Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1


Die Biogas Breese in der Marsch GbR hat in 2006/2007 eine Biogasanlage in Breese / Marsch errichtet. Die Anlage wurde seinerzeit im Rahmen einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) errichtet.

Seit 2007 wird aus dieser Anlage die Ortschaft Breese / Marsch mit Wärme aus der Produktionsabwärme der Stromerzeugung der Biogasanlage versorgt. Als Redundanz und Spitzenlastabdeckung ist in der Ortslage Breese / Marsch eine Hackschnitzelheizanlage errichtet worden, so dass eine durchgehende Wärmelieferung garantiert werden kann.
Die GbR beabsichtigt die Erweiterung des Wärmenetzes in Richtung Gümse. Mit dieser Konzeption ist sie auch eine der Siegerinnen im Wettbewerb Bioenergiedörfer in der Bioenergie-Region Wendland-Elbetal geworden.
Die Maßnahme wurde zwischenzeitlich konkretisiert. Eine Vorentwurfsplanung und eine Wärmebedarfsermittlung wurden erarbeitet. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Zusatzheizung  zur Spitzenlastabdeckung mit ca. 600 KW Leistung. Grundlage der Wärmebedarfsermittlung war die Vorstellung des Vorhabens den möglichen Abnehmern der Wärme. Ca. 70 % der Anwohner haben ihr Interesse an einer Versorgung aus der Biogasanlage bekundet.
Zur Spitzenlastabdeckung ist eine Hackschnitzelheizung vorgesehen, damit die Durchgängigkeit der Nutzung erneuerbarer Energien gewahrt bleibt.

Die Ortslage Gümse bietet keine Möglichkeit der Errichtung eines „Heizwerkes“ wegen der fehlenden Möglichkeit der Errichtung einer Lager- und Trocknungshalle. Auch ist die hydraulische Einbindung einer weiteren Wärmequelle, weit ab von dem Hauptwärmeerzeuger (Biogasanlage), nicht sicher zu gewährleisten. In der Lagerhalle sollen aus der Region angelieferte Hackschnitzel (Durchforstungsholz und Material aus Schnittarbeiten entlang der Straßen an den Wegeseitenräumen) im Sommer aus der Abwärme der Biogasanlage getrocknet werden. Dieses Material dient der eigenen Anlage. Zusätzlich ist beabsichtigt überschüssiges Material an andere Hackschnitzelanlagen zu veräußern.
Im Zuge der Überlegungen der Trocknung und des vergrößerten Betriebes, ist die Schaffung eines weiteren Arbeitsplatzes notwendig.

Die Verwaltung hat mit dem Landkreis die planungsrechtliche Möglichkeit der Errichtung der weiteren Anlage im Außenbereich erörtert. Eine Teilhabe an der vorhandenen Privilegierung für die Biogasanlage wird in Frage gestellt. Weitere Privilegierungstatbestände nach § 35 BauGB lassen sich nicht ableiten. Wegen der räumlichen Ausdehnung des dann neu entstehenden Gebietes, neben der geplanten Heizanlage stehen dort bereits die Biogasanlage und ein Schweinestall (errichtet im Rahmen einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), ist die Überprüfung und Absicherung des Standortes im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens notwendig. Daneben ist eine Änderung des zzt. gültigen Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Elbtalaue notwendig, um die Aufstellung eines Bebauungsplanes planerisch vorzubereiten. Hierzu ist ein Antrag bei der Samtgemeinde zu stellen.

 

FBL Hesebeck erläutert den Sachverhalt der Vorlage und beantwortet Informationsfragen.

 

Rh Dr. Lange befürwortet die geplante Erweiterung des Wärmenetzes und grundsätzlich derartige Anlagen. Hinsichtlich der schlechten Haushaltslage der Stadt hält er Überlegungen über die Umlegung der Planungskosten für erforderlich. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die vielfache Erhöhung des Grundstückpreises aufgrund der Bebauungsplanung und auf den Wegfall der 500 KW-Beschränkung im Aussenbereich für die Biogasanlage und hält einen Gewinnanspruch der Allgemeinheit für gerechtfertigt.

 

In der anschließenden regen Diskussion besteht Einvernehmen für die positive Bewertung derartiger Anlagen.

 

Rh Herzog wirft die Frage nach einer Systematik für zukünftige Planungen (Angebotsplanung) auf, um Haushaltsmittel langfristig günstiger einsetzen zu können und fragt nach den Gründen für die Höhe der Planungskosten.

Er tritt dafür ein, keine zusätzlichen Schweinemastställe durch die Bauleitplanung zuzulassen.

 

FBL Hesebeck sagt zu, Möglichkeiten für Angebotsplanungen mit der Kreisverwaltung abzuklären. Er weist diesbezüglich darauf hin, dass es sich grundsätzlich um ortsansässige Landwirte handelt, die durch den Standort ihres Betriebes und ihrer Flächen örtlich gebunden sind.  Er erläutert die nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vorzunehmende Honorarkostenermittlung.

 

Rh Schwidder wertet das gesamte Projekt als ökologisches Musterprojekt und tritt für die Übernahme der Planungskosten ein. Er schlägt eine vertragliche Rückforderung der Planungskosten für den Fall des Verkaufs des Objektes vor und bittet entsprechende Möglichkeiten bis zur VA-Sitzung zu prüfen.

 

Rh Behning  und Rh Auer weisen in der Aussprache auf die zu erwartenden Gewerbesteuer- und Grundsteuermehreinnahmen hin.

 

AV Carmienke, Rh Herzog, Bgm Voß und Rh Schild sprechen sich vergleichend zu in der Vergangenheit übernommene Planungskosten für andere Bauvorhaben und aufgrund des ökologisch und für den Bürger positiven Objektes für die Übernahme der Planungskosten aus.

 

Rh Dr. Lange weist auf zukünftige vergleichbare Bauvorhaben hin und gibt zu Bedenken, dass bei Übernahme der Planungskosten im vorliegenden Fall auch dann die Planungskosten zu tragen wären.

 

Nach Beendigung der Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 


Beschluss:

·         Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanens Biogasanlage Breese / Gümse wird eingeleitet.

·         Bei der Samtgemeinde Elbtalaue wird ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes gestellt.

·         Neue Flächen für weitere Schweinemastställen sind auszuschließen.