Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 3

Frau Bombeck erläutert folgenden Sachverhalt:

Gemäß § 106 Abs. 1 NKomVG kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur die repräsentative Vertretung der Stadt, der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor, sowie die Verpflichtung der Ratsmitglieder und ihre Pflichtenbelehrung obliegen.

In diesem Fall hat der Rat zu bestimmen, wer die übrigen Aufgaben (Verwaltungsaufgaben) wahrnimmt. Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG können diese 1. einem anderen Ratsmitglied, 2. der Samtgemeindebürgermeisterin/dem Samtgemeindebürgermeister, 3. der allgemeinen Stellvertreterin/dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters oder 4. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden, wenn die unter 1., 2. und 4. genannte Person dazu bereit ist. Andernfalls bestimmt der Rat, dass die Aufgaben der unter 3. genannten allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter übertragen werden. Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow/Dannenberg-Gesetz) können die Verwaltungsaufgaben im Einvernehmen mit der Samtgemeinde außer dem Leitungspersonal auch jeder anderen Beamtin oder jedem anderen Beamten der Samtgemeinde mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder einer oder einem vergleichbaren Beschäftigten der Samtgemeinde übertragen werden.

Die mit den Verwaltungsaufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung „Stadtdirektorin/Stadtdirektor“. Die Ernennungsurkunde bedarf der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und eines weiteren Ratsmitgliedes.

In der vergangenen Wahlperiode hat  der Samtgemeindebürgermeister, Herr Jürgen Meyer, das Amt des nebenamtlichen Stadtdirektors wahrgenommen.

 

 

Rh Stahnke befürwortet, dass der Bürgermeister auch die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen soll.

 

Bgm Mertins erklärt, dass er aus beruflichen Gründen diese Aufgaben nicht übernehmen kann.

 

Rh Stahnke beantragt, dass die Verwaltungsaufgaben nicht vom Samtgemeindebürgermeister  wahrgenommen werden sollen. Er spricht sich gegen den Beschlussvorschlag der Verwaltung aus.

 

Nach weiterer Aussprache erfolgt Abstimmung gemäß Verwaltungsvorlage.

Der StRat fasst folgenden

 

 

 

Bgm Mertins überreicht Herrn Meyer die Ernennungsurkunde.

StDir Meyer bedankt sich für das in ihn gesetzte Vertrauen.

 

 

 

 


Beschluss:

Dem Bürgermeister der Stadt Hitzacker (Elbe) obliegen gemäß § 106 Abs. 1 NKomVG  nur die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 4.

Die Verwaltungsaufgaben nimmt der Samtgemeindebürgermeister Jürgen Meyer als nebenamtlicher Stadtdirektor wahr.