In der Sitzung des
Rates am 19.05.2011 kam die Frage hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Betreuung von Kindern unter 3 Jahren auf. Grundsätzlich können in Spielkreisen
nur Kinder von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten)
betreut werden.
Die Aufnahme von
Kindern ab Vollendung des 2. Lebensjahres kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. So müssen
die personellen Voraussetzungen des § 4 KiTaG und die räumlichen
Mindestanforderungen des § 1 der 1. DVO-KiTaG vorliegen.
Die Entscheidung ob
eine Änderung der Betriebserlaubnis für den Spielkreis Langendorf in Frage
kommt, ist dem Niedersächsischen Kultusministerium, Referat Tageseinrichtungen
und Tagespflege für Kinder vorbehalten.
Selbstverständlich
müssen auch die Mitarbeiterinnen des Spielkreises eine mögliche Aufnahme von
Kindern ab dem 2. Lebensjahr mittragen, da sich geänderte Anforderungen
ergeben.
Zudem sind
zusätzliche Freistellungs- und Verfügungsstunden für die Mitarbeiterinnen
vorgesehen, weitere Anforderungen sind zu klären.
Zur Prüfung der
Voraussetzungen schlägt die Verwaltung einen Ortstermin im Spielkreis vor.
Dazu sollten außer
den Mitarbeiterinnen auch die Kita-Fachkraft des Landkreises Frau Köhler sowie
Frau Fricke vom Niedersächsischen Kultusministerium eingeladen werden.
Rh Buttnop vertritt
die Meinung, dass in diesem Zusammenhang der Rat mit der Leiterin des
Spielkreises Gespräche führt, um die Vorstellungen des Rates zur Aufnahme von
Kindern und zur Gestaltung darzulegen.
Die Verwaltung wird
gebeten, sehr zeitnah, nach Möglichkeit noch vor Beginn der Sommerpause bzw.
unmittelbar zu Beginn des neuen Spielkreisjahres, zu einer Zusammenkunft vor
Ort einzuladen.
Zusätzlich zu den
oben genannten Personen sollen dazu alle Ratsmitglieder eingeladen werden, die
dann über ihre tatsächliche Teilnahme entscheiden können.