Sitzung: 31.05.2011 Brandschutzausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 40/284/2011
Siehe auch
Mitteilungsvorlage 4/207/2011 zum Samtgemeindeausschuss am 12.04.2011 und
19.04.2011.
Das
Polizeipräsidium hatte angeregt die Strukturen im Bereich Brandschutz zu
ändern, da die Aufgaben ehrenamtlich in der bestehenden Form kaum zu bewältigen
sind. Schon das Gemeindekommando mit weit über 40 Mitgliedern ist nicht mehr
arbeitsfähig. Die einzelne Ortswehr wird sich nicht mehr vertreten fühlen.
Mit der Änderung
der Strukturen bei der Freiwilligen Feuerwehr ist auch die Satzung zu
überarbeiten.
Die vorliegende
Satzung wurde kreisweit abgestimmt.
Die Dienstanweisung
für den Gemeindebrandmeister wird ebenfalls geändert.
Rf Stute erfragt,
ob finanzielle Auswirkungen bei evtl. neu einzurichtenden Funktionen entstehen.
(gemäß § 2 Abs. 2 )
GemBM Burmester
erwidert, dass bei Ernennung von weiteren Funktionen jeweils eine
Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die genaue Höhe kann nicht beziffert
werden, da dieses eine Einzelfallentscheidung ist. Für den Fall, dass weitere
Funktionen eingerichtet werden müssen, muss der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue
vorher zustimmen.
Weiterhin erfragt Rf Stute ob die
Ortsbrandmeister-Dienstversammlung öffentlich ist.
GemBM Burmeister
verneint dieses.
Rf Klappstein
erfragt, wie hoch die Aufwandsentschädigungen für die neu entstehenden Posten
ausfallen wird.
Die Höhe der
Aufwandsentschädigungen wird in der neuen Aufwandsentschädigungssatzung
geregelt, welche zurzeit jedoch noch nicht erarbeitet wurde, antwortet GemBM
Burmester
Rf Molter merkt an,
das die Dienstanweisung zu der Satzung fehlt.
Die Dienstanweisung
ist ebenfalls noch nicht erstellt, sie wird dem Brandschutzausschutz nach
Fertigstellung nachgereicht.
Aus § 19 d) geht
hervor, dass jeder Bewohner in eine beliebige Feuerwehr eintreten kann, obwohl
er nicht in deren Zuständigkeitsbereich wohnt, stellt Rf Molter fest.
GemBM Burmester
erwidert, dass diesem nicht so ist. Dem Beitritt einer Ortswehr kann das
Ortskommando nur aufgrund des Wohnsitzes
im Zuständigkeitsbereich der Wehr zustimmen. (§ 11 abs.2)
Rf Molter ist der
Auffassung, dass in der Satzung eine Möglichkeit fehlt um Ausnahmen durch
vorherigen Ratsbeschluss zuzulassen.
Einstimmig
beschließt der Fachausschuss folgende Punkte in der Satzung zu ändern.
-
Ausnahmen
zu dieser Satzung erfordern einen Beschluss des Samtgemeinderates
- Änderung des
Inkrafttretens. „Die Satzung tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft,
an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist“
Nach umfassender Diskussion empfiehlt der Brandschutzausschuss folgenden
Beschlussvorschlag:
Der Samtgemeinderat
beschließt die anliegende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr