Rh Scherlies fragt an, ob ein historisches Gebäude/Kulturerbe, wie das Jagdschloss Göhrde, das sich in privater Hand befindet, der Öffentlichkeit zu bestimmten Zeiten und nach Terminabsprache zugänglich gemacht werden kann/muss.

Er bittet um Prüfung durch die Samtgemeindeverwaltung und um Erläuterung hierzu in der Niederschrift.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Rücksprache Samtgemeindeverwaltung /Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises ist erfolgt.

Im Nds. Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist geregelt,

·         in § 1 Satz 2          dass Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen.

·         in § 2 Abs. 2          dass dem Land sowie den Gemeinde, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden die besondere Pflicht obliegt,
die ihnen gehörenden und von ihnen genutzten Kulturdenkmale im Rahmen des Möglichen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Bei Gebäuden, die sich im Privateigentum befinden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob das zumutbar ist.

Die Zuständigkeit liegt hier bei den Denkmalschutzbehörden.