Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 9

 

Sachverhalt:

Die ursprüngliche Gestaltungssatzung ist am 16.01.1991 in Kraft getreten, nachdem bereits 1985 die Aufnahme in das Sanierungsförderprogramm nach dem Städtebauförderungsgesetz erfolgte. In den Jahren 1985 bis 2004 wurden nicht nur die rechtlichen Voraussetzungen für Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen geschaffen, sondern ebenso der komplette Innenstadtbereich überarbeitet. Dabei wurde wesentliches Augenmerk auf den Erhalt des historischen Stadtkerns, der kleinteiligen Bebauung, der Schließung von Baulücken, Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen, sowie die Anlegung von Umgehungsstraßen und Parkplätzen gelegt. Durch die Sanierung hat das Gesicht Dannenbergs Konturen erhalten, die auch künftig zu bewahren sind. Nachdem nun seit 2005 die Sanierung als abgeschlossen betrachtet werden kann, hat man sich auch weiterhin mit neuen städtebaulichen Aspekten zu beschäftigen. Neben der sehr engen und auch strengen Auslegung der bisherigen Gestaltungssatzung, insbesondere im eigentlichen Ortskern, sind heute in den angrenzenden Bereichen schon Maßnahmen umgesetzt worden, die Teilaufhebungen zur Folge hatten (Prochaskaplatz, Erweiterung Sparkasse, Amtsberg mit Schloßgraben, nya nordiska). In der jüngsten Vergangenheit musste für die Umsetzung einzelner Maßnahmen von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden. Um eine weitere sinnvolle städtebauliche Entwicklung fortzuführen und trotzdem die Belange der Bauwilligen und Investoren zu berücksichtigen, ist eine Neufassung der Gestaltungssatzung zwingend erforderlich. Bereits aus dem Bereich der ursprünglichen Gestaltungssatzung entlassene Flächen wurden berücksichtigt. Der verbliebene Geltungsbereich wurde in zwei Abschnitte aufgegliedert, die eine unterschiedliche Erhaltungs- und Eingriffsmöglichkeit darstellen. Ganz wichtig ist es dabei nach wie vor, die Fassaden des Ortskernes zu erhalten und trotzdem einer Weiterentwicklung nicht entgegenzuwirken.

Die Details der Baugestaltungssatzung werden vom Dipl. Ing. Englert-Piorkowsky vom Büro für Stadt- und Regionalplanung vorgestellt.

 

Ratsherr Hanke bittet um Aussage, ob durch den Erlass einer Baugestaltungssatzung eine Doppelfunktion zu den einzuhaltenden Denkmalschutzvorschriften eintritt. Dipl. Ing. Englert-Piorkowsky verweist darauf, dass die Stadt Dannenberg (Elbe) zusätzlich auch eine Erhaltungssatzung erlassen hat. Stellungnahmen von der Denkmalpflege sind außerdem erforderlich. Auch unter dem Tatbestand, dass keine Regelungen von der Kommune vorhanden sind, müssen denkmalpflegerische Rahmenbedingungen eingehalten werden. Aus diesem Grunde ist die Baugestaltungssatzung eine wertvolle Hilfestellung, um ein intaktes Stadtbild zu schaffen bzw. dieses zu erhalten. Dipl. Ing. Englert-Piorkowsky verweist darauf, dass der Entwurf der Baugestaltungssatzung im Vergleich zu der derzeit noch rechtskräftigen Baugestaltungssatzung wesentlich mehr Spielraum für den  Bauherrn beherbergt.

In erster Linie geht es bei der Neufassung darum, mögliche Neubauten so gestalten zu können, dass sie sich in das Stadtbild einfügen.

Mit der rechtskräftigen Baugestaltungssatzung ist es in Dannenberg (Elbe) vortrefflich gelungen, ein intaktes Stadtbild mit sanierten Fachwerkfassaden zu schaffen.

Die Gestaltungssatzung trifft weiterhin Regelungen für die äußere Hülle der Gebäude. Das Innere

der Gebäudesubstanz ist nicht betroffen.

Dipl. Ing. Englert-Piorkowsky verweist darauf, dass in der alten Satzung Neubauten giebelständig errichtet werden mussten.

Diese Regelung entfällt.

