Der Landkreis hat
den Erhalt des Haushaltsplanes 2011 einschließlich der Haushaltssatzung
bestätigt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass das vorgelegte
Haushaltssicherungskonzept unzureichend sei und nicht die Anforderungen des §
82 Abs. 6 der NGO erfüllt. Der Fristenlauf für den Eintritt der
Genehmigungsfiktion wird dadurch nicht in Gang gesetzt.
Aufgrund eines
unzureichenden Haushaltssicherungskonzeptes besteht seitens der
Kommunalaufsicht die Möglichkeit zu einer Anordnung nach § 131 Abs. 1 NGO.
Bgm Ringel bittet
stellv. Bgm Beckmann und Ratsherrn Struck, als Vertreter der GLW, mit ihm
gemeinsam das Gespräch bei der Kommunalaufsicht im Sinne der Gemeinde zu
führen.
Ein Termin wird
vereinbart.