Sachverhalt:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) ist in den
Samtgemeinden grundsätzlich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
Wahlleiter der Samtgemeinde. Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt.
Herr Samtgemeindebürgermeister
Meyer wird das Amt des Samtgemeindewahlleiters, Frau Steckelberg das Amt der
stellvertretenden Samtgemeindewahlleiterin kraft Gesetzes wahrnehmen.
Der
Wahlleiter kraft Amtes nimmt seine Aufgaben unbefristet wahr. Seine Amtszeit endet
mit dem Ende des Hauptamtes oder mit der Berufung eines Wahlleiters nach § 9
Abs. 2 oder im Falle des Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG),
wenn er als Wahlbewerber, auch für eine Direktwahl, vorgeschlagen oder mit
seinem Einverständnis als Vertrauensperson benannt wird.
Aus
diesem Grunde kann im Jahr 2014, wenn der Samtgemeindebürgermeister erneut
gewählt wird, eine Neuberufung des Samtgemeindewahlleiters erforderlich werden.