Ratsfrau Mundhenk hält dem entgegen, dass giebelständige Gebäude in früheren Zeiten sinnvoll waren. In diesem Winter hat sich gezeigt, dass bei giebelständigen Gebäuden keine Schneelawinengefahr besteht.

 

Dipl. Ing. Englert-Piorkowsky verweist darauf, dass auch hinsichtlich der Gebäudehöhen nur  unwesentliche Veränderungen vorgenommen worden sind.

Hinsichtlich der Fassaden und Außenwände sind Bestimmungen enthalten, die das Denkmalbild nicht stören. Diese Regelungen werden klar definiert.

 

Ratsfrau Felber ist der Meinung, dass der Entwurf der Baugestaltungssatzung der Entwicklung der vergangenen zwanzig Jahre Rechnung trägt. Sie bezeichnet die Neufassung als gutes Arbeitsinstrument und als gute Werbemöglichkeit für die Stadt Dannenberg (Elbe). Ersatz- und Neubauten haben einen eigenen Regelungsinhalt in der Satzung erhalten, so dass Bauherren hier in einem erleichterten Verfahren Maßnahmen planen können. Ratsfrau Felber bittet um Erklärung hinsichtlich der Bestimmung über die Dachneigung. Hier ist skizziert, dass giebel- und traufständige Dachformen bzw. auch Mischformen ausnahmsweise zulässig sind. Sie bittet um Erläuterung, wer über die Zulässigkeit entscheidet.

Fachbereichsleiter Hesebeck erläutert, dass die Baugenehmigungsbehörde, der Landkreis Lüchow- Dannenberg entscheidet. Die Stadt Dannenberg (Elbe) wird aufgefordert, zu jeder Baumaßnahme eine Stellungnahme abzugeben.

 

Ratsherr Bader bittet um Auskunft, warum die Bereiche Mühlentor (Ersatz- und Neubau der Sparkasse sowie Künstlerhaus)und Marschtorstraße (Grundstücksfläche des mittelständischen Unternehmens Nya Nordiska) von der Baugestaltungssatzung nicht erfasst werden.

Fachbereichsleiter Hesebeck erläutert, dass diese Bereiche bereits durch Änderungssatzungen aus der derzeit rechtskräftigen Baugestaltungssatzung heraus gelöst worden sind.

 

Ratsherr Brüggemann gibt zu bedenken, dass nach der Bestimmung im § 17 Dächer ab einer Neigung von 10 Grad zulässig sind. Hier muss eine Änderung eingearbeitet werden. Eine 10-Grad-Neigung ist kaum erkennbar. Hier sollte das Maß 10 Grad durch 30 Grad ersetzt werden.

Dipl. Ing. Englert-Piorkowsky verweist darauf, dass bei einer 30-Grad-Neigung Schwierigkeiten bestehen, ein Vollgeschoss zu erhalten. Ratsherr Brüggemann bittet darum, diese Bestimmung sehr genau zu überprüfen. Gerade Linien sollen in einer Fachwerkstadt verhindert werden. Durch den Bau von Zwerchhäusern sind solche Situationen in der Vergangenheit geregelt worden. Er bittet sehr eindringlich darum, diese Bestimmung abzuändern und die Gradzahl auf 30 zu erhöhen.

 

Ratsfrau Mundhenk vermisst eine Regelung für Fensterläden als Sonnenschutz. Diese werden üblicherweise im ersten Obergeschoss angebracht. Sonnenschutzanlagen sind lediglich als Markisen für Erdgeschossbereiche bestimmt.

Dipl. Ing. Englert-Piorkowsky erläutert, dass sofern keine Regelungen vorhanden sind, keine Bestimmungen gelten. Damit sind Fensterläden genehmigungsfähig.

 

Ratsfrau Felber regt an, die Neufassung der Baugestaltungssatzung zunächst in den Fraktionen zu beraten. Eine Empfehlung sollte in die nächste Sitzung vertagt werden. Die anwesenden Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses kommen diesem Vorschlag nach und bitten Herrn Dipl. Ing. Englert-Piorkowsky, die erörterten Anregungen einzuarbeiten.

Eine endgültige Empfehlung der Satzung erfolgt in der nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses.