Sitzung: 19.10.2010 Ausschuss für Bau, Planung und Umweltschutz
Beschluss: Mehrheitlich empfohlen
Abstimmung: Ja: 3, Nein: 2
Vorlage: 30/527/2010
Sachverhalt:
Die Herren Jörg und
Jens Jahnke aus Harlingen haben für die Errichtung einer
Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen, Flur 6, Flurstück
47/2 (s. Auszug aus der Flurkarte) die Aufstellung eines Bebauungsplans
beantragt. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet
Elbhöhen-Drawehn.
Für die geplante
Errichtung einer PV-Freiflächenanlage auf dem ca. 1,1 ha großen Grundstück
zwischen der Harlinger Straße und der Bahnlinie sind folgende Planverfahren
notwendig:
- Entlassung des Planbereichs aus dem
Landschaftsschutzgebiet durch den Landkreis Lüchow Dannenberg,
- Änderung des Flächennutzungsplans der
Samtgemeinde Elbtalaue
- Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans durch die Stadt Hitzacker (Elbe).
Photovoltaikanlagen im Außenbereich sind keine privilegierten Vorhaben im
Sinne des § 35 (1) BauGB. Eine Genehmigungsfähigkeit als sonstiges Vorhaben
nach § 35 (2) BauGB ist nicht gegeben, da in der Regel davon auszugehen ist,
dass in § 35 (3) genannte öffentliche Belange beeinträchtigt sein werden.
Hierzu zählen insbesondere
- Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Belange der
Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder des Landschaftsbildes
und ihres Erholungswertes,
- Belange der
Erhaltung des kulturellen Erbes oder
- Widersprüche zu
Darstellungen des Flächennutzungsplans.
Insofern sind eine vorbereitende (der F-Plan) und eine verbindliche (der
B-Plan) Bauleitplanung nach dem BauGB erforderlich, wobei für den Betreiber der
Anlage der Bebauungsplan Voraussetzung ist, um die Zahlung der
Einspeisevergütung für den Strom aus der großflächigen Photovoltaikanlage
beanspruchen zu können.
Die geplante Photovoltaikanlage im Außenbereich ist daher nur möglich,
wenn dies ausdrücklicher Planungswille der Gemeinde ist und öffentliche und/
oder private Belange im Rahmen der Bauleitplanung abgearbeitet werden.
Hierfür
ist es zunächst erforderlich, bei der Samtgemeinde Elbtalaue eine
Fortschreibung des Flächennutzungsplans und beim Landkreis Lüchow-Dannenberg
eine Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes zu beantragen. In Abhängigkeit
von der Zustimmung der Samtgemeinde Elbtalaue über den Antrag zur
Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist gleichzeitig der Beschluss über die
Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich zu fassen. Erforderliche
Schritte zur planerischen Einleitung des B-Planverfahrens werden nach Einleitung des Änderungsverfahrens bei der
Samtgemeinde erfolgen.
Kosten
der Bauleitpläne können über städtebauliche Verträge auf die Antragsteller übertragen
werden.
Ratsherr
Zühlke ist der Auffassung, dass, wenn ein Bürger etwas beantragt und alle
Beteiligten mitmachen, sollte dem Antrag stattgeben werden.
Ratsherr
Wedler spricht sich gegen den Antrag aus, weil landwirtschaftliche Flächen für
die Photovoltaikanlage in Anspruch genommen werden sollen. Für Ihn gehören
diese Anlagen auf Dachflächen, da sie als Freiflächenanlagen u. a. auch das
Landschaftsbild verunstalten.
Ratsherr
N. Schulz fragt nach, ob die Grundstücke neben der Photovoltaikanlage bebaubar
sind.
Fachbereichsleiter
Herr Hesebeck erwidert, dass dort keine Baurechte vorhanden sind, diese aber
ausgewiesen werden können.
Er
weist auch daraufhin, dass für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach dem
Erneuerbaren-Energien-Gesetz nur noch eine Einspeisevergütung für Anlagen, die
auf versiegelten Flächen bzw. entlang von Bahn- oder Autobahnstrecken errichtet
werden, gezahlt wird.
Für
Ratsherr Wieczorek stellt sich die Frage, ob eine solche Anlage überhaupt in
unmittelbarer Nähe der vorhandenen Wohnbebauung
genehmigt werden kann.
Ratsherr
Wedler weist daraufhin, dass sich die Aluminiumstellagen durch Korrosion
auflösen, wodurch der Boden kontaminiert wird.
Ratsherr
Zühlke erläutert, dass der Ausschuss nicht über Photovoltaikanlagen auf
Dachflächen entscheiden kann, über Freiflächenanlagen kann der Ausschuss aber
durch entsprechende Empfehlungen mit entscheiden. Er ist der Auffassung, dass
gerade bei einer dörflich geprägten Bausubstanz Photovoltaikanlagen auf
Dachflächen verunstaltend wirken.
Nach
einer weiteren kurzen Diskussion über das Für und Wider einer solchen Anlage
lässt Vorsitzender Herr Westdörp über den Beschlussvorschlag der Vorlage
abstimmen.
Der
Ausschuss für Bau., Planung und Umweltschutz empfiehlt mehrheitlich entsprechend
der Vorlage.
Beschlussvorschlag:
a)
Die
Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird bei der Samtgemeinde Elbtalaue
beantragt.
b)
Für den
Bereich der Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Harlingen wird ein
Bebauungsplan mit den erforderlichen Fachplanungen aufgestellt. Die Kosten des
Bebauungsplans haben die Veranlasser zu tragen. Die Zahlungsverpflichtung wird
über einen städtebaulichen Vertrag geregelt.