Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 7

Sachverhalt:

Herr Hans-Jürgen Scharf, Tießauer Str. 30, OT. Tießau, hat für die Errichtung einer offenen Doppelgarage eine Baugenehmigung beantragt, die vom Landkreis abgelehnt wurde. Ebenfalls wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgelehnt.  

 

Der Bebauungsplan Buhrkenfeld II setzt fest, dass Garagen und Nebengebäude gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO im Bereich der nicht überbaubaren  Grundstücksflächen nicht zulässig sind. Wegen dieser Festsetzung hat der Landkreis die Baugenehmigung versagt und auch eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans abgelehnt, obwohl die Baugrenze nur geringfügig überschritten wird (siehe Lageplan aus dem Ablehnungsbescheid vom Landkreis).

 

Mit Schreiben vom 01.04.2011 beantragt Herr Scharf daher eine Änderung des Bebauungsplans „Buhrkenfeld II“ dahingehend, dass die textliche Festsetzung

„Garagen und Nebengebäude gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig“ gestrichen wird.

 

Fachbereichsleiter Herr Hesebeck erläutert, dass ein Beschluss über eine Auftragvergabe für diese Änderung nicht erforderlich ist, da die Planungskosten mit ca. 400,00 € – 600,00 € unter

der Wertgrenze liegen.

 

Ohne weitere Aussprache empfiehlt der Ausschuss für Bau, Planung und Umweltschutz einstimmig gemäß der Vorlage.

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Buhrkenfeld II“ wird eingeleitet