Beschluss: Kenntnis genommen

Frau Scharf erläutert, dass der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 04.04.2011 den Betreibern von Kindertagesstätten gem. § 5 des Betreibervertrages die Anwendung der geänderten „Kreisweit einheitlichen KiTa-Beitragsstaffel“ empfohlen hat.

 

Unter Mitwirkung der Träger der Kindertagesstätten wurde  in einer Arbeitsgruppe die zukünftige Gestaltung der Elternbeiträge sowie der Betreuungszeiten erarbeitet.

 

Die wesentlichsten Änderungen sind unter anderem:

 

Die beiden zusätzlichen Beitragsstufen. Bei der bisherigen Beitragsstaffel haben alle Eltern mit einem Jahreseinkommen über 44.000 € den monatlichen Höchstbeitrag zahlen müssen. Die neue Beitragsstaffel sieht vor, dass der Personenkreis mit einem Jahreseinkommen von über 50.000 € den neuen Höchstbeitrag leisten muss, der bei einer Betreuung von 4 Stunden täglich, monatlich 16 € über dem bisherigen Höchstbeitrag liegt.

Desweiteren zahlen die Empfänger von ALG II etc. auf Nachweis keinen Beitrag für die Betreuung ihrer Kinder – die übrigen Beiträge bleiben unverändert.

 

Eine evtl. Änderung der Kernbetreuungszeit auf 5 Stunden. Viele Kinder kommen bereits jetzt durch Sonderöffnungszeiten auf eine Betreuungszeit von 5 Stunden und mehr.

Die Kindergärten können für diese Kinder aber kein schlüssiges Konzept anbieten, da die Regelbetreuungszeit 4 Stunden beträgt und die Sonderöffnungszeiten lediglich eine Beaufsichtigung über diesen Zeitraum hinaus bedeuten. Im Übrigen dürfen die Sonderöffnungszeiten laut Genehmigungsbehörde nur max. 50 % der Kernzeiten umfassen.

Unterschiede beim Elternbeitrag zwischen einer 5-Stunden-Gruppe und einer Regelgruppe von 4 Stunden plus 2 Sonderöffnungszeiten wird es nicht geben, aus diesem Grunde werden die Sonderöffnungszeiten von 10% auf 12,5 % des festgesetzten Beitragsstaffelsatzes erhöht.

 

Die Problematik beim Mittagessen ist zum einen, dass aufgrund der längeren Betreuungsbedarfe auch die Anzahl der nachgefragten Mittagessen gestiegen ist. Das Mittagessen – angefangen von der Annahme der Essenslieferung bis hin zur Reinigung des Geschirrs und der finanziellen Abrechnung mit den Eltern – ist sehr zeitaufwendig für die Erzieherinnen. Da das Mittagessen nicht zum „Mindeststandard“ gehört, können diese anfallenden Mehrkosten nicht von der öffentlichen Hand im Rahmen des Defizitausgleichs übernommen werden.

Die Kosten für eine hauswirtschaftliche Zusatzkraft während des Mittagessens könnten jedoch über das Essen finanziert werden. Die neue Beitragsstaffel gibt daher den Trägern die Möglichkeit, für die Mittagsverpflegung eine Pauschale von bis zu 50,00 € zu veranschlagen.

Ab einer Betreuungszeit von 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend.

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht es, dass Kinder aus einkommensschwachen Familien einen Zuschuss zu den Kosten des Mittagessens erhalten, sodass sie lediglich 1 € pro Mittagessen (Eigenanteil) leisten müssen.

 

Weiter wurde bei der Einkommensermittlung in der Vergangenheit auch die/der nicht unterhaltsverpflichtete LebenspartnerIn berücksichtigt.

Das ist nach einem jetzt vorliegenden Rechtsgutachten nicht rechtmäßig und daher gestrichen.

 

Herr Pieterek ergänzt, dass die vorliegende Kreisweit einheitliche KiTa-Beitragsstaffel in Deutschland sozusagen ein Unikat darstellt.

Bei uns im Landkreis herrscht zwar eine echte Konzept-Konkurrenz, doch ein einheitliches Kostensystem für sämtliche Einrichtungen, so dass die Eltern ganz nach persönlichen Gesichtspunkten ihre Wunscheinrichtung auswählen können, ohne finanzielle Unterschiede betrachten zu müssen.

 

Durch die einheitliche Betriebskostenabrechnung lassen sich alle Einrichtungen miteinander vergleichen, es gibt kaum Neid und sämtliche Ein- und Ausgaben sind belegbar.