Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Karwitz gewährt der Firma Hapena Vertrieb für technische Erzeugnisse GmbH einen Zuschuss in Höhe von 3.000,00 bis 5.000,00 Euro.

 

Sachverhalt:

Von der Firma Hapena Vertrieb für technische Erzeugnisse GmbH in  Karwitz liegt ein Antrag auf Bezuschussung der Installation einer Infrarot-Hallenheizung vor. Die Wirtschaftsförderung Lüchow-Dannenberg bietet der Gemeinde Karwitz an, den Antrag, die Prüfung und die Auszahlung über die üblichen Regelungen der Kleinstförderung abzuwickeln.

Diese richtet sich nach der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien zur kommunalen Förderung von KMU aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Fondsperiode 2007-2013 in Verbindung mit der KMU-Richtlinie des Landkreises Lüchow-Dannenberg.

Die Höhe der Förderung richtet sich dabei nach verschiedenen Kriterien, wie z.B. der Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, der regionalen Bedeutung oder der Nachhaltigkeit des Vorhabens. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht erkennen, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und wie hoch die Förderung für das Vorhaben der Firma Hapena ausfallen könnte.

Das Verfahren zur Abwicklung der Kleinstförderung sieht wie folgt aus:

- Betrieb stellt Antrag auf Zuschuss bei der GWBF

- GWBF führt persönliches Gespräch mit dem Antragsteller

- GWBF prüft den Antrag und weitere vom Unternehmen vorzulegende Unterlagen z.B. zur wirtschaftlichen Situation und teilt der Gemeinde die ermittelte Förderhöhe mit

- nach Gemeindebeschluss erhält das Unternehmen einen schriftlichen Förderbescheid

- darauf prüft die GWBF die Original-Rechnungs- und Zahlungsbelege für die zu fördernden Güter und fordert den Zuschuss bei der Gemeinde an

- sobald dieser bei der GWBF eingeht, wird er an den Betrieb weitergeleitet

Für die Gemeinde hätte dieses Verfahren den Vorteil, dass der Betrieb durch den schriftlichen Bescheid unter anderem verpflichtet wird, die geförderten Wirtschaftsgüter und die vorhandenen Arbeitsplätze für einen fünfjährigen Überwachungszeitraum zu halten. Die Einhaltung wird von der GWBF regelmäßig überwacht.

Dieses Verfahren hätte zur Folge, dass eine Auszahlung des Zuschusses in nächster Zeit noch nicht möglich ist. Da die Baumaßnahmen noch vor der Heizperiode abgeschlossen sein sollen, ist Eile geboten.

Dem Rat ist es unbenommen, der Fa. Hapena einen Zuschuss in Höhe von € 3.000 bis 5.000 zu gewähren.
Da die Betriebsansiedlung bisher nicht gefördert wurde, sollte der Fa. Hapena ein Zuschuss in Höhe von
3.000 bis 5.000 € gewährt werden. Für die Wirtschaftsförderung steht ein Haushaltsrest von € 10.000 zur Verfügung.

 

 

Bgm Harms erläutert den Sachverhalt der Vorlage.

Der Antrag der Fa. Hapena wurde als Anlage zur Vorlage verschickt.

Vor der Ratssitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates die Fertigungsanlagen der Fa. Hapena in der ehemaligen Tennishalle besichtigt. Zzt. hat die Fa. Hapena 12 Mitarbeiter und 1 Auszubildenden sowie 1 Außendienstmitarbeiter. Die momentane Auftragslage ist nach Angaben des Geschäftsführers, Herr Olschewski, gut.  Bgm Harms begrüßt die Ansiedlung des Betriebes in der Gemeinde Karwitz.

 

Da bei Abwicklung und Überwachung des Verfahrens durch die WirtschaftsFörderung LÜCHOW-DANNENBERG (ehemals Gesellschaft für Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung (GWBF)) eine Auszahlung des Zuschusses in nächster Zeit nicht möglich ist, die Hallenheizung aber zeitnah eingebaut werden soll, befürworten die Ratsmitglieder die Gewährung des Zuschusses direkt von der Gemeinde. Der Beschlussvorschlag sollte dahingehend ergänzt werden, dass der Zuschuss nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die geförderten Wirtschaftsgüter und die vorhandenen Arbeitsplätze für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren gehalten werden.

 

Der Rat fasst folgenden

 


Beschluss:
Die Gemeinde Karwitz gewährt der Firma Hapena Vertrieb für technische Erzeugnisse GmbH einen Zuschuss in Höhe von  4.000,00 Euro, unter der Voraussetzung, dass die geförderten Wirtschaftsgüter und die vorhandenen Arbeitsplätze für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren gehalten werden.