Sachverhalt:

Der Samtgemeinderat gibt sich gemäß § 69 NKomVG eine Geschäftsordnung. Mehrere bisher in der NGO enthaltene Regelungen werden nunmehr in der Geschäftsordnung festgelegt.

Da noch Beratungsbedarf besteht, wird der Tagesordnungspunkt vertagt und ist über den SgA dem SgRat vorzulegen.

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung für den Samtgemeinderat, den Samtgemeindeausschuss, die Ratsausschüsse und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse der Samtgemeinde Elbtalaue wird beschlossen.