betroffenen Grundbücher eingetragen werden.

3.       Vor Beginn des Baues sowie Veränderung außerhalb der eigenen Anlagen wird der Nutzer der Gemeinde Gusborn frühzeitig Pläne einreichen. Die Gemeinde Gusborn ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen sowie im Rahmen der Gesamtkoordination mit anderen Versorgungsträgern notwendig erscheinen. Der Nutzer wird der Gemeinde Gusborn den Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich mitteilen. Die Gemeinde Gusborn wird bei Pflanzmaßnahmen innerhalb des Verkehrsraumes auf vorhandene Versorgungsleitungen Rücksicht nehmen.

  1. Nach Fertigstellung der Anlagen lässt der Nutzer den Verkehrsraum und sonstige in Anspruch genommene Grundstücke nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik so wiederherstellen, dass dies den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten gleichkommt. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach Wiederherstellung des Verkehrsraumes und sonstiger in Anspruch genommener Grundstücke innerhalb von einem Jahr Mängel eintreten, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, so ist der Nutzer verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Daher hat nach Fertigstellung eine Abnahme durch die Gemeinde Gusborn zu erfolgen. Der Gemeinde Gusborn ist nach Abschluss der Baumaßnahmen ein Leitungsplan zur Verfügung zu stellen, in dem der genaue Leitungsverlauf nach Einmessung eingetragen ist.

  2. Der Nutzer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die infolge der von ihm oder seinem Beauftragten ausgeführten Arbeiten oder Anlagen der Gemeinde Gusborn oder Dritten zugefügt werden. Für etwaige Schadenersatzansprüche Dritter an die Gemeinde Gusborn hält der Nutzer die Gemeinde Gusborn schadlos.