Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4, Enthaltungen: 0

 

Herr Hesebeck erläutert den Sachverhalt.

Den Ratsmitgliedern liegt ein Vertragsentwurf vor, der gemäß Ratsbeschluss am 31.10.11 aktualisiert und dem Betreiber vorgelegt wurde. Größtenteils wurde den Änderungen durch den Stadtrat zugestimmt. In 4 Punkten gibt es Änderungswünsche des Betreibers, die nochmals erörtert werden müssen.

 

 

Rh Dr. Jastram erläutert zu § 8, dass ein Vertrag ohne Sanktionen bei Nichteinhaltung des Vertrages keinen Sinn macht. Es handelt sich dann nur um eine Wunschliste an die man sich nicht halten muss und die bei Verstoß gegen die §§ keine rechtlichen Folgen aufzeigt.

 

Zu § 1 „bauliche Erweiterungen sind nur in Abstimmung mit der Stadt durchzuführen“, erklärt er, dass es sich hier nur um eine Absichtserklärung handelt. Wenn die Abstimmung mit der Stadt erfolglos ist, kann der Betreiber trotzdem erweitern, auch auf 1.000 KW. Zustimmung der Stadt ist dann nicht vertraglich geregelt.

 

Zu § 2 (4) erläutert Rh Dr. Jastram, dass der Rat beschlossen hat, dass nur 25% der Flächen zum Anbau von Energiemais genutzt werden sollen. Die 3 Änderungs-Vorschläge des Betreibers hält er nicht für akzeptabel.

 

Er kritisiert, dass gemäß Stadtratsbeschluss am 31.10.11 keine festinstallierten Messstationen aufgestellt und als Verpflichtung in den Vertrag aufgenommen werden sollen. Eine Überprüfung durch das GAA bei Beschwerden der Bürger hält er für nicht ausreichend.

 

Rh Stahnke erklärt, dass ein Vertrag, ohne Konsequenzen bei Nichteinhaltung, seiner Meinung nach nur zur Beruhigung der Bürger und der Befürworter dient.

 

Rh Zühlke erläutert, dass der Vertrag der Konfliktvermeidung dienen soll. Es wurde kein für die Bürger annehmbarer Kompromiss gefunden. Die von dem Betreiber gewünschten Vertragsänderungen sind unannehmbar. Lärm-, Geruchs- und Verkehrsbelästigungen würden sich erhöhen. Die Route 1 (Anfahrt über Sarenseck, Sarensecker Weg, Hitzacker Süd) kann vollständig gestrichen werden. Nur Landwirte, die Felder in dem Gebiet haben, sollten über Sarenseck anliefern. Nur wenn der Vertrag von allen akzeptiert wird, kann auch dem Bebauungsplan zugestimmt werden.

 

Rh Fröhlich erläutert, dass die Ratsmitglieder und die Bürger im Vorwege über die Biogasanlage informiert wurden. Der Stadtrat hat am 03.02.2011 einstimmig der Einleitung der Bauleitplanung für die Biogasanlage zugestimmt. Der Sitzungs-Vorlage lag ein Lageplan bei. Die Stadt hatte keinen Einfluss auf den Standort der Biogasanlage.

Grundsätzlich ist der Bau einer Biogasanlage zur Erzeugung von regenerativer Energie zu befürworten. Konflikte lassen sich nicht immer vermeiden. Aufgrund der begrenzten räumlichen Möglichkeiten in Hitzacker (Elbe) ist der Bau der Biogasanlage am Gewerbegebiet sinnvoll.

Die Biogasanlage kann betrieben werden ohne jede Einflussmöglichkeit der Stadt. Nur durch den städtebaulichen Vertrag kann Einfluss auf Zufahrtswege, Inputmaterial, Betriebszeiten etc. genommen werden. Der Stadtrat kann jetzt entscheiden, ob die Biogasanlage als privilegierte 500KW-Anlage, oder als 600KW-Anlage mit Vorgaben der Stadt  in einem städtebaulichen Vertrag betrieben wird.

