Sitzung: 21.09.2011 Rat der Gemeinde Göhrde
Rh Scherlies
fragt an, ob ein historisches Gebäude/Kulturerbe, wie das Jagdschloss Göhrde,
das sich in privater Hand befindet, der Öffentlichkeit zu bestimmten Zeiten und
nach Terminabsprache zugänglich gemacht werden kann/muss.
Er bittet um
Prüfung durch die Samtgemeindeverwaltung und um Erläuterung hierzu in der
Niederschrift.
Anmerkung
der Verwaltung:
Rücksprache Samtgemeindeverwaltung /Untere
Denkmalschutzbehörde des Landkreises ist erfolgt.
Im Nds. Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist geregelt,
·
in § 1 Satz 2 dass
Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden sollen.
·
in § 2 Abs. 2 dass
dem Land sowie den Gemeinde, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden die
besondere Pflicht obliegt,
die ihnen gehörenden und von ihnen genutzten Kulturdenkmale im Rahmen des
Möglichen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Bei Gebäuden, die sich im
Privateigentum befinden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob das zumutbar
ist.
Die Zuständigkeit liegt hier bei den Denkmalschutzbehörden.