Beschluss: Mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 2

Sachverhalt:

Die Herren Jörg und Jens Jahnke aus Harlingen haben für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück 47/2 (s. Auszug aus der Flurkarte) die Aufstellung eines Bebauungsplans beantragt. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn.

 

Für die geplante Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf dem ca. 1,1 ha großen Grundstück zwischen der Harlinger Straße und der Bahnlinie sind folgende Planverfahren notwendig:

  1. Entlassung des Planbereichs aus dem Landschaftsschutzgebiet durch den Landkreis Lüchow Dannenberg,
  2. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Elbtalaue
  3. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Stadt Hitzacker (Elbe).

 

Photovoltaikanlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 (1) BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Vorhaben nach § 35 (2) BauGB ist nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist, dass in § 35 (3) genannte öffentliche Belange beeinträchtigt sein werden. Hierzu zählen insbesondere

-       Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

-       Belange der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes und ihres Erholungswertes,

-       Belange der Erhaltung des kulturellen Erbes oder

-       Widersprüche zu Darstellungen des Flächennutzungsplans.

Insofern sind eine vorbereitende (der F-Plan) und eine verbindliche (der B-Plan) Bauleitplanung nach dem BauGB erforderlich, wobei für den Betreiber der Anlage der Bebauungsplan Voraussetzung ist, um die Zahlung der Einspeisevergütung für den Strom aus der großflächigen Photovoltaikanlage beanspruchen zu können.

Die geplante Photovoltaikanlage im Außenbereich ist daher nur möglich, wenn dies ausdrücklicher Planungswille der Gemeinde ist und öffentliche und/ oder private Belange im Rahmen der Bauleitplanung abgearbeitet werden.

 

Hierfür ist es zunächst erforderlich, bei der Samtgemeinde Elbtalaue eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans und beim Landkreis Lüchow-Dannenberg eine Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes zu beantragen. In Abhängigkeit von der Zustimmung der Samtgemeinde Elbtalaue über den Antrag zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist gleichzeitig der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich zu fassen. Erforderliche Schritte zur planerischen Einleitung des B-Planverfahrens werden nach  Einleitung des Änderungsverfahrens bei der Samtgemeinde erfolgen.

Kosten der Bauleitpläne können über städtebauliche Verträge auf die Antragsteller übertragen werden.

Ratsherr Zühlke ist der Auffassung, dass, wenn ein Bürger etwas beantragt und alle Beteiligten mitmachen, sollte dem Antrag stattgeben werden.

Ratsherr Wedler spricht sich gegen den Antrag aus, weil landwirtschaftliche Flächen für die Photovoltaikanlage in Anspruch genommen werden sollen. Für Ihn gehören diese Anlagen auf Dachflächen, da sie als Freiflächenanlagen u. a. auch das Landschaftsbild verunstalten.

 

Ratsherr N. Schulz fragt nach, ob die Grundstücke neben der Photovoltaikanlage bebaubar sind.

Fachbereichsleiter Herr Hesebeck erwidert, dass dort keine Baurechte vorhanden sind, diese aber ausgewiesen werden können.

Er weist auch daraufhin, dass für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz nur noch eine Einspeisevergütung für Anlagen, die auf versiegelten Flächen bzw. entlang von Bahn- oder Autobahnstrecken errichtet werden, gezahlt wird.

 

Für Ratsherr Wieczorek stellt sich die Frage, ob eine solche Anlage überhaupt in unmittelbarer Nähe der vorhandenen Wohnbebauung  genehmigt werden kann.

 

Ratsherr Wedler weist daraufhin, dass sich die Aluminiumstellagen durch Korrosion auflösen, wodurch der Boden kontaminiert wird.

 

Ratsherr Zühlke erläutert, dass der Ausschuss nicht über Photovoltaikanlagen auf Dachflächen entscheiden kann, über Freiflächenanlagen kann der Ausschuss aber durch entsprechende Empfehlungen mit entscheiden. Er ist der Auffassung, dass gerade bei einer dörflich geprägten Bausubstanz Photovoltaikanlagen auf Dachflächen verunstaltend wirken.

 

Nach einer weiteren kurzen Diskussion über das Für und Wider einer solchen Anlage lässt Vorsitzender Herr Westdörp über den Beschlussvorschlag der Vorlage abstimmen.

 

Der Ausschuss für Bau., Planung und Umweltschutz empfiehlt mehrheitlich entsprechend der Vorlage. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

a)      Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue beantragt.

b)      Für den Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen wird ein Bebauungsplan mit den erforderlichen Fachplanungen aufgestellt. Die Kosten des Bebauungsplans haben die Veranlasser zu tragen. Die Zahlungsverpflichtung wird über einen städtebaulichen Vertrag geregelt.