 

Rh Dr. Jastram erklärt, dass in der Vorlage zum StRH am 03.02.2011 stand, dass eine privilegierte Anlage und Satzungsänderung beantragt werden. Die Ratsmitglieder sind damals davon ausgegangen, dass Einfluss auf den Bau genommen werden könne. Wenn der Vertrag gemäß den Wünschen des Betreibers abgeschlossen wird, hat die Stadt keinen Einfluss auf etwaige Erweiterungen.

 

 

Stv Bgm Wedler plädiert dafür, dass man sich auf einen Kompromiss einigen soll, um der Stadt ein gewisses Mitspracherecht zu sichern.

 

Rh Schneeberg beantragt Abstimmung zum Städtebaulichen Vertrag.

 

Stv Bgm Wedler beantragt, dass vorher Abstimmungen zu den einzelnen Änderungsvorschlägen des Betreibers erfolgen müssen, da es mehrere Textvarianten gibt.

 

Rh v. d. Bussche erklärt, dass ein hier Antrag von Bürgern vorliegt, die eine Biogasanlage betreiben wollen. Die Landwirte haben in das Projekt bereits investiert und werden die Anlage betreiben. Einflussnahme des Stadtrates ist nur möglich, wenn man sich auf einen Vertrag einigt und durch Änderung der Satzung des B-Planes einer 600KW-Anlage zustimmt. Eine Überwachung der Anlage bezüglich Lärm- oder Geruchsbelästigungen kann von der Stadt nicht geleistet werden. Dafür ist das GAA zuständig. Auch anderen Industriebetrieben werden nicht durch Verträge derartige Vorschriften gemacht.

 

Rh N. Schulz erläutert, dass die Landwirte früher täglich mit Traktoren durch die Dörfer gefahren sind und Lärm- und Geruchsbelästigungen für die Bürger an der Tagesordnung waren. Die Anlieferung des Inputmaterials für die Biogasanlage erfolgte größtenteils in einigen wenigen Tagen. Wenn die Anlage nicht ordnungsgemäß arbeitet, erfolgt Schließung durch das GAA. Die Landwirte werden schon im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, dass es nicht zu Beanstandungen kommt.

 

Rh Schneeberg verlässt die Sitzung.

 

 

Es erfolgt Abstimmung zu den  §§ 1, 2 und 8

 

§ 1  - letzter Absatz

 

Rh Fröhlich beantragt, dass die vom Betreiber gewünschte Formulierung

„…. in Abstimmung mit der Stadt ..“

geändert wird in

„… mit Zustimmung der Stadt ….“.

 

Abstimmung zum Antrag von Rh Fröhlich

Ja            11           Nein      2             Enthaltung         0

Mehrheitlich beschlossen

 

Fassung vom 07.11. 2011 nach Rat 31.10.2011

Änderungswünsche der Betreiber gem. Gespräch 11.11.2011

Beschluss StRH 17.11.11

 

§ 1

Letzter Absatz:

 

Bauliche Erweiterungen zur Leistungssteigerung (Gärbehälter, Lagerflächen) wird der Betreiber nicht mehr durchführen. Leistungssteigerungen durch optimierten Anlagenbetrieb, bzw. Baumaßnahmen zur Effizienzsteigerung oder erweiterten Nutzung der anfallenden Energie (Gasreinigung, Verdichterstation, Nutzung der anfallenden Abwärme) werden ausdrücklich begrüßt und von dem vorstehenden Ausbauverbot ausgenommen.

 

 

 

 

Bauliche Erweiterungen sind nur in Abstimmung mit der Stadt durchzuführen. Leistungssteigerungen durch optimierten Anlagenbetrieb, bzw. Baumaßnahmen zur Effizienzsteigerung oder erweiterten Nutzung der anfallenden Energie werden ausdrücklich begrüßt.

