Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) ist in den Samtgemeinden grundsätzlich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Wahlleiter der Samtgemeinde. Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt.

 

Herr Samtgemeindebürgermeister Meyer wird das Amt des Samtgemeindewahlleiters, Frau Steckelberg das Amt der stellvertretenden Samtgemeindewahlleiterin kraft Gesetzes wahrnehmen.

 

Der Wahlleiter kraft Amtes nimmt seine Aufgaben unbefristet wahr. Seine Amtszeit endet mit dem Ende des Hauptamtes oder mit der Berufung eines Wahlleiters nach § 9 Abs. 2 oder im Falle des Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG), wenn er als Wahlbewerber, auch für eine Direktwahl, vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson benannt wird.

 

Aus diesem Grunde kann im Jahr 2014, wenn der Samtgemeindebürgermeister erneut gewählt wird, eine Neuberufung des Samtgemeindewahlleiters erforderlich werden.