Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8

Die BRS Treuhand GmbH aus Hannover hat den Jahresabschluss zum 31.12.2010 mit Anhang und Rechenschaftsbericht für den Eigenbetrieb Kommunale Dienste Elbtalaue der Samtgemeinde Elbtalaue geprüft und den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:

 

“Der Jahresabschluss und die Buchführung des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue für das Haushaltsjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember 2010 entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Der Eigenbetrieb wurde wirtschaftlich geführt.“

 

Das Rechnungsprüfungsamt kann gemäß der Eigenbetriebsverordnung ergänzende Feststellungen zum Prüfungsbericht treffen, die bei der Bekanntmachung mit zu veröffentlichen sind. Entsprechende Feststellungen sind vom Rechnungsprüfungsamt nicht getroffen worden.

Der Prüfbericht war der Vorlage als Anlage beigefügt.

Auf Nachfrage von Rh Mertins erläutert Herr Klafak Angaben zu den Rücklagenbeständen, Personalkostensteigerungen und Erhöhung der Kosten für Unterhaltung von Fahrzeugen und Geräten.

Weitere Fragen der Ausschussmitglieder werden von Herrn Klafak beantwortet.

 

Abschließend bemerkt Ausschussvorsitzender Dr. Jastram bzw. er fragt, warum ein Liquiditäts-Kredit von ca. 7.000 € in Anspruch genommen wurde, wenn ein Bestand von 20.000 € zur Verfügung stand.
Auch bittet er um Auskunft, welche Kostenerstattung an den Landkreis gezahlt wird (Seite 2 der Anlage 4 der Abschlussberichtes).

Anmerkung der Verwaltung:

Es handelt sich um einen Hinweis zum Jahresabschluss 2009.
Bei der Kostenerstattung handelt sich um die Kosten für die Straßenkehrmaschine der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), die für die Straßenreinigung eingesetzt wird.

 

Der Werksausschuss empfiehlt folgenden

 


Beschluss:

a)      Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BRS Treuhand GmbH aus Hannover geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2010 wird festgestellt.

b)      Die Werksleitung wird gemäß § 30 der Eigenbetriebsverordnung (EigBetr.VO) für das Wirtschaftsjahr 2010 entlastet.

c)       Der Fehlbetrag wird aus der Rücklage gedeckt.