 

 

 

 

Bauliche Erweiterungen sind nur mit Zustimmung der Stadt durchzuführen. Leistungssteigerungen durch optimierten Anlagenbetrieb, bzw. Baumaßnahmen zur Effizienzsteigerung oder erweiterten Nutzung der anfallenden Energie werden ausdrücklich begrüßt.

 

 

§ 2 (2)

Ohne Aussprache erfolgt Abstimmung gemäß Änderungsantrag des Betreibers

Ja            10           nein       3             Enthaltung         0

Mehrheitlich beschlossen

 

Fassung vom 07.11. 2011 nach Rat 31.10.2011

Änderungswünsche der Betreiber gem. Gespräch 11.11.2011

Beschluss StRH 17.11.11

§ 2

 

 (2) Der Betreiber verpflichtet sich, gentechnisch veränderte Pflanzen nicht als Inputmaterial anzubauen und/oder anzukaufen bzw. zu verwenden.

 

 

 

 

Zu Absatz (2): Der Betreiber verpflichtet sich, gentechnisch veränderte Pflanzen nicht als Inputmaterial anzubauen und/oder anzukaufen bzw. zu verwenden, ausgenommen Verunreinigungen durch nicht selbstverursachten Anbau-

 

 

(2)  Der Betreiber verpflichtet sich, gentechnisch veränderte Pflanzen nicht als Inputmaterial anzubauen und/oder anzukaufen bzw. zu verwenden, ausgenommen Verunreinigungen durch nicht selbstverursachten Anbau.

 

 

 

 § 2 (4)

Rh Fröhlich erläutert, dass er die ursprüngliche Fassung mit 25% befürwortet.
Aufgrund der Erklärung der Landwirte, dass bei Verringerung der Anzahl der Gesellschafter dieser Anteil nicht eingehalten werden kann, beantragt er, Zustimmung zur Variante 3.).

 

Rh v.d. Bussche erklärt, dass es nicht im Sinne der Landwirte sein wird, dass die Flächen durch einseitigen Anbau an Wert verlieren.

 

Rh N. Schulz stimmt dem zu. Kein Landwirt wird über Jahre Monokultur anbauen.

 

Rh Dr. Jastram verdeutlicht, dass die Landwirte auch Unternehmer sind und es hier um Gewinne  geht. Er befürwortet die Begrenzung auf 25 %.

 

Rh Förster erklärt, dass der Anbau von Energiemais durch EU-Agrar-Vorschriften gesetzlich geregelt ist und es nicht Aufgabe der Stadt ist, hier Vorschriften zu machen.

 

Nach weiterer Aussprache

erfolgt Abstimmung zum Antrag von Rh Fröhlich

Ja 9        nein       4             Enthaltung         0

Mehrheitlich beschlossen

 

Fassung vom 07.11. 2011 nach Rat 31.10.2011

Änderungswünsche der Betreiber gem. Gespräch 11.11.2011

Beschluss StRH 17.11.11

 

§ 2

 

(4) Der Betreiber –hier die über Gesellschaftsanteile verfügenden Landwirte- verpflichtet sich nicht mehr als 25 % seiner Flächen zum Anbau von Energiemais zu nutzen.

 

 

 

 

Zu Absatz (4): Es werden 3 mögliche Varianten vorgeschlagen, wobei die Reihenfolge auch das Ranking der Varianten aufzeigt.

1.) Der Absatz wird insgesamt gestrichen.

2.) Der angebaute Energiemais wird in der Fläche nach den Grundsätzen der „guten fachlichen Praxis“ und der hierzu geltenden Bestimmungen des EU-Rechts (Cross Compliance) angebaut

3.) In Summe der Fruchtfolge, der Lieferanten für die Naturenergie Hitzacker UG (h.b) & Co. KG, darf der Energiemais 1/3 der Gesamtfläche nicht überschreiten.

 

 

 

(4) In Summe der Fruchtfolge, der Lieferanten für die Naturenergie Hitzacker UG (h.b) & Co. KG, darf der Energiemais 1/3 der Gesamtfläche nicht überschreiten.

 

 

 

 

 

 

§ 8

Herr Hesebeck erklärt, dass es sich hier, wie bereits im VAH am 27.10.11 erläutert,  um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Auch wenn ein Geldbetrag festsetzt ist, müsste der bei Nichteinhaltung des Vertrages von der Stadt eingeklagt werden. Dazu muss der genaue Schaden der Stadt durch Gutachter nachgewiesen und beziffert werden, was schwer möglich sein wird.

 

Rh v.d. Bussche erläutert, dass es nicht Aufgabe der Stadt ist, zu überprüfen, ob die Anlage gemäß den gesetzlichen  Vorschriften betrieben wird.  Bei Belästigungen können die Bürger direkt Beschwerde einreichen.

 

Rh Dr. Jastram erklärt, dass man konkrete Beträge für diverse Vertragsverstöße im Vertrag festlegen kann. So muss nicht immer ein Gutachter eingeschaltet werden. Eidesstattliche Erklärungen von Zeugen über den Verstoß sind ausreichend. Je nach Umfang des Verstoßes, wären entsprechend hohe Beträge zu zahlen.

 

Rh Wedler erläutert, dass die Stadt hier nicht zuständig ist. Es ist nicht immer festzustellen, wer Störungen verursacht hat.

 

Rh Zühlke befürwortet die Aufnahme des § 8. Da vom Betreiber nicht beabsichtigt ist, gegen den Vertrag zu verstoßen, wäre das unschädlich.

 

Nach weiterer Aussprache

erfolgt Abstimmung

gemäß Änderungsantrag des Betreibers  den § 8 zu streichen.

Ja            9             nein       4             Enthaltung         0

Mehrheitlich beschlossen

 

 

 

Fassung vom 07.11. 2011 nach Rat 31.10.2011

Änderungswünsche der Betreiber gem. Gespräch 11.11.2011

Beschluss StRH 17.11.11

§ 8

Zuwiderhandlungen

Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vereinbarungen, kann die Stadt nach vorheriger Aufforderung die Zuwiderhandlung abzustellen, eine Vertragsstrafen in Höhe von bis zu 50.000 € einfordern. Die Höhe der Vertragsstrafe wird unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Beschränkung der Inputstoffe, der Anbauflächen, der Betriebsbeschränkung und der Nutzung der Verkehrswege innerhalb des vorstehend genannten Betrages, dessen Angemessenheit notfalls durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, vom Rat der Stadt festgesetzt.

§ 8

Wird insgesamt gestrichen.

 

 

 

 

§ 8

Wird insgesamt gestrichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlussabstimmung

zum städtebauliche Vertrag mit den zuvor beschlossenen Änderungen

 

Der Stadtrat fasst folgenden

 

 

 

 

 

 

Bgm Mertins beantragt Sitzungsunterbrechung zur Abstimmung mit dem Betreiber und Unterzeichnung des Vertrages

Dem Antrag von Bgm Mertins wird mit 12 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung einstimmig zugestimmt.

 

Bgm Mertins unterbricht die Sitzung um 20:30 Uhr

 

Bgm Mertins eröffnet die Sitzung um 20:38 Uhr wieder.

Es sind 13 Ratsmitglieder anwesend.

Bgm Mertins berichtet, dass der

Städtebauliche Vertrag

zwischen der Stadt Hitzacker (Elbe) und der Naturenergie Hitzacker UG (h. b.) Co.KG

unterschrieben wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Zwischen der Stadt Hitzacker (Elbe) und der Naturenergie Hitzacker UG (h. b.) Co.KG wird ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen.

Der Vertrag wird der Niederschrift in der unterzeichneten Form als Anlage 2 beigefügt.