Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 34

Sachverhalt:

Nach § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters. Sofern es unter den Vertretern eine Reihenfolge geben soll, ist diese zu bestimmen. Wenn es keine Rangfolge geben soll, sind die Vertreterinnen oder Vertreter in ihrer Vertretungsfunktion gleichberechtigt.

Rh Zühlke beantragt, drei gleichberechtigte Vertreter/-innen für den Samtgemeindebürger- meister zu wählen.

Ohne weitere Aussprache fasst der SgRat folgenden

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Es werden drei gleichberechtigte Vertreter/-innen des Samtgemeindebürgermeisters gewählt.