Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 9

Siehe auch Mitteilungsvorlage 4/207/2011 zum Samtgemeindeausschuss am 12.04.2011 und 19.04.2011.

 

Das Polizeipräsidium hatte angeregt die Strukturen im Bereich Brandschutz zu ändern, da die Aufgaben ehrenamtlich in der bestehenden Form kaum zu bewältigen sind. Schon das Gemeindekommando mit weit über 40 Mitgliedern ist nicht mehr arbeitsfähig. Die einzelne Ortswehr wird sich nicht mehr vertreten fühlen.

Mit der Änderung der Strukturen bei der Freiwilligen Feuerwehr ist auch die Satzung zu überarbeiten.

Die vorliegende Satzung wurde kreisweit abgestimmt.

Die Dienstanweisung für den Gemeindebrandmeister wird ebenfalls geändert.

 

Rf Stute erfragt, ob finanzielle Auswirkungen bei evtl. neu einzurichtenden Funktionen entstehen. (gemäß § 2 Abs. 2 )

GemBM Burmester erwidert, dass bei Ernennung von weiteren Funktionen jeweils eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die genaue Höhe kann nicht beziffert werden, da dieses eine Einzelfallentscheidung ist. Für den Fall, dass weitere Funktionen eingerichtet werden müssen, muss der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue vorher zustimmen.

 

 Weiterhin erfragt Rf Stute ob die Ortsbrandmeister-Dienstversammlung öffentlich ist.

GemBM Burmeister verneint dieses.

 

Rf Klappstein erfragt, wie hoch die Aufwandsentschädigungen für die neu entstehenden Posten ausfallen wird.

Die Höhe der Aufwandsentschädigungen wird in der neuen Aufwandsentschädigungssatzung geregelt, welche zurzeit jedoch noch nicht erarbeitet wurde, antwortet GemBM Burmester

 

Rf Molter merkt an, das die Dienstanweisung zu der Satzung fehlt.

Die Dienstanweisung ist ebenfalls noch nicht erstellt, sie wird dem Brandschutzausschutz nach Fertigstellung nachgereicht.

 

Aus § 19 d) geht hervor, dass jeder Bewohner in eine beliebige Feuerwehr eintreten kann, obwohl er nicht in deren Zuständigkeitsbereich wohnt, stellt Rf Molter fest.

GemBM Burmester erwidert, dass diesem nicht so ist. Dem Beitritt einer Ortswehr kann das Ortskommando  nur aufgrund des Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich der Wehr zustimmen. (§ 11 abs.2) 

 

Rf Molter ist der Auffassung, dass in der Satzung eine Möglichkeit fehlt um Ausnahmen durch vorherigen Ratsbeschluss zuzulassen.

 

Einstimmig beschließt der Fachausschuss folgende Punkte in der Satzung zu ändern.

 

-       Ausnahmen zu dieser Satzung erfordern einen Beschluss des Samtgemeinderates

 

-       Änderung des Inkrafttretens. „Die Satzung tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist“

 

 

Nach umfassender Diskussion empfiehlt der Brandschutzausschuss folgenden 


Beschlussvorschlag:

Der Samtgemeinderat beschließt die anliegende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr